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Rechtliche Schlussfolgerungen zum Betrieb von Internetplattformen im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen anhand der Rechtssache C-390/18 (Airbnb)

Rechtliche Schlussfolgerungen zum Betrieb von Internetplattformen im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen am Beispiel von Airbnb Rechtssache C-390/18

Leo Besutti
von 
Leo Besutti
108 Minuten gelesen
Trends
Februar 02, 2025

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 19. Dezember 2019

Strafverfahren gegen X
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Juge d'instruction du tribunal de grande instance de Paris

Rechtssache C-390/18

STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS SZPUNAR

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=213504&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=27786348

zugestellt am 30. April 2019 (1)

Rechtssache C-390/18

in Anwesenheit von:

YA,

AIRBNB Irland UC,

Hotelière Turenne SAS,

Association pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP),

Valhotel

(Vorabentscheidungsersuchen des Ermittlungsrichters des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich))

(Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Verbindung zwischen Gastgebern, seien es Unternehmen oder Privatpersonen, die Wohnraum zur Verfügung stellen, und Personen, die diesen Wohnraum suchen - Zusätzliche Erbringung verschiedener anderer Dienstleistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die restriktive Regeln für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers festlegen)

I. Einleitung

  1. In den Urteilen in den Rechtssachen Asociación Profesional Elite Taxi(2) und Uber France(3) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vermittlungsdienst, dessen Zweck darin besteht, nicht berufsmäßige Fahrer, die ihre eigenen Fahrzeuge benutzen, mit Personen zu verbinden, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, und der von Natur aus mit einem Verkehrsdienst verbunden ist, keinen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt und vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG ausgeschlossen ist. (4)
  2. Die vorliegende Rechtssache betrifft auch das Problem der Einstufung von Dienstleistungen, die über elektronische Plattformen erbracht werden. Der Gerichtshof wird vom Untersuchungsrichter des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) ersucht, festzustellen, ob ein Dienst, der darin besteht, Gastgeber, die über eine zu vermietende Unterkunft verfügen, mit Personen, die eine solche Unterkunft suchen, zu verbinden, der Definition der "Dienste der Informationsgesellschaft" entspricht und somit unter den freien Dienstleistungsverkehr fällt, wie er in der Richtlinie 2000/31 gewährleistet ist.

II. Rechtlicher Rahmen

A. EU-Recht

  1. Der behauptete Sachverhalt ereignete sich in der Zeit zwischen dem 11. April 2012 und dem 24. Januar 2017. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/34/EG mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 (5) aufgehoben und ersetzt wurde. (6) In Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31 wird der Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 definiert, der Folgendes vorsieht:

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

...

(b) "Dienst": jede Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Für die Zwecke dieser Definition:

(i) "im Fernabsatz" bedeutet, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird;

(ii) "auf elektronischem Wege" bedeutet, dass die Dienstleistung mittels elektronischer Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Zielort empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen, weitergeleitet und empfangen wird;

(iii) "auf individuellen Antrag eines Dienstleistungsempfängers" bedeutet, dass die Dienstleistung durch die Übermittlung von Daten auf individuellen Antrag erbracht wird.

Eine vorläufige Liste von Dienstleistungen, die nicht unter diese Definition fallen, ist in Anhang I enthalten;

...'

  1. Die Definition des Begriffs "Dienst der Informationsgesellschaft" in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 2015/1535 ist im Wesentlichen identisch mit derjenigen in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/34. Außerdem sind Verweise auf die Richtlinie 98/34 als Verweise auf die Richtlinie 2015/1535 zu verstehen. (7) Aus diesen Gründen kann die Prüfung der Einstufung eines Dienstes als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2015/1535, auf die ich mich daher in den vorliegenden Schlussanträgen beziehe, meines Erachtens auf die Bestimmungen der Richtlinie 98/34 übertragen werden.
  2. Mit den Worten von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2000/31:

Im Sinne dieser Richtlinie haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:

...

(h) "koordinierter Bereich": die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft oder an die Dienste der Informationsgesellschaft, unabhängig davon, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

(i) Der koordinierte Bereich betrifft Anforderungen, die der Diensteanbieter zu erfüllen hat:

- die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, wie z. B. Qualifikations-, Genehmigungs- oder Meldepflichten,

- die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, z. B. Anforderungen an das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen an die Qualität oder den Inhalt des Dienstes, einschließlich solcher, die für Werbung und Verträge gelten, oder Anforderungen an die Haftung des Diensteanbieters;

(ii) Der koordinierte Bereich deckt keine Anforderungen wie z. B.:

- Anforderungen, die für Waren als solche gelten,

- die für die Lieferung von Waren geltenden Anforderungen,

- Anforderungen, die für nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten".

  1. Artikel 3 dieser Richtlinie lautet wie folgt:

'1. (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

  1. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen, die Freiheit einschränken, Dienste der Informationsgesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus anzubieten.
  2. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die im Anhang genannten Bereiche.
  3. (3) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um in bezug auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abzuweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Maßnahmen müssen sein:

(i) aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

- die öffentliche Ordnung, insbesondere die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Schutzes von Minderjährigen und des Kampfes gegen jegliche Aufstachelung zum Hass aus Gründen der Ethnie, des Geschlechts, der Religion oder der Nationalität sowie gegen die Verletzung der Menschenwürde einzelner Personen,

- den Schutz der öffentlichen Gesundheit,

- die öffentliche Sicherheit, einschließlich des Schutzes der nationalen Sicherheit und Verteidigung,

- den Schutz der Verbraucher, einschließlich der Investoren;

(ii) gegen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft ergriffen werden, der die unter Ziffer i) genannten Ziele beeinträchtigt oder eine ernste und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

(iii) in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen;

(b) der Mitgliedstaat hat, bevor er die betreffenden Maßnahmen ergreift, unbeschadet von Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Handlungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen:

- den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser diese Maßnahmen nicht ergriffen hat oder sie unzureichend waren,

- die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat von seiner Absicht unterrichtet, solche Maßnahmen zu ergreifen.

  1. Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall sind die Maßnahmen der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat so schnell wie möglich mitzuteilen, wobei die Gründe anzugeben sind, aus denen der Mitgliedstaat die Dringlichkeit für gegeben hält.
  2. Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaats, die betreffenden Maßnahmen fortzusetzen, prüft die Kommission so schnell wie möglich die Vereinbarkeit der gemeldeten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht; kommt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, von den geplanten Maßnahmen abzusehen oder die fraglichen Maßnahmen unverzüglich einzustellen".

B. Französisches Recht

  1. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Geschäften mit Grundstücken und Betriebsvermögen in seiner konsolidierten Fassung (im Folgenden: Hoguet-Gesetz) (8) sieht vor:

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf natürliche oder juristische Personen anwendbar, die gewöhnlich an Geschäften, die das Vermögen anderer betreffen, beteiligt sind oder diese unterstützen, auch wenn es sich nur um eine Hilfstätigkeit handelt:

  1. Der Kauf, der Verkauf, die Suche, der Tausch, die Vermietung oder die Untervermietung, saisonal oder anderweitig, möbliert oder unmöbliert, von bestehenden oder im Bau befindlichen Immobilien;

...'

  1. Artikel 3 des Hoguet-Gesetzes sieht vor:

Die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die im Besitz einer Berufszulassung sind, die vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer des Bezirks oder vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer des Departements Île-de-France für einen bestimmten Zeitraum und nach den vom Staatsrat per Dekret festgelegten Modalitäten erteilt wurde und in der die Geschäfte aufgeführt sind, die sie ausüben dürfen.

Diese Lizenz kann nur natürlichen Personen erteilt werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

1 sie den Nachweis ihrer beruflichen Befähigung erbringen;

2 sie den Nachweis einer finanziellen Sicherheit erbringen, die die Erstattung von Geldern ermöglicht ...;

3 sie eine Versicherung gegen die finanziellen Folgen ihrer Berufshaftpflicht abschließen;

4 sie nicht für die Ausübung des Berufs disqualifiziert oder verboten sind ...".

  1. Außerdem heißt es in Artikel 5 dieses Gesetzes:

Die in Artikel 1 genannten Personen, die Geldbeträge entgegennehmen oder besitzen, müssen die vom Staatsrat per Dekret festgelegten Bedingungen erfüllen, insbesondere die Formalitäten für das Führen von Büchern und das Ausstellen von Quittungen sowie die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus dem Mandat ergeben.

  1. Ein Dekret schreibt daher die Führung spezieller Register, Aufzeichnungen und detaillierter Konten vor, um die Interessen der Personen zu wahren, die den Vermittlern Gelder anvertrauen.
  2. Schließlich sieht Artikel 14 des Hoguet-Gesetzes vor, dass das Nichtvorhandensein einer Berufszulassung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 7 500 Euro geahndet wird. Darüber hinaus kann nach Artikel 16 des Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 30 000 Euro bestraft werden, wer unter Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Berufszulassung zu besitzen (Artikel 3), oder gegen die Verpflichtung, besondere Register, Aufzeichnungen und ausführliche Bücher zu führen (Artikel 5), mit Geldbeträgen umgeht.

III. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

  1. AIRBNB Inc. ist ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Unternehmen, das die Muttergesellschaft der AIRBNB-Gruppe ist.
  2. AIRBNB Ireland UC, eine Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin (Irland), ist Teil der AIRBNB-Gruppe und befindet sich zu 100 % im Besitz von AIRBNB Inc. AIRBNB Ireland verwaltet für alle außerhalb der Vereinigten Staaten ansässigen Nutzer eine Online-Plattform, die darauf abzielt, Gastgeber (Gewerbetreibende und Privatpersonen), die über eine zu vermietende Unterkunft verfügen, mit Personen, die diese Art von Unterkunft suchen, zu verbinden.
  3. Aufgrund einer Anzeige gegen Unbekannt und eines Antrags auf Beitritt zum Verfahren als Zivilpartei, der insbesondere von der Association pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP) eingereicht wurde, hat die Staatsanwaltschaft Paris (Frankreich) am 16. März 2017 eine erste Anklageschrift wegen Umgangs mit Geldern erlassen, wegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien und geschäftlichen Tätigkeiten durch eine Person, die nicht im Besitz einer Berufszulassung nach dem Hoguet-Gesetz ist, sowie wegen anderer Straftaten, die zwischen dem 11. April 2012 und dem 24. Januar 2017 begangen worden sein sollen, und änderte den Status von AIRBNB Irland in einen "témoin assisté" (eine Person, die nicht nur Zeuge, sondern in gewisser Weise auch Verdächtiger ist).
  4. AIRBNB Irland bestreitet, als Immobilienmakler tätig zu sein, und macht geltend, dass das Hoguet-Gesetz nicht anwendbar sei, weil es mit der Richtlinie 2000/31 unvereinbar sei.

IV. Die Fragen zur Vorabentscheidung und das Verfahren vor dem Gerichtshof

  1. Unter diesen Umständen hat der Ermittlungsrichter des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) mit Beschluss vom 6. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2018, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorzulegen:

(1) Fallen die von der Gesellschaft AIRBNB Ireland in Frankreich über eine von Irland aus verwaltete elektronische Plattform erbrachten Dienstleistungen unter den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 3 der Richtlinie 2000/31?

(2. Sind die restriktiven Vorschriften für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers in Frankreich, die durch [das Gesetz Hoguet] festgelegt wurden, gegenüber der Gesellschaft AIRBNB Ireland durchsetzbar?

  1. Schriftliche Stellungnahmen wurden von AIRBNB Ireland, AHTOP, der französischen, der tschechischen, der spanischen und der luxemburgischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht. Diese Parteien, mit Ausnahme der tschechischen und der luxemburgischen Regierung, waren in der Sitzung vom 14. Januar 2019 vertreten.

V. Analyse

A. Die erste Frage

  1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die von AIRBNB Ireland erbrachten Dienstleistungen als "Dienste der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/1535, auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 verweist, anzusehen sind und daher unter die durch diese Richtlinie gewährleistete Freizügigkeit fallen.
  2. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen dagegen die anderen Mitgliedstaaten als derjenige, in dessen Hoheitsgebiet ein Diensteanbieter niedergelassen ist, den freien Verkehr dieser Dienste grundsätzlich nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Es sind also die Dienste der Informationsgesellschaft, die in den Genuss des in der ersten Frage genannten freien Dienstleistungsverkehrs kommen.
  3. Hierzu führt das vorlegende Gericht lediglich aus, dass die Richtlinie 2000/31 der Anwendung restriktiver nationaler Vorschriften wie des Hoguet-Gesetzes im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs entgegenstehe und dass daher zu prüfen sei, ob die Tätigkeiten von AIRBNB Ireland in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen.
  4. Zu diesem Punkt vertreten die Parteien diametral entgegengesetzte Standpunkte und tragen Erwägungen vor, die sich auf die Frage beziehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorbehalten die Tätigkeiten von AIRBNB Ireland mit denen von Uber vergleichbar sind, das Gegenstand der Urteile Asociación Profesional Elite Taxi (9) und Uber France war. (10)
  5. Im Wesentlichen sind AIRBNB Irland, die tschechische und die luxemburgische Regierung sowie die Kommission der Ansicht, dass ein Dienst wie der von AIRBNB Irland angebotene - der es ermöglicht, Diensteanbieter und potenzielle Kunden miteinander in Verbindung zu bringen - die Kriterien der Definition des Begriffs "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2000/31 erfüllt.
  6. Die AHTOP und die französische und die spanische Regierung sind dagegen der Ansicht, dass eine Vermittlungsdienstleistung wie die von AIRBNB Irland erbrachte in Verbindung mit den anderen von AIRBNB Irland angebotenen Dienstleistungen gemäß der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(11) eine globale Dienstleistung darstellt, deren Hauptelement eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Immobilien ist.
  7. Zur Beantwortung der ersten Frage werde ich zunächst einige allgemeine Feststellungen zu den Tätigkeiten von AIRBNB Ireland und zum Betrieb ihrer elektronischen Plattform treffen (Nrn. 25 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge). Anschließend werde ich die Frage beantworten, ob die Tätigkeiten von AIRBNB Ireland unter Berücksichtigung dieser Feststellungen unter den Begriff der ³eDienste der Informationsgesellschaft³c fallen. Dabei gehe ich auf die rechtlichen Voraussetzungen ein, unter denen eine Dienstleistung als unter den Begriff ³eDienst der Informationsgesellschaft³c fallend angesehen werden kann, und erläutere die spezifischen Probleme, die elektronische Plattformen bei ihrer Einstufung im Lichte der Richtlinie 2000/31 aufwerfen (Nrn. 35 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge). Nachdem ich die in der Rechtsprechung entwickelte Lösung zur Überwindung dieser Probleme dargelegt habe (Nrn. 45 bis 53 der vorliegenden Schlussanträge), werde ich prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen diese Lösung auf die Umstände des Ausgangsverfahrens übertragen werden kann (Nrn. 55 bis 78 der vorliegenden Schlussanträge). Auf der Grundlage dieser Erwägungen untersuche ich schließlich die Auswirkungen anderer von AIRBNB Ireland angebotener Dienstleistungen auf die Einstufung ihrer Vermittlungsdienstleistung (Nrn. 80 bis 85 der vorliegenden Schlussanträge).
  8. Die Aktivitäten von AIRBNB Irland
  9. Wie sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und den Erklärungen einiger Beteiligter sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzer der betreffenden Plattform in der Europäischen Union(12) ergibt, verwaltet AIRBNB Irland eine elektronische Plattform, die es Gastgebern mit Mietobjekten ermöglicht, mit Personen in Kontakt zu treten, die diese Art von Unterkunft suchen.
  10. AIRBNB Irland zentralisiert die Angebote auf seiner Plattform, so dass die Suche nach Mietunterkünften nach mehreren Kriterien unabhängig vom Standort des potenziellen Gastes erfolgen kann. Die Ergebnisse einer Suche, die insbesondere auf der Grundlage des Reiseziels und des Aufenthaltszeitraums durchgeführt wird, werden in Form einer Liste von Unterkünften zusammen mit Fotos und allgemeinen Informationen, einschließlich Preisen, angezeigt. Der Nutzer der Plattform kann dann detailliertere Informationen über jede Unterkunft erhalten und auf der Grundlage dieser Informationen seine Wahl treffen.
  11. Es liegt in der Verantwortung des Gastgebers, die Tarife, den Verfügbarkeitskalender und die Reservierungskriterien festzulegen sowie eine Hausordnung aufzustellen, die alle Gäste akzeptieren müssen. Außerdem muss der Gastgeber eine der von AIRBNB Irland vorgegebenen Optionen bezüglich der Stornierungsbedingungen für die Vermietung seiner Unterkunft wählen.
  12. Die von AIRBNB Irland erbrachten Dienstleistungen beschränken sich nicht auf die Bereitstellung einer Plattform, über die Gastgeber und Gäste miteinander in Kontakt treten können.
  13. Zunächst einmal hat AIRBNB Irland ein System eingeführt, bei dem Gastgeber und Gäste sich gegenseitig mit einer Bewertung zwischen null und fünf Sternen beurteilen können. Die Bewertungen sind zusammen mit den Kommentaren auf der Plattform für Gastgeber und Gäste zugänglich.
  14. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn ein Gastgeber mittelmäßige Bewertungen oder negative Kommentare erhält oder bestätigte Reservierungen storniert, kann AIRBNB Irland das Angebot vorübergehend aussetzen, eine Reservierung stornieren oder sogar den Zugang zur Website verbieten.
  15. Schließlich bietet AIRBNB Irland dem Gastgeber (i) einen Rahmen, in dem die Bedingungen für sein Angebot festgelegt sind, (ii) einen Fotoservice, (iii) eine Haftpflichtversicherung, (iv) eine Garantie für Schäden bis zu 800 000 EUR und (v) ein Instrument zur Schätzung des Mietpreises anhand der durchschnittlichen Marktpreise auf der Plattform.
  16. Innerhalb der AIRBNB-Gruppe erbringt AIRBNB Payments UK Ltd, eine Gesellschaft nach englischem und walisischem Recht mit Sitz in London, Online-Zahlungsdienste für Nutzer der elektronischen Plattform von AIRBNB Irland und verwaltet die Zahlungsaktivitäten der Gruppe innerhalb der Europäischen Union. Wenn also der Gastgeber einen Gast aufnimmt, leistet der Gast eine Zahlung an AIRBNB Payments UK, deren Höhe dem Mietpreis zuzüglich 6 bis 12% für die Gebühren und die von AIRBNB Ireland erbrachte Dienstleistung entspricht. AIRBNB Payments UK behält den Betrag im Namen des Gastgebers ein und überweist ihn 24 Stunden, nachdem der Gast die Räumlichkeiten betreten hat, per Banküberweisung an den Gastgeber, so dass der Gast eine Garantie für das Vorhandensein der Immobilie und der Gastgeber eine Zahlungsgarantie erhält.
  17. So schließen französische Internetnutzer einen Vertrag mit AIRBNB Ireland für die Nutzung der Website (Einstellen eines Angebots, Reservierungen) einerseits und mit AIRBNB Payments UK für die über diese Website getätigten Zahlungen andererseits.
  18. Dennoch ist es angebracht, auf die Frage zurückzukommen, ob die von AIRBNB Irland erbrachte Dienstleistung als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft angesehen werden kann.
  19. die Tätigkeiten von AIRBNB Irland unter Bezugnahme auf die Definition in der Richtlinie 2000/31
  20. Ein Dienst der Informationsgesellschaft wird in der Richtlinie 2015/1535 definiert als eine Dienstleistung, die gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird.
  21. Insoweit trifft es zu, dass der Dienst, der es den Nutzern einer elektronischen Plattform ermöglicht, miteinander in Verbindung zu treten, prima facie und für sich betrachtet der Definition eines Dienstes der Informationsgesellschaft entspricht. Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof im Übrigen in seinem Urteil L'Oréal u. a. gekommen. (13) Aus diesem Urteil ergibt sich, dass der Betrieb eines Online-Marktplatzes, d. h. eines Internetdienstes, der darin besteht, die Beziehungen zwischen Verkäufern und Käufern von Waren zu erleichtern, grundsätzlich einen ³eDienst der Informationsgesellschaft³c im Sinne der Richtlinie 2000/31 darstellen kann.
  22. Wie ich jedoch in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi(14) in Bezug auf elektronische Plattformen festgestellt habe, scheint die Prüfung, ob eine Dienstleistung gegen Entgelt und auf individuellen Abruf erbracht wird, unproblematisch zu sein, was jedoch nicht für die Prüfung gilt, ob eine Dienstleistung auf elektronischem Wege im Fernabsatz erbracht wird. Tatsächlich ist die Grenze zwischen dem elektronisch erbrachten und dem nicht elektronisch erbrachten Teil einer Dienstleistung manchmal fließend.
  23. Was konkret die Frage angeht, ob die von AIRBNB Irland erbrachte Dienstleistung normalerweise entgeltlich ist, so geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der vom Gast gezahlte Mietbetrag die Gebühren und das Entgelt für die von AIRBNB Irland erbrachte Dienstleistung umfasst. Es ist daher festzustellen, dass es in Bezug auf die von AIRBNB Ireland erbrachten Dienstleistungen zwei Kategorien von Empfängern gibt: Gastgeber und Gäste, wobei diese Kategorien nicht voneinander zu unterscheiden sind. Wie sich jedoch aus dem Urteil in der Rechtssache Papasavvas(15) ergibt, wird das Entgelt für eine von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbrachte Dienstleistung nicht unbedingt von den Personen gezahlt, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen. Erst recht genügt es bei Diensten, die darin bestehen, die Empfänger, die in zwei Gruppen unterteilt sind, miteinander zu verbinden, dass eine dieser Gruppen das Entgelt an den Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft zahlt.
  24. Was die Voraussetzung der Erbringung einer Dienstleistung auf individuellen Wunsch des Empfängers betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Google France und Google(16) entschieden, dass ein entgeltlicher Referenzierungsdienst im Rahmen einer Internet-Suchmaschine, durch den ein Wirtschaftsteilnehmer den Nutzern dieser Suchmaschine einen Werbelink zu seiner Website anzeigen lassen kann, die Voraussetzung des individuellen Wunsches des Wirtschaftsteilnehmers erfüllt. Was die Dienstleistungen von AIRBNB Ireland angeht, so muss sich ein Gastgeber an die von dieser Gesellschaft verwaltete Plattform wenden, damit seine Unterkunft auf dieser Plattform erscheint. Außerdem muss ein Gast mit Hilfe der Plattform von AIRBNB Ireland eine Suche durchführen, um eine auf dieser Plattform veröffentlichte Unterkunft mieten zu können.
  25. Die Antwort auf die Frage, ob die von AIRBNB Ireland erbrachte Dienstleistung die dritte und die vierte in Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge genannte Voraussetzung erfüllt, d. h. ob sie im Fernabsatz und auf elektronischem Wege erbracht wird, hängt dagegen, wie die Erörterung zwischen den Parteien zeigt, weitgehend von der Sichtweise ab, die bei der Bestimmung des Umfangs der fraglichen Dienstleistung eingenommen wird.
  26. Zur Veranschaulichung: AIRBNB Irland begegnet den Empfängern seiner Dienstleistungen nicht persönlich, weder den Gastgebern noch den Gästen. Wie aus den Vorbemerkungen zu den Tätigkeiten von AIRBNB Ireland hervorgeht, ist der Gastgeber nicht verpflichtet, persönlich bei AIRBNB Ireland vorstellig zu werden, um seine Unterkunft auf der Plattform zu veröffentlichen. Außerdem kann ein Nutzer der von AIRBNB Ireland verwalteten Plattform eine Unterkunft aus der Ferne mieten, ohne mit dem Dienstleister physisch in Kontakt treten zu müssen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Verbindung der Nutzer der von AIRBNB Ireland verwalteten Plattform zur Nutzung einer Unterkunft führt, die als nichtelektronische Komponente der von dieser Gesellschaft erbrachten Dienstleistung angesehen werden kann.
  27. Kann unter diesen Umständen die von AIRBNB Ireland erbrachte Dienstleistung als eine im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung in dem Sinne angesehen werden, dass sie, wie in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2015/1535 verlangt, ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird?
  28. Kann auch die Dienstleistung, die in der Verbindung zwischen Gastgebern und Gästen besteht und die Nutzung einer Unterkunft zur Folge hat, als vollständig unter Verwendung elektronischer Mittel erbracht angesehen werden, wie es Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2015/1535 verlangt, und hat sie keinen Bezug zu den in der indikativen Liste in Anhang I dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen, d. h. zu Dienstleistungen mit materiellem Inhalt, auch wenn sie mit elektronischen Mitteln erbracht werden?
  29. Zur Beantwortung dieser beiden Fragen wende ich mich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu, der bereits um eine Entscheidung über die Einstufung gemischter Dienstleistungen ersucht wurde, d. h. von Dienstleistungen, die aus einem elektronisch erbrachten Teil und einem nicht elektronisch erbrachten Teil bestehen. (17)
  30. Die gemischten Dienste im Lichte der Richtlinie 2000/31
  31. Im Urteil Ker-Optika(18) hat der Gerichtshof geprüft, ob der Umstand, dass der Verkauf oder die Lieferung von Kontaktlinsen davon abhängig gemacht werden kann, dass der Patient zuvor eine ärztliche Beratung einholt, die eine körperliche Untersuchung des Patienten einschließt, verhindern kann, dass der Verkauf von Kontaktlinsen über das Internet als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2000/31 eingestuft wird. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche ärztliche Beratung nicht untrennbar mit dem Verkauf von Kontaktlinsen verbunden ist, da sie unabhängig von der Verkaufshandlung durchgeführt werden kann.
  32. Aus dieser Feststellung leite ich ab, dass Dienstleistungen, die nicht untrennbar mit der elektronisch erbrachten Dienstleistung in dem Sinne verbunden sind, dass die erstere unabhängig von der letzteren erbracht werden kann, nicht geeignet sind, die Natur dieser Dienstleistung zu beeinträchtigen. Die auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung verliert nämlich nicht ihr wirtschaftliches Interesse und bleibt von den Dienstleistungen mit materiellem Inhalt unabhängig.
  33. Dagegen erfordert die Einstufung einer elektronisch erbrachten Dienstleistung eine eingehende Prüfung, wenn diese Dienstleistung ein untrennbares Ganzes mit einer Dienstleistung mit materiellem Inhalt bildet. (19)
  34. In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(20) entschieden, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, einen nicht berufsmäßigen Fahrer, der sein eigenes Fahrzeug benutzt, mit einer Person zu verbinden, die eine Fahrt im Stadtverkehr unternehmen möchte, für sich genommen und von vornherein als "Dienst der Informationsgesellschaft" eingestuft werden kann. (21) Unter Berücksichtigung aller Merkmale der Tätigkeit von Uber ist der Gerichtshof jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vermittlungsdienst von Uber als untrennbar mit einer Verkehrsdienstleistung verbunden und damit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgeschlossen ist.
  35. Hierzu stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Dienst wie der von Uber mehr ist als ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine Smartphone-Anwendung einen nicht berufsmäßigen Fahrer, der sein eigenes Fahrzeug benutzt, mit einer Person zu verbinden, die eine Fahrt in der Stadt unternehmen möchte. Der Erbringer dieses Vermittlungsdienstes bietet nämlich gleichzeitig städtische Verkehrsdienste an, die er insbesondere mit Hilfe von Softwaretools zugänglich macht ... und deren allgemeinen Betrieb er zugunsten von Personen organisiert, die dieses Angebot annehmen wollen, um eine städtische Fahrt zu unternehmen.(22)
  36. Der Gerichtshof hat daraufhin eine Klarstellung vorgenommen, die es erlaubt zu beurteilen, ob diese beiden Kriterien erfüllt sind.
  37. Konkret stellt der Gerichtshof fest, dass ohne die von Uber bereitgestellte Anwendung i) die Fahrer nicht dazu veranlasst würden, Beförderungsleistungen zu erbringen, und ii) Personen, die eine Fahrt in der Stadt unternehmen möchten, die von diesen Fahrern angebotenen Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen würden. (23) Meines Erachtens bezieht sich diese Klarstellung auf das Kriterium, das sich darauf bezieht, dass Uber Dienstleistungen mit materiellem Inhalt anbietet.
  38. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Uber einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen ausübte, unter denen diese Dienstleistung von den Fahrern erbracht wurde, indem es durch seine Anwendung zumindest den Höchstpreis für die Fahrt festlegte und eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer ausübte. (24) Mit dieser Klarstellung sollte meines Erachtens festgestellt werden, dass Uber den allgemeinen Betrieb der nicht elektronisch erbrachten Dienstleistungen organisierte.
  39. So hat der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen Asociación Profesional Elite Taxi (25) und Uber France (26) zwei Kriterien aufgestellt, anhand derer zu bestimmen ist, ob ein auf elektronischem Wege erbrachter Dienst, der für sich genommen auf den ersten Blick die Definition eines "Dienstes der Informationsgesellschaft" erfüllt, von anderen Diensten mit materiellem Inhalt getrennt werden kann, nämlich die Kriterien, die sich darauf beziehen, dass der Diensteanbieter Dienste mit materiellem Inhalt anbietet, und die Kriterien, die sich darauf beziehen, dass der Diensteanbieter einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen ausübt, unter denen diese Dienste erbracht werden.
  40. Es ist daher zu prüfen, ob diese beiden Kriterien unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erfüllt sind.
  41. Das Kriterium für das Angebot von Dienstleistungen

(a) Anwendung im vorliegenden Fall

  1. Hat AIRBNB Ireland im Rahmen seiner Tätigkeit ein Angebot im Sinne der Urteile Asociación Profesional Elite Taxi(27) und Uber France geschaffen? (28)
  2. Meines Erachtens ist diese Frage aus den folgenden Gründen zu verneinen.
  3. Das Angebot von Uber, das zumindest im Fall des Dienstes UberPop ein neues Phänomen darstellte, beruhte auf nicht berufsmäßigen Fahrern, weshalb der Gerichtshof der Ansicht war, dass ohne die von Uber bereitgestellte Anwendung dieser von nicht berufsmäßigen Fahrern erbrachte Beförderungsdienst auf Abruf nicht erbracht werden konnte. Ein nicht berufsmäßiger Fahrer hätte zwar selbst versuchen können, einen Fahrdienst auf Abruf zu erbringen; ohne die von Uber bereitgestellte Anwendung wäre er jedoch nicht in der Lage gewesen, eine Übereinstimmung zwischen seinem Angebot und der Nachfrage zu gewährleisten.
  4. Anders als die Plattform von Uber steht die Plattform von AIRBNB Irland sowohl professionellen als auch nicht-professionellen Gastgebern offen. Der Markt für kurzfristige Unterkünfte, ob professionell oder nicht, existierte schon lange vor der Aufnahme der Tätigkeit von AIRBNB Ireland. Wie die luxemburgische Regierung feststellt, können professionelle und nicht-professionelle Gastgeber ihre Objekte über traditionellere Kanäle anbieten. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein Gastgeber eine Website einrichtet, die ausschließlich seiner Unterkunft gewidmet ist und die mit Hilfe von Suchmaschinen gefunden werden kann.
  5. Die Beherbergungsdienstleistungen sind also nicht untrennbar mit der von AIRBNB Ireland auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistung in dem Sinne verbunden, dass sie unabhängig von dieser Dienstleistung erbracht werden können. Diese Dienstleistungen behalten ihr wirtschaftliches Interesse und bleiben unabhängig von der elektronischen Dienstleistung von AIRBNB Ireland.
  6. Da das Kriterium der Schaffung eines Dienstleistungsangebots im Sinne des Urteils Asociación Profesional Elite Taxi(29) im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen diesem Kriterium und dem Kriterium der Ausübung der Kontrolle über die Erbringung dieser Dienstleistungen. Diese Frage stellt sich in Bezug auf die Tätigkeit von Uber nicht, da diese beiden Kriterien in jener Rechtssache erfüllt waren. (30)

(b) die Beziehung zwischen der Erstellung eines Dienstleistungsangebots und der Ausübung der Kontrolle über diese Dienstleistungen

  1. Neue Technologien wie das Internet machen es möglich, in einem bisher unbekannten Ausmaß jede Nachfrage mit einem entsprechenden Angebot zu bedienen. Ebenso ist jedes Angebot in der Lage, eine Nachfrage zu finden. Dies ist insbesondere aufgrund der Innovationen möglich, die von den Wirtschaftsakteuren eingeführt werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Diese Innovationen intensivieren somit den wirtschaftlichen Handel und spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung eines Marktes ohne Grenzen. Sie können auch dazu führen, dass ein Angebot - oder sogar eine Nachfrage - entsteht, die vorher nicht existierte.
  2. Dies entspricht der Logik des Binnenmarktes, der, wie der EU-Gesetzgeber in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 98/48 hervorhebt, den Erbringern solcher Dienstleistungen die Möglichkeit gibt, ihre grenzüberschreitende Tätigkeit zu entwickeln, und den Verbrauchern neue Formen des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen bietet.
  3. Unter diesen Umständen würde es der Logik des Binnenmarktes und der Liberalisierung der Dienste der Informationsgesellschaft, die das Ziel der Richtlinie 2000/31(31) ist, zuwiderlaufen, wenn die Innovationen der Wirtschaftsteilnehmer, die den Verbrauchern neue Formen des Zugangs zu Waren oder Dienstleistungen ermöglichen, allein aufgrund der Schaffung eines neuen Angebots dazu führten, dass diese Wirtschaftsteilnehmer vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgeschlossen würden.
  4. Eine Innovation, die zur Erbringung von Diensten mit materiellem Inhalt durch einen Wirtschaftsteilnehmer oder unter seiner Kontrolle führt, kann jedoch die Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/31 nicht gewährleisten, da dieser Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit anderen Marktteilnehmern konkurrieren würde, die nicht von dieser Liberalisierung profitieren.
  5. Aus diesen Gründen stellt das Kriterium der Schaffung eines Dienstleistungsangebots meines Erachtens nur ein Indiz dafür dar, dass eine elektronisch erbrachte Dienstleistung eine untrennbare Einheit mit einer Dienstleistung mit materiellem Inhalt bildet. Es reicht nicht aus, dass ein Dienstleistungserbringer ein neues Angebot an Dienstleistungen schafft, die nicht in dem Sinne elektronisch erbracht werden, wie ich soeben in den Nrn. 49 bis 51 dieser Schlussanträge erläutert habe: Auf die Schaffung dieser Dienstleistungen muss die Beibehaltung der Bedingungen für ihre Erbringung unter der Kontrolle dieses Anbieters folgen.
  6. Insoweit ist festzustellen, dass ein Anbieter von elektronisch erbrachten Diensten seine Tätigkeit so organisieren kann, dass er die Kontrolle über die Erbringung von Diensten mit materiellem Inhalt ausüben kann, auch wenn diese Dienste Teil des bereits bestehenden Angebots sind. Ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass dieser Anbieter einen Dienst der Informationsgesellschaft erbringt und damit in den Genuss der mit der Richtlinie 2000/31 angestrebten Liberalisierung kommt? Aus den Gründen, die ich soeben in Nr. 64 dieser Schlussanträge dargelegt habe, ist diese Frage meines Erachtens zu verneinen.
  7. Daraus folgt, dass das Kriterium der Entstehung einer nicht elektronisch erbrachten Dienstleistung nicht entscheidend für die Frage ist, ob diese Dienstleistungen ein untrennbares Ganzes mit einer elektronisch erbrachten Dienstleistung bilden. Es ist der entscheidende Einfluss, den der Dienstleistungserbringer auf die Bedingungen der Erbringung der Dienstleistungen mit materiellem Inhalt ausübt, der geeignet ist, diese Dienstleistungen von der elektronisch erbrachten Dienstleistung dieses Anbieters untrennbar zu machen.
  8. Aus diesen Gründen und in Anlehnung an die Erwägungen des Gerichtshofs zur Tätigkeit von Uber ist nun zu prüfen, ob AIRBNB Irland die Kontrolle über die Bedingungen für die Erbringung der kurzfristigen Unterkunftsdienste ausübt.
  9. Die Kontrolle über die Bedingungen der Erbringung der Dienstleistungen
  10. Zur Erinnerung: In den Urteilen in den Rechtssachen Asociación Profesional Elite Taxi(32) und Uber France(33) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass Uber einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Beförderung ausübte, indem es insbesondere den Höchstpreis festsetzte, diesen Preis vom Kunden einzog, bevor es einen Teil davon an den nicht professionellen Fahrer des Fahrzeugs zahlte, und indem es eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer sowie über das Verhalten der Fahrer ausübte, was unter Umständen zu deren Ausschluss führen konnte. (34) Aus der Lektüre dieser Urteile geht eindeutig hervor, dass diese Aufzählung indikativen Charakter hat.
  11. Aus diesem Grund halte ich es für angebracht, darauf hinzuweisen, dass ich den Gerichtshof in meinen Schlussanträgen in diesen Rechtssachen darauf aufmerksam gemacht habe, dass Uber die Kontrolle über andere relevante Aspekte eines städtischen Verkehrsdienstes ausübt, nämlich über die Mindestsicherheitsbedingungen durch vorherige Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge und über die Zugänglichkeit des Verkehrsangebots, indem es die Fahrer dazu anhält, dort zu arbeiten, wo die Nachfrage hoch ist. (35)
  12. Diese Umstände haben mich in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss geführt, dass Uber die Kontrolle über die wirtschaftlich bedeutsamen Aspekte der über seine Plattform angebotenen Beförderungsleistung ausübt. Bei städtischen Verkehrsdiensten auf Abruf stellen der Preis, die sofortige Verfügbarkeit der Verkehrsmittel, die durch den Umfang des Angebots gewährleistet wird, die für die Fahrgäste dieser Verkehrsmittel akzeptable Mindestqualität und die Sicherheit dieser Fahrgäste die wichtigsten Faktoren für die Empfänger dieser Dienstleistungen dar. Umgekehrt bin ich im vorliegenden Fall nicht der Ansicht, dass AIRBNB Irland die Kontrolle über alle wirtschaftlich bedeutsamen Aspekte der Dienstleistung der kurzfristigen Unterbringung ausübt, wie z. B. die Lage und den Standard der Unterkünfte, die bei einer solchen Dienstleistung von großer Bedeutung sind. Andererseits scheint der Preis bei Beherbergungsdiensten keine so große Rolle zu spielen wie bei städtischen Verkehrsdiensten auf Abruf. Wie meine Analyse zeigt, kontrolliert AIRBNB Irland jedenfalls nicht den Preis für die Unterkunftsdienstleistungen.
  13. Zwar trifft es zu, dass, wie insbesondere die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der elektronische Dienst von AIRBNB Ireland Auswirkungen auf den Markt für kurzfristige Unterkünfte und in Wirklichkeit auf den Markt für Unterkünfte im Allgemeinen hat. Allerdings scheint AIRBNB Ireland weder als eine Macht aufzutreten, die die wirtschaftlichen Aspekte dieses Marktes reguliert, noch als ein Anbieter, der die Bedingungen, unter denen die Unterkunftsdienstleistungen erbracht werden, entscheidend kontrolliert. Alle sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Betriebs der Plattform sind das Ergebnis der Handlungen der Nutzer dieser Plattform und der Logik von Angebot und Nachfrage.
  14. In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, dass AIRBNB Irland zwar fakultative Unterstützung bei der Festlegung des Preises anbietet, diesen aber nicht festlegt, da er von einem Gastgeber bestimmt wird. Darüber hinaus werden Gastgeber, die die Plattform von AIRBNB Irland nutzen, im Gegensatz zu Uber(36) nicht davon abgehalten, den Preis selbst festzulegen; der einzige Faktor, der sie davon abhalten könnte, ist die Logik von Angebot und Nachfrage.
  15. Was die Modalitäten für die Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen betrifft, so ist zu beachten, dass die Vermietungsbedingungen von den Gastgebern festgelegt werden. Zwar legt AIRBNB Irland die Optionen für die Stornierungsbedingungen im Voraus fest. Es ist jedoch immer der Gastgeber, der sich bewusst für eine der vorgeschlagenen Optionen entscheidet, so dass die endgültige Entscheidung über die Stornobedingungen dem Gastgeber obliegt.
  16. Außerdem kann AIRBNB Ireland offenbar auf der Grundlage der Informationen, die sich aus den Bewertungen und den Kommentaren der Nutzer ergeben, in bestimmten Fällen ein Angebot vorübergehend aussetzen, eine Buchung stornieren oder sogar den Zugang zu ihrer Plattform verbieten. In diesem Zusammenhang kann der Verwalter einer elektronischen Plattform sich selbst eine administrative Kontrollbefugnis übertragen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bedingungen der Verträge, die er mit den Nutzern der Plattform abschließt, eingehalten werden. Darüber hinaus können diese Vertragsbedingungen den Nutzern Verpflichtungen auferlegen, damit die Betriebsstandards einer elektronischen Plattform eingehalten werden. Hinsichtlich der Einstufung der Dienste der Informationsgesellschaft stellt sich jedoch die Frage nach der Intensität dieser Befugnis, die sich in der Einflussnahme auf die Erbringung der von den Nutzern dieser Plattform angebotenen Dienste niederschlägt.
  17. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Uber die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer sowie das Verhalten der Fahrer anhand der von Uber selbst festgelegten Standards kontrolliert hat. Wie aus den Nrn. 27 und 29 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, betrifft die von AIRBNB Irland ausgeübte Kontrolle dagegen die Einhaltung der von den Nutzern festgelegten oder zumindest gewählten Standards durch die Nutzer. Jedenfalls war die Ausübung der administrativen Kontrollbefugnis in Bezug auf die Tätigkeit von Uber nur einer der Faktoren, die zu der Behauptung führten, dass dieser Anbieter einen bestimmenden Einfluss auf die Bedingungen ausübte, unter denen die Beförderungsleistungen erbracht wurden.
  18. Was schließlich den von AHTOP vorgebrachten Umstand betrifft, dass AIRBNB Ireland wie Uber den dem Mietpreis entsprechenden Betrag einzieht und ihn anschließend an den Gastgeber überweist, ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Fall der Tätigkeit von Uber die Tatsache, dass der Dienstleister den Preis einzieht, einer der Faktoren war, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden, dass sein Dienst nicht unter den Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" fällt. Dieser Teil der von AIRBNB Ireland erbrachten Dienstleistung, die von AIRBNB Payments UK erbracht wird, ist typisch für die große Mehrheit der Dienste der Informationsgesellschaft, auch für Plattformen, die die Reservierung eines Hotels oder den Kauf von Flugtickets ermöglichen. (37) Die bloße Tatsache, dass eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung Zahlungsmöglichkeiten für die nicht auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen umfasst, lässt nicht den Schluss zu, dass alle diese Dienstleistungen untrennbar miteinander verbunden sind.
  19. Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der elektronische Dienst von AIRBNB Ireland das Kriterium der Ausübung der Kontrolle über die Dienstleistungen mit materiellem Inhalt, d. h. die kurzfristigen Unterkunftsdienste, erfüllt.
  20. Es ist nun angebracht, einen letzten Punkt zu prüfen, nämlich das Argument von AHTOP, dass die Einstufung als Dienstleistung der Informationsgesellschaft im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da AIRBNB Irland seinen Nutzern andere Dienstleistungen anbiete.
  21. Die anderen von AIRBNB Irland angebotenen Dienstleistungen
  22. Anscheinend bietet AIRBNB Irland auch andere Dienstleistungen an, nämlich einen Fotoservice, eine Haftpflichtversicherung und eine Garantie für Schäden.
  23. Es sei daran erinnert, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Ker-Optika(38) zu dem Schluss kam, dass Dienstleistungen, die nicht untrennbar mit der elektronisch erbrachten Dienstleistung verbunden sind, in dem Sinne, dass die erstere unabhängig von der letzteren erbracht werden kann, nicht geeignet sind, die Natur dieser Dienstleistung zu beeinflussen. Die auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung verliert nicht ihr wirtschaftliches Interesse und bleibt unabhängig von den Dienstleistungen mit materiellem Inhalt.
  24. Überträgt man diese Schlussfolgerung auf den vorliegenden Fall, so ist festzustellen, dass die anderen von AIRBNB Irland angebotenen Dienstleistungen fakultativ sind und daher im Vergleich zu der elektronisch erbrachten Dienstleistung einen ergänzenden Charakter haben. Diese Dienstleistungen sind daher von der elektronisch erbrachten Dienstleistung trennbar. Ein Gastgeber kann nämlich im Voraus und mit eigenen Mitteln Fotos, Versicherungen oder Garantien von Dritten erwerben.
  25. Zwar werden diese anderen von AIRBNB Ireland angebotenen Dienstleistungen von AIRBNB Ireland selbst erbracht, doch bezog sich die Analyse des Gerichtshofs im Urteil Ker-Optika(39) nicht auf die vom Verkäufer von Kontaktlinsen erteilten Ratschläge und durchgeführten Kontrollen, sondern auf die von Augenärzten erteilten und durchgeführten Kontrollen.
  26. Ich bezweifle jedoch, dass die Antwort des Gerichtshofs in diesem Urteil anders ausgefallen wäre, wenn diese Dienste vom Anbieter des elektronisch erbrachten Dienstes erbracht worden wären. Es erscheint mir logisch, dass die Anbieter, um ihr Angebot wettbewerbsfähiger zu machen, die Palette der von ihnen erbrachten Dienste erweitern sollten, insbesondere indem sie Dienste anbieten, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. Solange diese Dienste von dem Dienst der Informationsgesellschaft getrennt werden können, ändern sie nichts an der Natur des letzteren Dienstes. Eine gegenteilige Auslegung könnte die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu veranlassen, die Attraktivität ihres Angebots einzuschränken oder die Dienste mit materiellem Inhalt sogar künstlich auszulagern.
  27. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Umstand, dass der Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft den Empfängern dieses Dienstes andere Dienste mit materiellem Inhalt anbietet, der Einstufung dieses Dienstes als ³eDienst der Informationsgesellschaft³c nicht entgegensteht, sofern diese anderen Dienste nicht untrennbar mit dem elektronisch erbrachten Dienst verbunden sind, d. h. letzterer sein wirtschaftliches Interesse nicht verliert und unabhängig von den Diensten mit materiellem Inhalt bleibt.
  28. Schlussfolgerungen in Bezug auf die erste Frage
  29. Nach der soeben durchgeführten Analyse bin ich der Auffassung, dass die Dienstleistungen mit materiellem Inhalt, die nicht untrennbar mit der elektronisch erbrachten Dienstleistung verbunden sind, nicht geeignet sind, die Natur dieser Dienstleistung zu beeinflussen. Die auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung verliert nicht ihr wirtschaftliches Interesse und bleibt unabhängig von den Dienstleistungen mit materiellem Inhalt.
  30. Die beiden Kriterien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellt hat, nämlich das Kriterium der Begründung eines Dienstleistungsverhältnisses und das Kriterium der Ausübung einer Kontrolle über die Bedingungen der Erbringung dieser Dienste, ermöglichen die Beantwortung der Frage, ob ein elektronisch erbrachter Dienst, der für sich genommen auf den ersten Blick der Definition des Begriffs "Dienst der Informationsgesellschaft" entspricht, von anderen Diensten mit materiellem Inhalt trennbar ist oder nicht.
  31. Das Kriterium der Schaffung eines Angebots ist jedoch lediglich ein Anhaltspunkt dafür, ob eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung ein untrennbares Ganzes mit einer Dienstleistung materiellen Inhalts bildet. Es reicht nicht aus, dass ein Dienstleistungserbringer ein neues Angebot an Dienstleistungen geschaffen hat, die nicht im oben erläuterten Sinne elektronisch erbracht werden. Der Schaffung eines solchen Angebots sollte die Beibehaltung der Kontrolle über die Bedingungen folgen, unter denen diese Dienstleistungen erbracht werden.
  32. Im Licht dieser Erwägungen schlage ich daher vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass ein Dienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform potenzielle Gäste mit Gastgebern, die eine kurzfristige Unterkunft anbieten, in einer Situation zu verbinden, in der der Erbringer dieses Dienstes keine Kontrolle über die wesentlichen Modalitäten der Erbringung dieser Dienste ausübt, eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne dieser Bestimmungen darstellt. Der Umstand, dass dieser Diensteanbieter auch andere Dienste mit materiellem Inhalt anbietet, steht der Einstufung des auf elektronischem Wege erbrachten Dienstes als Dienst der Informationsgesellschaft nicht entgegen, sofern der letztgenannte Dienst keine untrennbare Einheit mit diesen Diensten bildet.
  33. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die Anmietung der Unterkünfte, d. h. die von den Gastgebern erbrachten Dienstleistungen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen und im Lichte anderer Bestimmungen des EU-Rechts beurteilt werden müssen. (40)
  34. Da die erste Frage zu bejahen ist und die von AIRBNB Ireland erbrachte Dienstleistung folglich als ³eDienst der Informationsgesellschaft³c im Sinne der Richtlinie 2000/31 anzusehen ist, ist die zweite Frage zu beantworten.

B. Die zweite Frage

  1. Mit seiner zweiten Frage, die es für den Fall der Bejahung der ersten Frage stellt, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die im Hoguet-Gesetz aufgestellten Anforderungen auf AIRBNB Ireland als Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft anwendbar sind.
  2. Zulässigkeit
  3. Die französische Regierung macht in erster Linie geltend, dass der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage offensichtlich unzuständig sei. Die zweite Frage bestehe darin, zu prüfen, ob AIRBNB Ireland in den sachlichen Anwendungsbereich des Hoguet-Gesetzes falle, was eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts sei und daher in die ausschließliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts falle.
  4. Hilfsweise macht die französische Regierung geltend, dass die zweite Frage weiterhin offensichtlich unzulässig sei, da sie nicht den Anforderungen des Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes genüge, da sie die Frage stelle, ob AIRBNB Ireland in den sachlichen Anwendungsbereich des Hoguet-Gesetzes falle. (41)
  5. Ich teile die von der französischen Regierung geäußerten Vorbehalte hinsichtlich der Zulässigkeit der zweiten Frage nicht.
  6. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die französische Regierung im Rahmen ihres Hilfsvorbringens einräumt, dass man davon ausgehen könne, dass das vorlegende Gericht implizit darauf hinweise, dass AIRBNB Ireland in den Anwendungsbereich des Hoguet-Gesetzes falle. Die zweite Frage bezieht sich nämlich nicht darauf, ob dieses Gesetz auf AIRBNB Ireland anwendbar ist, sondern darauf, ob die restriktiven Vorschriften des Hoguet-Gesetzes diesem Unternehmen entgegengehalten werden können.
  7. Außerdem gilt für ein Vorabentscheidungsersuchen die Vermutung, dass es sachdienlich ist, so dass der Gerichtshof die Beantwortung eines solchen Ersuchens nur in seltenen und extremen Fällen ablehnen wird, insbesondere wenn offensichtlich ist, dass das Unionsrecht nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens angewandt werden kann,(42) was hier nicht der Fall ist. Ich verstehe die zweite Frage nämlich so, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, in dessen Hoheitsgebiet ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist (der Herkunftsmitgliedstaat), diesem Anbieter durch Vorschriften wie die des Hoguet-Gesetzes tatsächlich bestimmte Anforderungen auferlegen kann. Wie die Erörterung zwischen den Parteien zeigt, kann diese Frage von mehreren Rechtsakten der Union erfasst werden.
  8. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Anforderungen des Hoguet-Gesetzes nicht für Dienstleistungsanbieter wie AIRBNB Irland gelten.
  9. In jedem Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, den genauen Anwendungsbereich des nationalen Rechts zu bestimmen. Es ist daher angebracht, die zweite Frage zu beantworten, während es dem vorlegenden Gericht überlassen bleibt, die Frage nach dem Anwendungsbereich des Hoguet-Gesetzes zu beantworten.
  10. Substanz

(a) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG

  1. Die AHTOP macht geltend, dass die Durchsetzbarkeit des Hoguet-Gesetzes gegenüber AIRBNB Irland im Lichte der Richtlinie 2005/36/EG(43) beurteilt werden sollte, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, für bestimmte Berufe berufsständische und ethische Normen sowie Normen zur Haftung anzuwenden.
  2. AIRBNB Ireland macht dagegen erstens geltend, dass die Richtlinie 2000/31 keinen Ausschluss enthalte, der besage, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 Vorrang vor denen der früheren Richtlinie hätten.
  3. Zweitens macht AIRBNB Ireland geltend, dass sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 und aus dem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft(44) ergebe, dass diese Richtlinie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da AIRBNB Ireland sich nicht in das französische Hoheitsgebiet begeben habe, um ihren Beruf auszuüben.
  4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, soweit er die Beschränkungen in Bezug auf die Berufsqualifikationen betrifft, nur dann gilt, wenn sich der Dienstleister in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begibt, um dort vorübergehend und gelegentlich seinen Beruf auszuüben. Nichts deutet darauf hin, dass AIRBNB Irland sich in einer solchen Situation befindet. Sie kommt daher nicht in den Genuss des in Artikel 5 der Richtlinie 2005/36 garantierten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs.
  5. In dem Urteil in der Rechtssache X-Steuerberatungsgesellschaft(45), auf das sich AIRBNB Ireland beruft, vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass sich der Dienstleistungserbringer in einer solchen Situation auch nicht auf den durch die Richtlinie 2006/123/EG(46) garantierten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs berufen könne und dass daher die Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf unter Bezugnahme auf den FEU-Vertrag zu beurteilen seien. (47)
  6. Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Richtlinie 2000/31 und dem Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft einerseits und der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf zu regeln, andererseits.
  7. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf nicht auf einen Anbieter angewendet werden können, der Dienstleistungen mit Hilfe des Internets anbietet. (48) Tatsächlich umfasst der koordinierte Bereich insbesondere die Anforderungen an den Zugang zur Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, wie z. B. die Anforderungen an die Qualifikation, die Zulassung oder die Anmeldung, auch wenn diese Anforderungen allgemeiner Art sind. (49) Außerdem enthält die Richtlinie 2000/31 im Gegensatz zur Richtlinie 2006/123(50) keinen Ausschluss, der vorsieht, dass der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft die Anforderungen an den Zugang zu einem reglementierten Beruf nicht berührt.
  8. Folglich kann sich ein Diensteanbieter, der einen Dienst der Informationsgesellschaft in seinem Herkunftsmitgliedstaat erbringt, zumindest hinsichtlich der Anforderungen an den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf den durch die Richtlinie 2000/31 garantierten freien Dienstleistungsverkehr berufen. (51) Da diese Frage in der Richtlinie 2000/31 geregelt ist, braucht sie nicht im Lichte des Primärrechts beurteilt zu werden. (52)

(b) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2007/64/EG

  1. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von AIRBNB Payments UK erbrachten Dienstleistungen potenziell unter die Richtlinie 2007/64/EG fallen. (53)
  2. Da die zweite Frage für den Fall gestellt wird, dass der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte, was bedeutet, dass AIRBNB Ireland vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Informationsgesellschaft profitiert, der durch die Richtlinie 2000/31 gewährleistet wird, beschränke ich mich bei der Prüfung der zweiten Frage auf diese Richtlinie.
  3. Da im Vorabentscheidungsersuchen die Richtlinie 2007/64 nicht erwähnt wird und AIRBNB Payments UK nicht Partei des Ausgangsverfahrens ist, halte ich es in Ermangelung einer Klärung durch das vorlegende Gericht und von Erklärungen der anderen Parteien als der Kommission nicht für angebracht, auf die Fragen einzugehen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben könnten. Der Gerichtshof verfügt nämlich nicht über ausreichende Informationen, um sie von Amts wegen zu prüfen.

(c) Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft und sein Anwendungsbereich

  1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 jeder Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden nationalen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fallen. Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Fälle, dass andere Mitgliedstaaten aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränken.
  2. Für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt der durch die Richtlinie 2000/31 garantierte freie Verkehr nur in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. In Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 sind die Bereiche und Fragen aufgeführt, auf die die Richtlinie keine Anwendung findet; der vorliegende Fall betrifft jedoch keinen dieser Bereiche. (54)
  3. Auch nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unterliegen die Dienste der Informationsgesellschaft nicht dem freien Verkehr in den im Anhang dieser Richtlinie genannten Bereichen. Die im Hoguet-Gesetz festgelegten Anforderungen fallen nicht in einen dieser Bereiche. (55)
  4. Die Anforderungen an die Dienste der Informationsgesellschaft, die in den koordinierten Bereich fallen, können vom Herkunftsmitgliedstaat oder - innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Grenzen - von anderen Mitgliedstaaten ausgehen.
  5. Im vorliegenden Fall geht es um die letztgenannte Situation, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats geeignet sind, die Dienste der Informationsgesellschaft zu beschränken, und daher auf den ersten Blick in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 fallen. (56)
  6. Der koordinierte Bereich, wie er in Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 im Licht des 21. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie definiert ist, umfasst die Anforderungen an den Zugang zur Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft und an die Ausübung einer solchen Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie allgemeiner Art sind oder speziell für diese Dienste oder ihre Anbieter konzipiert wurden. (57) Die im Hoguet-Gesetz festgelegten Anforderungen scheinen daher in den koordinierten Bereich zu fallen.
  7. Damit eine von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Erbringer der Dienste der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, aufgestellte Anforderung gegenüber diesem Erbringer durchsetzbar ist und zu einer Beschränkung des freien Verkehrs dieser Dienste führt, muss es sich bei dieser Anforderung um eine Maßnahme handeln, die die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

(d) Die von der Richtlinie 2000/31/EG abweichenden Maßnahmen

  1. Zunächst ist festzustellen, dass das 1970 erlassene Hoguet-Gesetz der Richtlinie 2000/31 vorausging. Es liegt daher auf der Hand, dass die in diesem Gesetz aufgestellten Anforderungen nicht von vornherein als Maßnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 formuliert waren. Außerdem enthält die Richtlinie 2000/31 keine Klausel, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, frühere Maßnahmen beizubehalten, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränken könnten.
  2. Dennoch kann ich nicht von vornherein ausschließen, dass eine Maßnahme, die vor der Richtlinie 200/31 erlassen wurde oder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften erlassen wurde, die vor dieser Richtlinie erlassen wurden, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränken kann, sofern sie die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt.
  3. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31, dass ein Mitgliedstaat durch zwei Arten von Maßnahmen von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie abweichen kann: durch Maßnahmen, die den in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen unterliegen, und durch Maßnahmen, die diesen Voraussetzungen nicht unterliegen, d. h. zumindest in bestimmten Fällen durch Maßnahmen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erlassen werden. (58)
  4. Es ist darauf hinzuweisen, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die strafrechtliche Verantwortlichkeit von AIRBNB Ireland am Ende des Ausgangsverfahrens von der Antwort auf die Vorfrage abhängt, ob dieser Dienstleister verpflichtet war, die in den Bestimmungen des Hoguet-Gesetzes festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Das ist meines Erachtens der Grund, weshalb das vorlegende Gericht die Frage stellt, ob die Vorschriften über die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers gegen diesen Dienstleister geltend gemacht werden können.
  5. Nachdem ich dies klargestellt habe, werde ich nun die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31 festgelegten Voraussetzungen prüfen.

(e) Materielle Bedingungen

  1. Zunächst ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31, dass Ausnahmen vom freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft insbesondere dann zulässig sind, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Verbraucherschutzes erforderlich sind. Die Anforderungen des Hoguet-Gesetzes zielen offenbar auf den Schutz der Verbraucher ab.
  2. Nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 können diese Ausnahmeregelungen angewandt werden, wenn ein Dienst der Informationsgesellschaft, der von einer Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsstaats betroffen ist, dieses Ziel beeinträchtigt oder die ernste und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Ziels birgt.
  3. Schließlich müssen solche Ausnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/31 verhältnismäßig sein.
  4. Der Vorlagebeschluss enthält keine Angaben, anhand deren sich feststellen ließe, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende diesen Anforderungen genügt.
  5. Es ist daher Sache eines Mitgliedstaats, der aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränken will, nachzuweisen, dass die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Mangels Klärung der Notwendigkeit des Erlasses der streitigen Maßnahme und der Möglichkeit, dass die Dienstleistung von AIRBNB Ireland einem der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele zuwiderläuft, kann die zweite Frage nämlich nicht anders verstanden werden, als dass sie darauf abzielt, festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat den Anbietern einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft von sich aus und ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen die Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers auferlegen darf.
  7. Meines Erachtens schließt die Richtlinie 2000/31 aus, dass ein Mitgliedstaat den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat unter solchen Umständen und auf solche Weise einschränken kann.
  8. Erstens erlegt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 den Herkunftsmitgliedstaaten die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (59) Um den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 niedergelegten Grundsatz nicht zu "verwässern", könnte Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 im Gegensatz zu dieser allgemeinen Verpflichtung so verstanden werden, dass er andere Mitgliedstaaten als den Herkunftsmitgliedstaat nur indirekt ermächtigt, vom freien Dienstleistungsverkehr abzuweichen.
  9. Zweitens ist Art. 3 der Richtlinie 2000/31 so auszulegen, dass der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet ist. (60) Wären auch andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat befugt, von sich aus auf alle Erbringer einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft Maßnahmen allgemeiner und abstrakter Art anzuwenden, würde der Grundsatz des freien Verkehrs dieser Dienste erheblich geschwächt. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 garantiere nämlich einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ein gewisses Maß an Rechtssicherheit: Vorbehaltlich der nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 zulässigen Ausnahmen dürfe dieser Anbieter keinen strengeren Anforderungen unterworfen werden als denjenigen, die im materiellen Recht des Mitgliedstaats vorgesehen seien, in dem er niedergelassen sei.
  10. Drittens betreffen die auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/31 erlassenen Maßnahmen nicht die Dienste der Informationsgesellschaft oder ihre Anbieter, sondern einen bestimmten Dienst.
  11. Um festzustellen, ob ein Dienst der Informationsgesellschaft ein bestimmtes Ziel beeinträchtigt oder die ernste und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Ziels besteht, ist es meines Erachtens in jedem Fall angebracht, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
  12. Fünftens schließlich werden die vorstehenden Erwägungen durch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gestützt, die ein Mitgliedstaat, der den freien Dienstleistungsverkehr einschränken will, erfüllen muss und auf die ich später zurückkommen werde. (Nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen zu ergreifen, zuvor die Kommission von seiner Absicht unterrichten und den Herkunftsmitgliedstaat auffordern, Maßnahmen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen. Dieser Mitgliedstaat kann, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht angemessen antwortet, die beabsichtigten Maßnahmen ergreifen. Diese Verfahrensbedingungen bestätigen eindeutig, dass die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 genannten Maßnahmen nur auf Ad-hoc-Basis erlassen werden können.
  13. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat vom freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Maßnahmen abweichen kann, die von Fall zu Fall getroffen werden. (62)
  14. Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass die im Hoguet-Gesetz festgelegten Anforderungen Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit aufkommen lassen können. Aus der Erörterung zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung entnehme ich, dass es nicht sicher ist, dass AIRBNB Ireland auf der Grundlage des Hoguet-Gesetzes Inhaberin einer Berufszulassung werden könnte. Auf der Grundlage der Angaben, die das vorlegende Gericht in seinem Antrag gemacht hat, kann sich der Gerichtshof jedoch nicht zu diesem Punkt äußern.
  15. Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die streitigen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände erforderlich sind, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

(f) Verfahrensbedingungen

  1. Zur Erinnerung: Aus Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31 ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, zunächst die Kommission von seiner Absicht unterrichten und den Herkunftsmitgliedstaat auffordern muss, Maßnahmen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen.
  2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Französische Republik Irland aufgefordert hat, Maßnahmen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen.
  3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzung der Unterrichtung der Kommission während oder nach dem Zeitraum der Umsetzung der Richtlinie 2000/31 erfüllt wurde.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Nichtmitteilung technischer Vorschriften, wie sie in der Richtlinie 2015/1535 vorgesehen ist, zur Folge, dass diese technischen Vorschriften unanwendbar sind und daher nicht gegen Einzelpersonen durchgesetzt werden können. (63) Ist die Rechtsfolge im Fall einer Nichtmitteilung an die Kommission, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehen ist, dieselbe? (64)
  5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Enichem Base u. a.(65) zwischen Informationspflichten gegenüber der Kommission, die mit besonderen Bestimmungen verbunden sind, die es der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, zu den notifizierten Entwürfen Stellung zu nehmen, und die die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen verpflichten, den Erlass dieser Entwürfe um bestimmte Zeiträume zu verschieben, und Informationspflichten gegenüber der Kommission, die nicht durch solche Verfahren begrenzt sind, unterschieden hat. Generalanwalt Jacobs führte sodann aus, dass in Ermangelung eines vorgeschriebenen Verfahrens zur Aussetzung der Einführung der betreffenden Maßnahme oder zur gemeinschaftlichen Kontrolle nicht behauptet werden könne, dass die Nichtunterrichtung der Kommission die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen zur Folge habe.(66)
  6. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass eine Vorschrift, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über die Entwürfe von Vorschriften zu unterrichten, in Ermangelung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Kontrolle der Entwürfe von Vorschriften und in dem Fall, dass die Durchführung der geplanten Vorschriften nicht von der Zustimmung der Kommission oder von deren Nichterhebung von Einwänden abhängig gemacht wird, dem Einzelnen kein Recht verleiht, das er vor den nationalen Gerichten mit der Begründung geltend machen kann, dass die Vorschriften erlassen wurden, ohne zuvor der Kommission mitgeteilt worden zu sein. (67)
  7. Ebenso hat der Gerichtshof in der späteren Rechtsprechung zur Nichtmitteilung von Maßnahmen, wie sie in den Vorgängerrichtlinien der Richtlinie 2015/1535 vorgesehen ist, festgestellt, dass die Rechtsinstrumente, die die Sanktion der Unanwendbarkeit aufgrund dieser Nichtmitteilung vorsehen, ein Verfahren zur Kontrolle der Verordnungsentwürfe durch die Union vorsehen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens von der Zustimmung oder dem Fehlen eines Widerspruchs der Kommission abhängig machen. (68)
  8. Im Licht dieser Erwägungen in der Rechtsprechung sind die Wirkungen des in der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Meldeversäumnisses zu bestimmen.
  9. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 ermächtigt die Kommission zwar nicht, die Wirkungen einer nationalen Maßnahme für nichtig zu erklären oder aufzuheben. Andererseits kann die Kommission nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, von den geplanten Maßnahmen abzusehen oder die fraglichen Maßnahmen unverzüglich einzustellen. Darüber hinaus kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten, wenn dieser seiner Verpflichtung, vom Erlass einer Maßnahme abzusehen oder diese abzustellen, nicht nachgekommen ist. (69)
  10. Darüber hinaus ermächtigt Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/31 die Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zu ergreifen. In dringenden Fällen müssen die Maßnahmen der Kommission so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Daraus schließe ich, dass eine Maßnahme ihre Wirkungen entfalten kann, ohne dass sie vor ihrem Inkrafttreten von der Zustimmung oder dem Fehlen eines Widerspruchs der Kommission abhängig ist.
  11. Auch die Richtlinie 2015/1535 ermächtigt die Kommission nicht, das Inkrafttreten nationaler Vorschriften aufzuheben oder auszusetzen. Umgekehrt verlangt diese Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten den Anweisungen der Kommission nachkommen.
  12. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2015/1535 auch auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, wenn er es für erforderlich hält, innerhalb einer sehr kurzen Zeit technische Vorschriften auszuarbeiten.
  13. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Analogie zwischen dem in der Richtlinie 2015/1535 vorgesehenen Kontrollverfahren für technische Vorschriften und dem für Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränken, bin ich der Ansicht, dass die Nichtmitteilung nach der Richtlinie 2000/31 die Sanktion der Nichtdurchsetzbarkeit einer Maßnahme gegenüber dem Anbieter dieser Dienste nach sich zieht.
  14. Angesichts dieser Erwägungen schlage ich als Antwort auf die zweite Frage vor, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, in dessen Hoheitsgebiet ein Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, den freien Verkehr dieser Dienste nicht aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen, einschränken kann, indem er sich gegenüber einem Erbringer von Diensten der Informationsgesellschaft von sich aus und ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen auf Anforderungen wie die der Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers stützt, die im Hoguet-Gesetz festgelegt sind.

VI. Schlussfolgerungen

  1. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Ermittlungsrichter des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) gestellten Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:

(1) Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass ein Dienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform potenzielle Gäste mit Gastgebern, die eine kurzfristige Unterkunft anbieten, in einer Situation zu verbinden, in der der Erbringer dieses Dienstes keine Kontrolle über die wesentlichen Verfahren der Erbringung dieser Dienste ausübt, einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

(2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, in dessen Hoheitsgebiet ein Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, den freien Verkehr dieser Dienste nicht aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen, einschränken kann, indem er sich gegenüber einem Erbringer von Diensten der Informationsgesellschaft von sich aus und ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen auf Anforderungen wie die für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers stützt, die im Gesetz Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Geschäften mit Grundstücken und Betriebsvermögen festgelegt sind.

1 Originalsprache: Französisch.

2 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 48).

3 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 27).

4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1).

5 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1). Siehe Artikel 10 der genannten Richtlinie.

6 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) (im Folgenden: Richtlinie 98/34").

7 Siehe Artikel 10 der Richtlinie 2015/1535.

8 JORF vom 4. Januar 1970, S. 142.

9 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

10 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

11 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

12 Siehe https://www.airbnb.co.uk/terms#eusec7.

13 Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 109).

14 C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 27.

15 Urteil vom 11. September 2014 (C-291/13, EU:C:2014:2209, Randnrn. 28 und 29).

16 Urteil vom 23. März 2010 (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Randnrn. 23 und 110).

17 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 33).

18 Urteil vom 2. Dezember 2010 (C-108/09, EU:C:2010:725, Randnrn. 32 bis 38).

19 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 35).

20 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 34).

21 Siehe Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

22 Siehe Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38). (Hervorhebung hinzugefügt).

23 Siehe Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39).

24 Siehe Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39).

25 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

26 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

27 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

28 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

29 Siehe Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38).

30 Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 43). Siehe in diesem Zusammenhang auch Van Cleynenbreuel, P., "Le droit de l'Union européenne ne se prête-t-il pas (encore) à l'ubérisation des services?", Revue de la Faculté de droit de l'Université de Liège, No 1, 2018, S. 114.

31 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 31).

32 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

33 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

34 Siehe Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

35 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 51) und in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Rn. 15, 16 und 20).

36 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 50).

37 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Rn. 34).

38 Urteil vom 2. Dezember 2010 (C-108/09, EU:C:2010:725).

39 Urteil vom 2. Dezember 2010 (C-108/09, EU:C:2010:725).

40 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 41).

41 Weiter hilfsweise macht die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass ein Strafverfahren, das nach der Einreichung einer Beschwerde zusammen mit einem Antrag auf Zulassung als Zivilpartei eingeleitet worden sei, als Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anzusehen sei. Die Richtlinie 2003/31 könne daher in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden, so dass die zweite Frage hypothetischer Natur sei. In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung jedoch ihr Vorbringen zum hypothetischen Charakter der zweiten Frage offenbar zurückgenommen. Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass es sich bei dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht um einen Rechtsstreit zwischen zwei natürlichen Personen handelt. Im Übrigen ergibt sich aus dem ausdrücklichen rechtlichen Rahmen des Vorlagebeschlusses, dass ein Strafverfahren, das im Anschluss an die Einreichung einer Beschwerde zusammen mit einem Antrag auf Beitritt zum Verfahren als Zivilpartei eingeleitet wird, die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen zur Folge haben kann.

42 Siehe insbesondere Urteil vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a. (C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28).

43 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).

44 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 35).

45 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-342/14, EU:C:2015:827).

46 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

47 Nach Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2006/123 findet der in Art. 16 dieser Richtlinie niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs keine Anwendung auf Bereiche, die unter Titel II der Richtlinie 2005/36 fallen, oder auf Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, die eine Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten. Siehe Urteil vom 17. Dezember 2015, X-Steuerberatungsgesellschaft (C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 35).

48 Siehe insbesondere Hatzopoulos, V., The Collaborative Economy and EU Law, Hart Publishing, Oxford-Portland, 2018, S. 41.

49 Siehe Artikel 2(h) der Richtlinie 2000/31. Siehe auch Lodder, A.R., & Murray, A.D. (Eds.), EU Regulation of E-Commerce: A Commentary, Edward Elgar Publishing, Cheltenham-Northampton, 2017, S. 29.

50 Siehe Fußnote 47.

51 Siehe in diesem Sinne Benutzerhandbuch - Richtlinie 2005/36/EG - Alles, was Sie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wissen müssen, https://ec.europa.eu, S. 15.

52 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 118). Siehe auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Rn. 152).

53 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).

54 Aus Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 ergibt sich, dass diese Richtlinie nicht für den Bereich der Besteuerung, für Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und für Fragen im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sowie für bestimmte Tätigkeiten von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie gilt.

55 Siehe den Anhang der Richtlinie 2000/31. Zur Funktionsweise von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie siehe Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 24 und 25). Siehe auch meine Schlussanträge in VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Rn. 19).

56 Siehe a contrario das Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 35).

57 Umgekehrt müssen Anforderungen, die nicht in den koordinierten Bereich fallen und auch nicht auf EU-Ebene harmonisiert sind, gegebenenfalls im Lichte des Primärrechts geprüft werden. Siehe in diesem Sinne das Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien (C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 23). Siehe auch Lodder, A.R., "Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt", in Lodder, A.R., & Murray, A.D. (Eds.), EU Regulation of E-Commerce: A Commentary, Edward Elgar Publishing, Cheltenham-Northampton, 2017, S. 31.

58 Siehe auch Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2000/31, wonach die nationalen Gerichte, einschließlich der Zivilgerichte, die mit privatrechtlichen Streitigkeiten befasst sind, Maßnahmen ergreifen können, die von der Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen abweichen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ihre nationalen strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften anwenden, um alle zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten erforderlichen Ermittlungs- und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass es einer Mitteilung dieser Maßnahmen an die Kommission bedarf.

59 Siehe Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 61). Siehe auch D'Acunto, S., "La directive 98/48 prévoyant un mécanisme de transparence règlementaire pour les services de l'society de l'information: un premier bilan après douze mois de fonctionnement", Revue du droit de l'Union européenne, No 3, 2000, S. 628.

60 Siehe Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 64).

61 Siehe Nummern 138 bis 150 der vorliegenden Schlussanträge.

62 Siehe Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank - Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen (KOM/2003/0259 endg., Ziffern 1 und 2.1.2); Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Erster Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie [2000/31] vom 21. November 2003 (KOM(2003) 702 endg., Ziffer 4.1). Siehe auch Crabit, E., "La directive sur le commerce électronique. Le projet "Méditerranée"", Revue du Droit de l'Union Européenne, Nr. 4, 2000, S. 762 und 792; Gkoutzinis, A., Internet Banking and the Law in Europe: Regulation, Financial Integration and Electronic Commerce, Cambridge University Press, Cambridge-New York, 2006, S. 283.

63 Siehe zuletzt Urteil vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 52 und 53). Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Rn. 37).

64 Würden die durch das Hoguet-Gesetz aufgestellten Anforderungen als Maßnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 angesehen, würde sich die Frage des Zusammenhangs zwischen der in der Richtlinie 2000/31 und der in der Richtlinie 2015/1535 aufgestellten Mitteilungspflicht nicht stellen. Um als "technische Vorschrift" eingestuft zu werden, die der Notifizierungspflicht nach der letztgenannten Richtlinie unterliegt, muss eine im nationalen Recht festgelegte Vorschrift das spezifische Ziel und den spezifischen Zweck haben, die Dienste der Informationsgesellschaft ausdrücklich und gezielt zu regeln (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Uber France, C-320/16, EU:C:2017:511, Rn. 24 bis 33). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht der Fall. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, stellen nationale Vorschriften, die die Ausübung einer Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, auch keine technischen Vorschriften dar (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a., C-255/16, EU:C:2017:983, Rn. 16). Das Hoguet-Gesetz macht die Ausübung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers im Wesentlichen von der Erlangung einer Berufszulassung abhängig.

65 380/87, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:135.

66 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Enichem Base u. a. (380/87, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:135, Nr. 14).

67 Siehe Urteil vom 13. Juli 1989, Enichem Base u. a. (380/87, EU:C:1989:318, Randnrn. 20 und 24).

68 Siehe Urteil vom 26. September 2000, Unilever (C-443/98, EU:C:2000:496, Randnr. 43).

69 Siehe Crabit, E., "La directive sur le commerce électronique. Le projet "Méditerranée"", Revue du droit de l'Union européenne, Nr. 4, 2000, S. 791, und Kightlinger, M.F., "A Solution to the Yahoo! Problem? The EC E-Commerce Directive as a Model for International Cooperation on Internet Choice of Law", Michigan Journal of International Law, Bd. 24, Nr. 3, 2003, S. 737.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221791&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=27786348

19. Dezember 2019 (*)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen - Verbindung zwischen Gastgebern, seien es Unternehmen oder Privatpersonen, die eine Wohnung vermieten, und Personen, die eine solche Wohnung suchen - Qualifikation - Nationale Rechtsvorschriften, die bestimmte Beschränkungen für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers vorsehen - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verpflichtung zur Mitteilung von Maßnahmen, die die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken - Unterbliebene Mitteilung - Vollstreckbarkeit - Strafverfahren mit zivilrechtlicher Nebenklage)

In der Rechtssache C-390/18,

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Ermittlungsrichter des Tribunal de grande instance de Paris mit Entscheidung vom 7. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2018, in dem Strafverfahren gegen

X,

Streitschlichter:

YA,

Airbnb Irland UC,

Hôtelière Turenne SAS,

Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP),

Valhotel,

DER GERICHTSHOF (Große Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, E. Regan, P. G. Xuereb und L. S. Rossi sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský, D. Šváby (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwältin: M. Szpunar,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrat,

unter Hinweis auf das schriftliche Verfahren und auf die Anhörung vom 14. Januar 2019,

nach Prüfung der im Namen der Beteiligten eingereichten Stellungnahmen:

- Airbnb Ireland UC, vertreten durch D. Van Liedekerke, O.W. Brouwer und A.A.J. Pliego Selie, advocaten,

- der Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP), vertreten durch die Anwälte B. Quentin, G. Navarro und M. Robert,

- der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und R. Coesme als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller als Bevollmächtigte,

- der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigten,

- der luxemburgischen Regierung, zunächst vertreten durch D. Holderer, dann durch T. Uri als Bevollmächtigten,

- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari, É. Gippini Fournier und S. L. Kalėda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2019,

ergibt sich folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1).

2 Das Ersuchen wurde im Rahmen eines Strafverfahrens gegen X gestellt, unter anderem wegen des Umgangs mit Geldern für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwaltung von Gebäuden und Unternehmen durch eine Person ohne Berufszulassung.

Rechtlicher Kontext

EU-Recht

Richtlinie 98/34

3 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) (im Folgenden: Richtlinie 98/34) bestimmt Folgendes

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Bedeutungen:

...

  1. "Dienst": jede Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Für die Zwecke dieser Definition:

- im Fernabsatz" bedeutet, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird,

- auf elektronischem Wege" bedeutet, dass die Dienstleistung mittels elektronischer Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Zielort empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen, weitergeleitet und empfangen wird,

- auf individuellen Antrag eines Dienstleistungsempfängers" bedeutet, dass die Dienstleistung durch die Übermittlung von Daten auf individuellen Antrag erbracht wird.

...'

Richtlinie (EU) 2015/1535

4 Durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) wurde die Richtlinie 98/34 mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 aufgehoben und ersetzt.

5 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2015/1535 lautet:

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

...

(b) "Dienst": jede Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Für die Zwecke dieser Definition:

(i) "im Fernabsatz" bedeutet, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird;

(ii) "auf elektronischem Wege" bedeutet, dass die Dienstleistung mittels elektronischer Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Zielort empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen, weitergeleitet und empfangen wird;

(iii) "auf individuellen Antrag eines Dienstleistungsempfängers" bedeutet, dass die Dienstleistung durch die Übermittlung von Daten auf individuellen Antrag erbracht wird.

Eine vorläufige Liste von Dienstleistungen, die nicht unter diese Definition fallen, findet sich in Anhang I.

6 Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:

Vorbehaltlich des Artikels 7 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mit, es sei denn, es handelt sich lediglich um die Umsetzung des vollen Wortlauts einer internationalen oder europäischen Norm; in diesem Fall genügt die Angabe der betreffenden Norm; sie übermitteln der Kommission ferner eine Begründung, aus der die Notwendigkeit der Festlegung einer solchen technischen Vorschrift hervorgeht, sofern diese Begründung nicht bereits aus dem Entwurf hervorgeht.

...'

7 Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2015/1535 sind Bezugnahmen auf die Richtlinie 98/34 nunmehr als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2015/1535 zu verstehen.

Richtlinie 2000/31

8 Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2000/31 lautet:

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Freiheit der Dienste der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet, und nicht, den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren".

9 In der Fassung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2015/1535 definierte Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 "Dienste der Informationsgesellschaft" als Dienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34. Seit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ist diese Bezugnahme so zu verstehen, dass sie sich auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 bezieht.

10 Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

h) "koordinierter Bereich": Anforderungen, die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft oder für Dienste der Informationsgesellschaft festgelegt sind, unabhängig davon, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

(i) Der koordinierte Bereich betrifft Anforderungen, die der Diensteanbieter zu erfüllen hat:

- die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, wie z. B. Qualifikations-, Genehmigungs- oder Meldepflichten,

- die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, z. B. Anforderungen an das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen an die Qualität oder den Inhalt des Dienstes, einschließlich solcher, die für Werbung und Verträge gelten, oder Anforderungen an die Haftung des Diensteanbieters;

(ii) Der koordinierte Bereich deckt keine Anforderungen wie z. B.:

- Anforderungen, die für Waren als solche gelten,

- die für die Lieferung von Waren geltenden Anforderungen,

- Anforderungen, die für nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten".

11 Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6 dieser Richtlinie bestimmt Folgendes:

'2. Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

...

  1. (3) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um in bezug auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abzuweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Maßnahmen müssen sein:

(i) aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

- die öffentliche Ordnung, insbesondere die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Schutzes von Minderjährigen und des Kampfes gegen jegliche Aufstachelung zum Hass aus Gründen der Ethnie, des Geschlechts, der Religion oder der Nationalität sowie gegen die Verletzung der Menschenwürde einzelner Personen,

- den Schutz der öffentlichen Gesundheit,

- die öffentliche Sicherheit, einschließlich des Schutzes der nationalen Sicherheit und Verteidigung,

- den Schutz der Verbraucher, einschließlich der Investoren;

(ii) gegen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft ergriffen werden, der die unter Ziffer i) genannten Ziele beeinträchtigt oder eine ernste und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

(iii) in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen;

(b) der Mitgliedstaat hat, bevor er die betreffenden Maßnahmen ergreift, unbeschadet von Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Handlungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen:

- den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser diese Maßnahmen nicht ergriffen hat oder sie unzureichend waren,

- die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat von seiner Absicht unterrichtet, solche Maßnahmen zu ergreifen.

  1. In dringenden Fällen können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall sind die Maßnahmen der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat so schnell wie möglich mitzuteilen, wobei die Gründe anzugeben sind, aus denen der Mitgliedstaat die Dringlichkeit für gegeben hält.
  2. Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaats, die betreffenden Maßnahmen fortzusetzen, prüft die Kommission so schnell wie möglich die Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht; kommt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, von den geplanten Maßnahmen abzusehen oder die betreffenden Maßnahmen unverzüglich einzustellen". Richtlinie 2006/123/EG

12 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) bestimmt:

Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsakts, der bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Berufe regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsakts Vorrang und gilt für diese bestimmten Sektoren oder Berufe. ...'

Französisches Recht

13 Art. 1 des Gesetzes Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Geschäften mit Immobilien und finanziellem Geschäftswert (JORF vom 4. Januar 1970, S. 142) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Hoguet-Gesetz) bestimmt:

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle natürlichen oder juristischen Personen, die regelmäßig, auch als Hilfspersonen, an Geschäften mitwirken, die die Güter anderer betreffen, und die sich auf diese beziehen:

  1. Kauf, Verkauf, Suche, Tausch, Vermietung oder Untervermietung, saisonal oder anderweitig, möbliert oder unmöbliert, von bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäuden;

...'

14 Artikel 3 dieses Gesetzes bestimmt:

Die in Artikel 1 aufgeführten Tätigkeiten dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die im Besitz einer Berufszulassung sind, die vom Präsidenten der regionalen Industrie- und Handelskammer oder vom Präsidenten der regionalen Industrie- und Handelskammer der Île-de-France für einen bestimmten Zeitraum und gemäß den durch ein Dekret des Staatsrats festgelegten Regeln erteilt wurde und in der die Geschäfte aufgeführt sind, die diese Personen ausüben dürfen. ...

Diese Lizenz kann nur natürlichen Personen erteilt werden, sofern sie:

  1. einen Nachweis über ihre beruflichen Qualifikationen erbringen;
  2. den Nachweis einer finanziellen Sicherheit zu erbringen, die die Erstattung von Geldern ermöglicht ...;
  3. eine Versicherung gegen die finanziellen Folgen ihrer zivilrechtlichen und beruflichen Haftung abschließen;
  4. nicht von einer der Validierungs- oder Disqualifizierungsbedingungen betroffen sind ...

...'

15 Artikel 5 dieses Gesetzes bestimmt:

Die in Artikel 1 genannten Personen, die Geldbeträge erhalten oder besitzen, müssen die im Dekret des Staatsrats festgelegten Bedingungen einhalten, insbesondere die Formalitäten für die Führung der Bücher und die Aushändigung der Quittungen sowie die anderen Verpflichtungen, die sich aus diesem Auftrag ergeben.

16 Artikel 14 dieses Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

Die folgenden Handlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 7 500 EUR geahndet:

(a) sich an den in Artikel 1 genannten Geschäften zu beteiligen oder sie regelmäßig, auch in untergeordneter Funktion, zu unterstützen, ohne im Besitz einer gültigen, gemäß Artikel 3 erteilten Lizenz zu sein, oder nachdem eine solche Lizenz wieder erteilt wurde, oder wenn die vorgenannte Lizenz nicht wieder erteilt wurde, nachdem die zuständige Verwaltungsstelle die Unzuständigkeit erklärt hat;

...'

17 Artikel 16 des Hoguet-Gesetzes bestimmt:

Die folgenden Handlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 000 EUR geahndet:

  1. die Annahme oder den Besitz von Geldbeträgen, Waren oder Wertpapieren zum Zeitpunkt der in Artikel 1 genannten Transaktionen, gleich in welcher Eigenschaft oder Art und Weise:

(a) unter Verstoß gegen Artikel 3;

(b) gegen die in Artikel 5 festgelegten Bedingungen für die Führung von Aufzeichnungen und die Ausstellung von Quittungen verstoßen, wenn diese Unterlagen und Quittungen gesetzlich vorgeschrieben sind;

...'

Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und die Vorabentscheidungsfragen

18 Airbnb Ireland UC, eine Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin (Irland), ist Teil der Airbnb-Gruppe, die sich aus einer Reihe von Gesellschaften zusammensetzt, die unmittelbar oder mittelbar der in den Vereinigten Staaten ansässigen Airbnb Inc. gehören. Airbnb Ireland bietet eine elektronische Plattform an, deren Zweck es ist, gegen Zahlung einer Provision insbesondere in Frankreich Kontakte zwischen professionellen oder privaten Gastgebern, die eine Unterkunft zu vermieten haben, einerseits und Personen, die eine solche Unterkunft suchen, andererseits herzustellen. Airbnb Payments UK Ltd, eine Gesellschaft mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt, erbringt im Rahmen dieses Kontaktdienstes Online-Zahlungsdienste und verwaltet die Zahlungstätigkeiten der Gruppe in der Europäischen Union. Darüber hinaus ist Airbnb France SARL, ein nach französischem Recht gegründetes Unternehmen, das Airbnb Irland beliefert, für die Förderung dieser Plattform bei den Nutzern auf dem französischen Markt zuständig, indem es u. a. Werbekampagnen für die Zielgruppen organisiert.

19 Neben der Dienstleistung, Gastgeber und Gäste über die elektronische Plattform zu verbinden, auf der die Angebote zentralisiert werden, bietet Airbnb Ireland den Gastgebern eine Reihe weiterer Dienstleistungen an, z. B. ein Format für die Darstellung des Inhalts ihres Angebots mit der Möglichkeit, einen Fotoservice in Anspruch zu nehmen, sowie die Möglichkeit, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und eine Garantie für Schäden bis zu 800 000 Euro zu erhalten. Darüber hinaus bietet sie ihnen ein optionales Tool zur Schätzung des Mietpreises unter Berücksichtigung der Marktdurchschnittswerte dieser Plattform. Nimmt ein Gastgeber einen Gast auf, überweist dieser den Mietpreis an Airbnb Payments UK, zu dem noch 6% bis 12% dieses Betrags für Gebühren und die von Airbnb Ireland erbrachten Dienstleistungen hinzukommen. Airbnb Payments UK verwahrt das Geld im Namen des Gastes und überweist es dann 24 Stunden nach dem Einchecken des Gastes an den Gastgeber, so dass der Gast die Gewissheit hat, dass das Objekt existiert, und der Gastgeber eine Zahlungsgarantie erhält. Schließlich hat Airbnb Irland ein System eingerichtet, bei dem Gastgeber und Gäste eine Bewertung auf einer Skala von null bis fünf Sternen abgeben können, und diese Bewertung ist auf der fraglichen elektronischen Plattform verfügbar.

20 Wie aus den Erläuterungen von Airbnb Ireland hervorgeht, stellen Internetnutzer, die nach einer Mietunterkunft suchen, eine Verbindung zu ihrer elektronischen Plattform her und geben den Ort, den sie aufsuchen möchten, sowie den Zeitraum und die Anzahl der Personen ihrer Wahl an. Auf dieser Grundlage stellt Airbnb Ireland ihnen die Liste der verfügbaren Unterkünfte zur Verfügung, die diesen Kriterien entsprechen, so dass die Nutzer die Unterkunft ihrer Wahl auswählen und online reservieren können.

21 In diesem Zusammenhang schließen die Nutzer der streitigen elektronischen Plattform, sowohl die Gastgeber als auch die Gäste, einen Vertrag mit Airbnb Ireland über die Nutzung dieser Plattform und mit Airbnb Payments UK über die über diese Plattform vorgenommenen Zahlungen.

22 Am 24. Januar 2017 reichte die Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (Association pour un hébergement et un tourisme professionnels, AHTOP) eine Beschwerde zusammen mit einem Antrag auf Beitritt als Zivilpartei zum Verfahren ein, u. a. wegen der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwaltung von Gebäuden und Unternehmen ohne Berufszulassung nach dem Hoguet-Gesetz zwischen dem 11. April 2012 und dem 24. Januar 2017.

23 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die AHTOP geltend, dass Airbnb Ireland über seine Plattform nicht nur zwei Parteien miteinander verbinde, sondern auch zusätzliche Dienstleistungen anbiete, die auf eine Vermittlungstätigkeit bei Immobilientransaktionen hinausliefen.

24 Nach Einreichung dieser Beschwerde erhob die Staatsanwaltschaft beim Tribunal de grande instance de Paris am 16. März 2017 u. a. Anklage für den Zeitraum vom 11. April 2012 bis zum 24. Januar 2017 wegen des Umgangs mit Geldern für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwaltung von Gebäuden und Unternehmen durch eine Person ohne Berufszulassung unter Verstoß gegen das Gesetz Hoguet.

25 Airbnb Ireland bestreitet, als Immobilienmakler tätig zu sein, und macht geltend, dass das Hoguet-Gesetz unanwendbar sei, weil es mit der Richtlinie 2000/31 unvereinbar sei.

26 In diesem Zusammenhang ist der Ermittlungsrichter des Tribunal de grande instance de Paris unsicher, ob der von Airbnb Ireland erbrachte Dienst als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist und, wenn ja, ob dies der Anwendung des Hoguet-Gesetzes auf diese Gesellschaft im Ausgangsverfahren entgegensteht oder ob diese Richtlinie im Gegenteil der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Airbnb Ireland auf der Grundlage dieses Gesetzes nicht entgegensteht.

27 Unter diesen Umständen hat der Ermittlungsrichter des Tribunal de grande instance de Paris beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

(1) Fallen die Dienstleistungen, die in Frankreich von ... Airbnb Ireland über eine von Irland aus verwaltete elektronische Plattform erbracht werden, unter den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 3 der [Richtlinie 2000/31]?

(2) Sind die restriktiven Vorschriften für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers in Frankreich, die durch [das Hoguet-Gesetz] festgelegt wurden, gegenüber Airbnb Irland durchsetzbar?

Prüfung der Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

28 Airbnb Ireland macht geltend, das vorlegende Gericht sei zu Unrecht der Ansicht, dass die Tätigkeiten von Airbnb Ireland in den Anwendungsbereich des Hoguet-Gesetzes fielen. Die französische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung denselben Standpunkt vertreten.

29 Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung für Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts, die von einem nationalen Gericht in dem von ihm zu bestimmenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmen vorgelegt werden und deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, die Vermutung der Erheblichkeit. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu entscheiden, wenn ganz offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits oder dessen Ziel steht, wenn es sich um ein hypothetisches Problem handelt oder wenn dem Gerichtshof nicht das tatsächliche oder rechtliche Material vorliegt, das für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich ist (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).

30 Im vorliegenden Fall wirft das vorlegende Gericht, wie die französische Regierung einräumt, im Wesentlichen die Frage der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen des Hoguet-Gesetzes gegenüber Airbnb Ireland auf, weil es implizit der Ansicht ist, dass die von dieser Gesellschaft erbrachte Vermittlungsleistung in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.

31 Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass die Auslegung des Hoguet-Gesetzes durch das vorlegende Gericht angesichts des Wortlauts der im Vorlagebeschluss enthaltenen Bestimmungen des nationalen Rechts eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 28).

32 Airbnb Ireland macht außerdem geltend, dass der Vorlagebeschluss eine Zusammenfassung der nationalen französischen Rechtsvorschriften enthalte und dass er andere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften hätte berücksichtigen müssen. Die Kommission macht ihrerseits geltend, dass diese Entscheidung mit einem Mangel an tatsächlichen Einzelheiten behaftet sei.

33 Im vorliegenden Fall sind im Vorlagebeschluss der einschlägige nationale rechtliche Kontext sowie Ursprung und Art des Rechtsstreits kurz, aber präzise dargelegt. Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seines Ersuchens um Auslegung des Unionsrechts hinreichend umrissen und dem Gerichtshof alle erforderlichen Angaben gemacht hat, um ihm eine sachdienliche Antwort auf dieses Ersuchen zu geben (Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Randnr. 19).

34 Unter diesen Umständen kann das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht in seiner Gesamtheit als unzulässig angesehen werden.

Vorläufige Beobachtungen

35 In ihren Erklärungen machen die AHTOP und die Kommission geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2000/31, sondern auch auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) und der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, S. 1).

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Sache des letzteren ist, dem nationalen Gericht eine Antwort zu erteilen, die ihm von Nutzen ist und es ihm ermöglicht, über die bei ihm anhängige Rechtssache zu entscheiden. In diesem Zusammenhang kann der Gerichtshof aus allen vom nationalen Gericht übermittelten Informationen, insbesondere aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, die Rechtsvorschriften und die Grundsätze des Unionsrechts entnehmen, die im Hinblick auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens auslegungsbedürftig sind, um die ihm vorgelegten Fragen neu zu formulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, auch wenn diese Bestimmungen in diesen Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Randnrn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Es ist jedoch allein Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte. Daher kann der Gerichtshof, wenn sich aus dem Ersuchen selbst keine Notwendigkeit ergibt, diese Fragen neu zu formulieren, nicht auf Antrag eines der in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union genannten Beteiligten Fragen prüfen, die ihm das nationale Gericht nicht vorgelegt hat. Sollte das vorlegende Gericht angesichts der Entwicklung des Verfahrens weitere Auslegungen des Unionsrechts für erforderlich halten, wäre es seine Aufgabe, den Gerichtshof erneut anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Da im vorliegenden Fall die Richtlinien 2005/36 und 2007/64 in den Vorlagefragen nicht erwähnt werden und auch sonst im Vorlagebeschluss keine Erläuterungen enthalten sind, die den Gerichtshof veranlassen würden, die Auslegung dieser Richtlinien zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, besteht für den Gerichtshof kein Anlass, das Vorbringen zu diesen Richtlinien zu prüfen, was dazu führen würde, dass er den Inhalt der ihm vorgelegten Fragen ändert.

Die erste Frage

39 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der über eine elektronische Plattform potenzielle Gäste gegen Entgelt mit professionellen oder nicht professionellen Gastgebern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, zusammenbringen soll, gegen Entgelt potenzielle Gäste mit professionellen oder nichtprofessionellen Gastgebern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, in Verbindung zu bringen und gleichzeitig eine Reihe anderer Dienste wie ein Format für die Darstellung des Inhalts ihres Angebots, einen Fotodienst, eine Haftpflichtversicherung und eine Garantie gegen Schäden, ein Instrument zur Schätzung des Mietpreises oder Zahlungsdienste für diese Beherbergungsleistungen bereitzustellen, als ³eDienst der Informationsgesellschaft³c im Sinne der Richtlinie 2000/31 einzustufen ist.

40 Zunächst ist festzustellen - und dies wird weder von den Parteien noch von den anderen am vorliegenden Verfahren Beteiligten bestritten -, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungstätigkeit unter den Begriff der "Dienstleistung" im Sinne von Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2006/123 fällt.

41 Zweitens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/123 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar ist, wenn ihre Bestimmungen mit einer Bestimmung eines anderen Rechtsakts der Union kollidieren, der bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit bei bestimmten Dienstleistungen oder für bestimmte Berufe regelt.

42 Um festzustellen, ob ein Dienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die Richtlinie 2006/123 fällt, wie AHTOP und die französische Regierung geltend machen, oder dagegen unter die Richtlinie 2000/31, wie Airbnb Ireland, die tschechische und die luxemburgische Regierung sowie die Kommission behaupten, ist daher zu prüfen, ob ein solcher Dienst als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 zu qualifizieren ist.

43 Insoweit wurde in Anbetracht des Zeitraums, auf den sich der in der Beschwerde von AHTOP angeführte Sachverhalt und das beim vorlegenden Gericht anhängige Strafverfahren mit zivilrechtlicher Nebenklage beziehen, die Definition des Begriffs "Dienst der Informationsgesellschaft" in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 zunächst in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 und dann ab dem 7. Oktober 2015 in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannt. Diese Definition wurde jedoch mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2015/1535 am 7. Oktober 2015 nicht geändert, weshalb im vorliegenden Urteil nur auf diese Richtlinie Bezug genommen wird.

44 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 umfasst der Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung".

45 Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht, wie sich aus Randnr. 18 des vorliegenden Urteils ergibt, fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung mittels einer elektronischen Plattform dazu bestimmt ist, potenzielle Gäste gegen Entgelt mit professionellen oder nichtprofessionellen Gastgebern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, in Verbindung zu bringen, damit diese eine Unterkunft reservieren können.

46 Daraus folgt erstens, dass diese Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird, auch wenn das von Airbnb Payments UK vereinnahmte Entgelt nur vom Gast und nicht auch vom Gastgeber erhoben wird.

47 Soweit der Gastgeber und der Gast über eine elektronische Plattform miteinander in Verbindung stehen, ohne dass der Anbieter des Vermittlungsdienstes einerseits und der Gastgeber oder der Gast andererseits gleichzeitig anwesend sind, handelt es sich um eine Dienstleistung, die auf elektronischem Wege und im Fernabsatz erbracht wird. Denn zu keinem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Airbnb Ireland oder Airbnb Payments UK einerseits und dem Gastgeber oder dem Gast andererseits kommen die Parteien anders als über die elektronische Plattform von Airbnb Ireland in Kontakt.

48 Schließlich wird die fragliche Dienstleistung auf individuellen Wunsch der Dienstleistungsempfänger erbracht, da sie sowohl die Online-Stellung einer Anzeige durch den Gastgeber als auch eine individuelle Anfrage des Gastes, der sich für diese Anzeige interessiert, umfasst.

49 Daher erfüllt ein solcher Dienst die vier kumulativen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 und stellt daher grundsätzlich einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2000/31 dar.

50 Wie die Parteien und die anderen am vorliegenden Verfahren Beteiligten jedoch geltend machen, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vermittlungsdienst, der alle diese Voraussetzungen erfüllt, zwar grundsätzlich eine von der nachfolgenden Dienstleistung, auf die er sich bezieht, getrennte Dienstleistung darstellt und daher als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen ist, dies aber nicht der Fall sein kann, wenn sich herausstellt, dass dieser Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, deren Hauptbestandteil eine Dienstleistung ist, die unter eine andere rechtliche Einstufung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40).

51 Im vorliegenden Fall macht AHTOP im Wesentlichen geltend, dass die von Airbnb Ireland erbrachte Dienstleistung integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung sei, deren Hauptbestandteil die Erbringung einer Unterkunftsdienstleistung sei. Dazu macht sie geltend, dass Airbnb Ireland über ihre gleichnamige elektronische Plattform nicht nur zwei Parteien miteinander verbinde, sondern auch zusätzliche Dienstleistungen anbiete, die für eine Vermittlungstätigkeit bei Immobilientransaktionen charakteristisch seien.

52 Auch wenn es zutrifft, dass der Zweck des von Airbnb Ireland erbrachten Vermittlungsdienstes darin besteht, die Vermietung von Unterkünften zu ermöglichen - und dies unstreitig unter die Richtlinie 2006/123 fällt -, rechtfertigt die Art der Verbindungen zwischen diesen Diensten jedoch nicht, von der Einstufung dieses Vermittlungsdienstes als "Dienst der Informationsgesellschaft" und damit von der Anwendung der Richtlinie 2000/31 auf ihn abzuweichen.

53 Eine solche Vermittlungsdienstleistung kann nicht von der eigentlichen Immobilientransaktion getrennt werden, da sie nicht nur dazu bestimmt ist, eine unmittelbare Unterkunftsdienstleistung zu erbringen, sondern auch, auf der Grundlage einer strukturierten Liste der auf der gleichnamigen elektronischen Plattform verfügbaren Unterkünfte, die den von den Personen, die eine kurzfristige Unterkunft suchen, ausgewählten Kriterien entsprechen, ein Instrument bereitzustellen, das den Abschluss von Verträgen über künftige Interaktionen erleichtert. Die Erstellung eines solchen Verzeichnisses, das sowohl den Gastgebern, die eine Unterkunft zu vermieten haben, als auch den Personen, die diese Art von Unterkunft suchen, zugute kommt, ist das wesentliche Merkmal der von Airbnb Ireland betriebenen elektronischen Plattform.

54 Insoweit stellt die Zusammenstellung von Angeboten in einem harmonisierten Format in Verbindung mit Instrumenten für die Suche, das Auffinden und den Vergleich dieser Angebote wegen ihrer Bedeutung eine Dienstleistung dar, die nicht als bloße Nebenleistung zu einer Gesamtdienstleistung angesehen werden kann, die unter eine andere rechtliche Einstufung fällt, nämlich der Erbringung einer Beherbergungsleistung.

55 Im Übrigen ist ein Dienst wie der von Airbnb Ireland für die Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen sowohl aus der Sicht der Gäste als auch aus der Sicht der Gastgeber, die ihn nutzen, keineswegs unerlässlich, da beiden eine Reihe anderer, zum Teil seit langem bestehender Kanäle zur Verfügung stehen, wie etwa Immobilienmakler, Kleinanzeigen in Papierform oder in elektronischer Form oder auch Websites für die Vermietung von Immobilien. Insoweit lässt der bloße Umstand, dass Airbnb Ireland in unmittelbarem Wettbewerb mit diesen anderen Kanälen steht, indem es seinen Nutzern, sowohl den Gastgebern als auch den Gästen, einen innovativen Dienst anbietet, der auf den Besonderheiten der gewerblichen Tätigkeit in der Informationsgesellschaft beruht, nicht den Schluss zu, dass er für die Erbringung einer Beherbergungsdienstleistung unerlässlich ist.

56 Schließlich geht weder aus dem Vorlagebeschluss noch aus den Angaben in den Akten hervor, dass Airbnb Ireland die Höhe der Mieten, die von den diese Plattform nutzenden Gastgebern verlangt werden, festlegt oder begrenzt. Sie stellt ihnen allenfalls ein fakultatives Instrument zur Verfügung, mit dem sie ihren Mietpreis unter Berücksichtigung der auf dieser Plattform ermittelten Marktdurchschnittswerte schätzen können, wobei die Verantwortung für die Festlegung des Mietpreises allein dem Gastgeber überlassen bleibt.

57 Daraus folgt, dass eine Vermittlungsdienstleistung wie die von Airbnb Ireland erbrachte nicht als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden kann, deren Hauptbestandteil die Vermittlung von Unterkünften ist.

58 Keine der anderen oben in Randnr. 19 genannten Dienstleistungen stellt diese Feststellung in Frage, weder in ihrer Gesamtheit noch für sich genommen. Diese Dienstleistungen sind vielmehr Hilfsdienstleistungen, da sie für die Gastgeber keinen Selbstzweck darstellen, sondern ein Mittel, um die von Airbnb Ireland erbrachte Vermittlungsdienstleistung zu nutzen oder um Unterkunftsdienstleistungen zu den besten Bedingungen anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52; vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71; und vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38).

59 Dies gilt erstens für den Umstand, dass Airbnb Irland neben seiner Tätigkeit, Gastgeber und Gäste über die gleichnamige elektronische Plattform miteinander zu verbinden, den Gastgebern ein Format für die Darstellung des Inhalts ihres Angebots, einen optionalen Fotoservice für das Mietobjekt und ein System zur Bewertung von Gastgebern und Gästen zur Verfügung stellt, das künftigen Gastgebern und Gästen zugänglich ist.

60 Solche Instrumente sind Teil des Kooperationsmodells von Vermittlungsplattformen, das es zum einen Unterkunftssuchenden ermöglicht, in voller Kenntnis der Sachlage eine Auswahl unter den von den Gastgebern auf der Plattform angebotenen Unterkünften zu treffen, und zum anderen den Gastgebern, sich in vollem Umfang über die Zuverlässigkeit der Gäste zu informieren, mit denen sie möglicherweise zusammenarbeiten.

61 Dies gilt sodann für den Umstand, dass Airbnb Payments UK, ein Unternehmen der Airbnb-Gruppe, dafür zuständig ist, die Mieten von den Gästen einzuziehen und sie dann nach den oben in Randnr. 19 dargelegten Bedingungen an die Gastgeber zu überweisen.

62 Solche Zahlungsbedingungen, die auf zahlreichen elektronischen Plattformen üblich sind, sind ein Instrument zur Sicherung der Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen, und ihr alleiniges Vorhandensein kann den Charakter der Vermittlungsdienstleistung nicht verändern, insbesondere dann nicht, wenn diese Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar oder mittelbar mit Preiskontrollen für die Bereitstellung von Unterkünften einhergehen, wie oben in Randnr. 56 ausgeführt.

63 Schließlich vermag auch der Umstand, dass Airbnb Ireland den Gastgebern eine Garantie gegen Schäden und optional eine Haftpflichtversicherung anbietet, nichts an der rechtlichen Einordnung der von dieser Plattform erbrachten Vermittlungsleistung zu ändern.

64 Selbst in ihrer Gesamtheit stellen die oben in den Randnrn. 59 bis 63 genannten, von Airbnb Ireland erbrachten fakultativen oder sonstigen Dienste die Eigenart der von dieser Gesellschaft erbrachten Vermittlungsleistung und damit ihre Einstufung als "Dienst der Informationsgesellschaft" nicht in Frage, da sie die spezifischen Merkmale dieser Leistung nicht wesentlich verändern. Insoweit ist es auch paradox, dass solche zusätzlichen Dienstleistungen, die eine elektronische Plattform ihren Kunden anbietet, insbesondere um sich von ihren Konkurrenten abzugrenzen, in Ermangelung zusätzlicher Elemente zu einer Änderung der Art und damit der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit dieser Plattform führen können, wie der Generalanwalt in Nummer 46 seiner Schlussanträge festgestellt hat.

65 Im Übrigen können entgegen der Auffassung von AHTOP und der französischen Regierung die Regeln für das Funktionieren eines Vermittlungsdienstes wie dem von Airbnb nicht mit denen des Vermittlungsdienstes gleichgesetzt werden, der Anlass für die Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21), war.

66 Abgesehen davon, dass diese Urteile im spezifischen Kontext des städtischen Personenverkehrs ergangen sind, auf den Art. 58 Abs. 1 AEUV anwendbar ist, und dass die von Airbnb Ireland erbrachten Dienstleistungen nicht mit denjenigen vergleichbar sind, um die es in den Rechtssachen ging, die den in der vorstehenden Randnr. angeführten Urteilen zugrunde lagen, liefern die oben in den Randnrn. 59 bis 63 genannten Nebenleistungen keine Anhaltspunkte für dasselbe Maß an Kontrolle, das der Gerichtshof in diesen Urteilen festgestellt hat.

67 So hat der Gerichtshof in diesen Urteilen festgestellt, dass Uber einen maßgeblichen Einfluss auf die Bedingungen ausübte, unter denen die nicht berufsmäßigen Fahrer unter Verwendung der ihnen von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Anwendung Beförderungsleistungen erbrachten (Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39, und vom 10. April 2018, Uber France, C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

68 Die vom vorlegenden Gericht genannten und oben in Randnr. 19 in Erinnerung gerufenen Umstände belegen nicht, dass Airbnb Ireland einen derart entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen für die Erbringung der Unterkunftsdienstleistungen ausübt, auf die sich ihre Vermittlungsleistung bezieht, zumal Airbnb Ireland weder unmittelbar noch mittelbar den in Rechnung gestellten Mietpreis bestimmt, wie oben in den Randnrn. 56 und 62 festgestellt wurde, und erst recht nicht die Gastgeber oder die auf ihrer Plattform zur Vermietung angebotenen Unterkünfte auswählt.

69 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der dazu bestimmt ist, über eine elektronische Plattform potenzielle Gäste gegen Entgelt mit gewerblichen oder nichtgewerblichen Gastgebern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, in Verbindung zu bringen, und gleichzeitig eine Reihe von Nebenleistungen zu diesem Vermittlungsdienst erbringt, als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2000/31 einzustufen ist.

Die zweite Frage

Zuständigkeitsbereich

70 Die französische Regierung macht geltend, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Frage offensichtlich unzuständig sei, da das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung darüber ersuche, ob die Tätigkeiten von Airbnb Irland in den sachlichen Anwendungsbereich des Hoguet-Gesetzes fielen, und damit um eine Auslegung des französischen Rechts.

71 Aus dem Wortlaut der zweiten Frage geht jedoch klar hervor, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof damit nicht fragt, ob das Hoguet-Gesetz auf die Tätigkeit von Airbnb Ireland anwendbar ist, sondern ob dieses Gesetz, das es als Einschränkung der Freiheit, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft anzubieten, ansieht, gegenüber dieser Gesellschaft durchsetzbar ist.

72 Diese Frage, die in engem Zusammenhang mit der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis steht, vom Grundsatz der Freiheit des Zugangs zu den Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen, und mit der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Verpflichtung dieser Mitgliedstaaten, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat die Maßnahmen mitzuteilen, die diesen Grundsatz beeinträchtigen, ist eine Frage der Auslegung des Unionsrechts.

73 Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung dieser Frage zuständig.

Zulässigkeit

74 Hilfsweise trägt die französische Regierung vor, da das vorlegende Gericht nicht dargelegt habe, dass die Tätigkeiten von Airbnb Ireland in den sachlichen Anwendungsbereich des Hoguet-Gesetzes fielen, werde in seiner zweiten Frage weder dargelegt, aus welchen Gründen es Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 2000/31 habe, noch werde der Zusammenhang aufgezeigt, den das Gericht zwischen dieser Richtlinie und dem Hoguet-Gesetz herstelle. Sie genügt daher nicht den in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen und ist daher unzulässig.

75 Insoweit ergibt sich, wie oben in Randnr. 30 dargelegt, aus der zweiten Frage, dass die von Airbnb Ireland über die gleichnamige elektronische Plattform erbrachte Vermittlungsdienstleistung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.

76 Indem das vorlegende Gericht auf den restriktiven Charakter dieses Gesetzes in Bezug auf Dienste wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vermittlungsdienst und auf den in den Art. 1 und 3 der Richtlinie 2000/31 anerkannten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Informationsgesellschaft hinweist und gleichzeitig die Schwierigkeiten bei der Auslegung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Frage darlegt, ob eine nationale Regelung wie das Hoguet Law gegenüber Airbnb Ireland durchgesetzt werden kann, genügt es den in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgestellten Mindestanforderungen.

77 Die zweite Frage ist daher zulässig.

Substanz

78 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung gegenüber Airbnb Ireland durchsetzbar ist.

79 Diese Frage stellt sich aufgrund des Vorbringens von Airbnb Ireland zur Unvereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Hoguet-Gesetzes mit der Richtlinie 2000/31 und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Französische Republik die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten gestatten, Maßnahmen zu erlassen, die die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, nicht erfüllt hat.

80 Die zweite Frage ist daher dahin auszulegen, ob Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass sich ein Einzelner im Rahmen eines Strafverfahrens mit zivilrechtlicher Nebenklage gegen die Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats auf ihn zur Wehr setzen kann, die die Freiheit zur Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränken, wenn diese Maßnahmen nicht alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

81 Vorab ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft einschränkt.

82 Zum einen betreffen die vom vorlegenden Gericht angeführten Anforderungen des Hoguet-Gesetzes, insbesondere die Verpflichtung, eine Berufszulassung zu besitzen, den Zugang zur Tätigkeit der Verbindung zwischen Gastgebern, die über Unterkünfte verfügen, und Personen, die diese Art von Unterkunft im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 suchen, und fallen nicht unter eine der in Art. 2 Buchst. h Ziff. ii dieser Richtlinie genannten ausgeschlossenen Kategorien. Zum anderen gelten sie u. a. für Dienstleistungserbringer, die in anderen Mitgliedstaaten als der Französischen Republik niedergelassen sind, wodurch die Erbringung ihrer Dienstleistungen in Frankreich erschwert wird.

83 Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der in den koordinierten Bereich fällt, Maßnahmen ergreifen, die vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

84 Erstens muss nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 die betreffende restriktive Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Verbraucherschutzes erforderlich sein; sie muss sich gegen einen Dienst der Informationsgesellschaft richten, der diese Ziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernste und schwerwiegende Gefahr für diese Ziele darstellt, und schließlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

85 Zum anderen muss der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vor dem Erlass der fraglichen Maßnahmen und unbeschadet gerichtlicher Verfahren, einschließlich Vorverfahren und Handlungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Diensteanbieter niedergelassen ist, von seiner Absicht unterrichten, die betreffenden restriktiven Maßnahmen zu ergreifen.

86 In Bezug auf die zweite Voraussetzung räumt die französische Regierung ein, dass das Gesetz Hoguet weder bei der Kommission noch bei dem Mitgliedstaat der Niederlassung von Airbnb Ireland, d. h. Irland, zu einer Anmeldung durch die Französische Republik geführt habe.

87 Zunächst ist festzustellen, dass der Umstand, dass dieses Gesetz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31 erlassen wurde, nicht zur Folge haben kann, dass die Französische Republik von ihrer Mitteilungspflicht befreit wird. Wie der Generalanwalt in Nr. 118 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber nämlich keine Ausnahmeregelung vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, Maßnahmen beizubehalten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31 erlassen wurden und die die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft einschränken könnten, ohne dass die in dieser Richtlinie hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt wären.

88 Es ist daher zu prüfen, ob die Nichterfüllung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur vorherigen Unterrichtung über Maßnahmen, die die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, dazu führt, dass die betreffende Regelung gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar ist, vorgesehenen Maßnahmen, die die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, gegenüber dem Einzelnen nicht durchsetzbar sind, und zwar in gleicher Weise, wie die Nichterfüllung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorgesehenen Pflicht zur vorherigen Mitteilung der technischen Vorschriften durch einen Mitgliedstaat diese Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Randnr. 54).

89 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 den Mitgliedstaaten eine besondere Verpflichtung auferlegt, der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Diensteanbieter niedergelassen ist, mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, Maßnahmen zu erlassen, die die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken.

90 Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung ist daher ihrem Inhalt nach hinreichend klar, genau und unbedingt, um ihr unmittelbare Wirkung zu verleihen, so dass sie von den Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Randnr. 44).

91 Zweitens ist unstreitig, dass das Ziel der Richtlinie 2000/31, wie sich aus ihrem Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dieses Ziel wird durch einen Mechanismus zur Überwachung von Maßnahmen verfolgt, die dieses Ziel beeinträchtigen könnten, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Diensteanbieter niedergelassen ist, ermöglicht, sich zu vergewissern, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind.

92 Wie sich aus Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie ergibt, ist die Kommission, die die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen hat, außerdem verpflichtet, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, vom Erlass dieser Maßnahmen abzusehen oder die fraglichen Maßnahmen unverzüglich einzustellen, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geplanten Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Kommission also den Erlass oder zumindest die Aufrechterhaltung von Handelshemmnissen, die gegen den AEUV verstoßen, verhindern, indem sie insbesondere Änderungen an den betreffenden nationalen Maßnahmen vorschlägt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Randnr. 41).

93 Es trifft zwar zu, wie insbesondere die spanische Regierung vorträgt und wie sich aus Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2000/31 ergibt, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 einem Mitgliedstaat, der eine Maßnahme zur Beschränkung der Freiheit der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft zu erlassen beabsichtigt, förmlich keine Stillhalteverpflichtung auferlegt. Wie in Randnr. 89 ausgeführt, muss der betreffende Mitgliedstaat jedoch - außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen - die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Diensteanbieter niedergelassen ist, vorab von seiner Absicht unterrichten, eine solche Maßnahme zu ergreifen.

94 In Anbetracht der oben in den Randnrn. 89 bis 92 dargelegten Gesichtspunkte handelt es sich bei der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 festgelegten Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nicht nur um eine bloße Informationspflicht, die mit derjenigen vergleichbar ist, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil vom 13. Juli 1989, Enichem Base u. a. (380/87, EU:C:1989:318, Randnrn. 19 bis 24), sondern ein wesentliches Verfahrenserfordernis, das die Nichtdurchsetzbarkeit nicht angemeldeter Maßnahmen rechtfertigt, die die Freiheit, einen Dienst der Informationsgesellschaft anzubieten, gegenüber Einzelnen einschränken (vgl. analog Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Randnrn. 49 und 50).

95 Drittens ist die Ausdehnung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172) in Bezug auf die Richtlinie 2015/1535 angenommen hat, ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, umso mehr dadurch gerechtfertigt, dass die Mitteilungspflicht nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 wie die Maßnahme, um die es in der Rechtssache ging, die zu diesem Urteil geführt hat nicht darauf abzielt, einen Mitgliedstaat am Erlass von Maßnahmen zu hindern, die in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich fallen und den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen könnten, sondern darauf, einen Mitgliedstaat daran zu hindern, grundsätzlich in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats einzugreifen, in dem der Anbieter des betreffenden Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist.

96 Daraus folgt, dass die Nichtbeachtung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine Maßnahme mitzuteilen, die die Freiheit der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft durch einen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Betreiber einschränkt, dazu führt, dass diese Maßnahme gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Randnr. 54).

97 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass - wie im Fall der technischen Vorschriften, die der Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 notifiziert hat - die Nichtdurchsetzbarkeit einer nicht notifizierten Maßnahme, die die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft einschränkt, nicht nur in einem Strafverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84), sondern auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98 Daher ist in einem Verfahren wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Einzelner im Rahmen einer Klage vor einem Strafgericht von einem anderen Einzelnen Ersatz des Schadens verlangt, der durch die verfolgte Straftat entstanden ist die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung dieser Straftat durch einen Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dazu führt, dass die nationale Vorschrift, die diese Straftat vorsieht, dem Verfolgten nicht entgegengehalten werden kann, und es diesem ermöglicht, sich nicht nur in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, sondern auch in der Schadensersatzklage des als Zivilpartei beigetretenen Einzelnen auf diese Nichterfüllung zu berufen.

99 In Anbetracht der Tatsache, dass die Französische Republik das Hoguet-Gesetz nicht notifiziert hat, und in Anbetracht des kumulativen Charakters der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31, auf den oben in den Randnrn. 84 und 85 hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz auf keinen Fall auf einen Einzelnen in einer Situation wie der von Airbnb Ireland im Ausgangsverfahren angewandt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob es die anderen in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

100 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass sich ein Einzelner in einem Strafverfahren mit zivilrechtlicher Nebenklage gegen die Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats auf ihn wenden kann, die die Freiheit zur Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, wenn diese Maßnahmen nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.

Kosten

101 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts. Die durch die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten sind mit Ausnahme der Kosten dieser Parteien nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der dazu bestimmt ist, über eine elektronische Plattform potenzielle Gäste gegen Entgelt mit gewerblichen oder nichtgewerblichen Gastgebern, die eine kurzfristige Unterkunft anbieten, zusammenzubringen, und gleichzeitig eine Reihe von Diensten als Ergänzung zu diesem Vermittlungsdienst anbietet, als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2000/31 einzustufen ist.
  2. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass sich ein Einzelner in einem Strafverfahren mit zivilrechtlicher Nebenklage gegen die Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats auf ihn wenden kann, die die Freiheit zur Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränken, wenn diese Maßnahmen nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.