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Rechtliche Schlussfolgerungen zum Betrieb von Internetplattformen im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen am Beispiel des Falles Star Taxi

Rechtliche Schlussfolgerungen zum Betrieb von Internetplattformen im Zusammenhang mit Verkehrsdiensten anhand des Falles Star Taxi

Leo Besutti
von 
Leo Besutti
102 Minuten gelesen
Trends
Februar 02, 2025

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2020 Star Taxi App SRL/ Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General und Consiliul General al Municipiului Bucureşti.
Ersuchen um Vorabentscheidung durch das Tribunalul Bucureşti.
Rechtssache C-62/19

STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS SZPUNAR

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=1B1ECA1D19F674B9B5A28F3FFB93686C?text=&docid=230875&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=27754592

geliefert am 10. September 2020 (1)

Rechtssache C-62/19

Star Taxi App SRL

v

Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General,

Consiliul General al Municipiului Bucureşti,

interessierte Parteien

IB,

Camera Naţională a Taximetriştilor din România,

D'Artex Star SRL,

Auto Cobălcescu SRL,

Cristaxi Dienst SRL

(Ersuchen um Vorabentscheidung
vom Tribunalul București (Regionalgericht, Bukarest, Rumänien))

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU) 2015/1535 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" - Dienst, der Taxikunden direkt mit Taxifahrern in Kontakt bringt - Obligatorischer Taxibuchungsdienst für Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. e - Regelung über Dienste - Meldepflicht - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 4 - Vorherige Genehmigung - Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 9 und 10 - Genehmigungsregelungen für Dienstleistungstätigkeiten)

Einführung

  1. Die EU-Rechtsvorschriften sehen besondere Regeln für eine bestimmte Kategorie von Dienstleistungen vor, nämlich die der "Informationsgesellschaft", d. h. für Dienstleistungen, die im Fernabsatz auf elektronischem Wege oder, einfach ausgedrückt, hauptsächlich über das Internet erbracht werden. Nach EU-Recht gelten für solche Dienstleistungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten sowie eine Reihe von Erleichterungen für die Niederlassung in den jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten der Anbieter.
  2. Es ist jedoch nicht immer leicht, zwischen einem Dienst der Informationsgesellschaft und einem "traditionellen" Dienst zu unterscheiden, wenn verschiedene Arten von Diensten einen integralen Bestandteil eines zusammengesetzten Dienstes bilden. Dies ist insbesondere bei elektronisch gebuchten Nahverkehrsleistungen der Fall. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, einige Hinweise zu dieser Unterscheidung unter bestimmten Umständen zu geben. (2) Diese Leitlinien sind jedoch nicht notwendigerweise auf andere Umstände anwendbar.
  3. Eine zweite Schwierigkeit ergibt sich, wenn nationale Vorschriften für "traditionelle" Dienste derselben wirtschaftlichen Art wie die Dienste der Informationsgesellschaft gelten. Es ist daher zu bestimmen, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen Umständen das EU-Recht die Anwendung dieser Vorschriften auf die letztgenannte Kategorie von Diensten erlaubt. Eine weitere Frage stellt sich, wenn Zweifel daran bestehen, ob die zur Regelung der "traditionellen" Dienste erlassenen Vorschriften aufgrund der Besonderheit oder Neuartigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft tatsächlich auf diese Anwendung finden sollen. (3)
  4. All diese verschiedenen Fragen tauchen in der vorliegenden Rechtssache auf und geben dem Gerichtshof somit die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zu diesem Thema zu klären. Rechtlicher Rahmen Recht der Europäischen Union
  5. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"): (4)

Im Sinne dieser Richtlinie haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:

(Dienste der Informationsgesellschaft': Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG; [(5)]".

  1. Artikel 4 dieser Richtlinie sieht vor:

'1. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht von einer vorherigen Genehmigung oder einer anderen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig gemacht werden darf.

  1. Absatz 1 gilt unbeschadet von Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind ...".
  2. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (6) sehen vor:

'1. Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern erbracht werden.

  1. Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Tätigkeiten:

...

(d) Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs, einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel [VI] des [AEUV] fallen;

...'

  1. Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Richtlinie:

Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsakts, der bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Berufe regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsakts Vorrang und gilt für diese bestimmten Sektoren oder Berufe.

  1. Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:

'1. Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann von einer Genehmigungsregelung abhängig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Genehmigungsregelung den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminiert;

(b) die Notwendigkeit einer Genehmigungsregelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist;

(c) das angestrebte Ziel kann nicht durch eine weniger einschränkende Maßnahme erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirklich wirksam zu sein".

  1. Schließlich heißt es in Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie:

'1. Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung der Beurteilungsbefugnis durch die zuständigen Behörden ausschließen.

  1. Die in Absatz 1 genannten Kriterien lauten:

(a) nicht diskriminierend;

(b) durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist;

(c) in einem angemessenen Verhältnis zu diesem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel stehen;

(d) klar und unmissverständlich;

(e) Ziel;

(f) im Voraus veröffentlicht werden;

(g) transparent und zugänglich".

  1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) sieht vor:

'1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

...

(b) "Dienst": jede Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Für die Zwecke dieser Definition:

(i) "im Fernabsatz" bedeutet, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird;

(ii) "auf elektronischem Wege" bedeutet, dass die Dienstleistung mittels elektronischer Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Zielort empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen, weitergeleitet und empfangen wird;

(iii) "auf individuellen Antrag eines Dienstleistungsempfängers" bedeutet, dass die Dienstleistung durch die Übermittlung von Daten auf individuellen Antrag erbracht wird.

Eine vorläufige Liste von Dienstleistungen, die nicht unter diese Definition fallen, ist in Anhang I enthalten;

...

(e) "Vorschrift betreffend Dienste": eine Vorschrift allgemeiner Art für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten im Sinne des Buchstabens b), insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, mit Ausnahme von Vorschriften, die nicht speziell auf die in diesem Buchstaben definierten Dienste abzielen.

Für die Zwecke dieser Definition:

(i) Eine Vorschrift gilt als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn unter Berücksichtigung ihrer Begründung und ihres verfügenden Teils das spezifische Ziel und der spezifische Zweck aller oder einiger ihrer Einzelbestimmungen darin besteht, diese Dienste ausdrücklich und gezielt zu regeln;

(ii) eine Vorschrift gilt nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet, wenn sie diese Dienste nur implizit oder beiläufig berührt;

(f) "Technische Vorschrift": Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

...

Es handelt sich um technische Vorschriften, die von den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden erlassen werden und in einer Liste aufgeführt sind, die von der Kommission im Rahmen des in Artikel 2 genannten Ausschusses erstellt und gegebenenfalls aktualisiert wird.

...'

  1. Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie:

Vorbehaltlich des Artikels 7 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mit, es sei denn, es handelt sich lediglich um die Umsetzung des vollen Wortlauts einer internationalen oder europäischen Norm; in diesem Fall genügt die Angabe der betreffenden Norm; sie übermitteln der Kommission auch eine Begründung, aus der die Notwendigkeit der Festlegung einer solchen technischen Vorschrift hervorgeht, sofern diese Gründe nicht bereits aus dem Entwurf hervorgehen.

  1. Schließlich sieht Artikel 10 der Richtlinie vor:

Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B der aufgehobenen Richtlinie und in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen".

rumänisches Recht

  1. Artikel 1a Buchstabe j und Artikel 15 der Legea nr. 38/2003 privind transportul în regim de taxi și în regim de închiriere (Gesetz Nr. 38/2003 über die Beförderung mit Taxis und Mietwagen) vom 20. Januar 2003 (8) ("Gesetz Nr. 38/2003") sehen vor:

Artikel 1a

...

(j) Taxidisposition ("Dispatching"): eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung mit Taxis, die darin besteht, Kundenbestellungen per Telefon oder auf anderem Wege entgegenzunehmen und sie über ein Zweiwege-Funkgerät an einen Taxifahrer weiterzuleiten;

...

Аrtikel 15

  1. Die Abfertigung von Taxis darf im Geltungsbereich der Genehmigung nur von einer juristischen Person ("Buchungszentrale") durchgeführt werden, die über eine von der zuständigen Behörde gemäß diesem Gesetz erteilte Genehmigung verfügt.
  2. Eine Genehmigung für die Abfertigung von Taxis kann durch Vorlage der folgenden Dokumente eingeholt werden:

(a) eine Kopie der vom Handelsregister ausgestellten Anmeldebescheinigung;

(b) eine eidesstattliche Erklärung des Taxi- oder Mietwagenunternehmers, dass die Buchungszentrale mit den erforderlichen technischen Mitteln, einem Zwei-Wege-Funkgerät, einer sicheren Funkfrequenz, befugtem Personal und den erforderlichen Räumen ausgestattet ist;

(c) eine Kopie der von der zuständigen Kommunikationsbehörde ausgestellten Funktelefonie-Betreiberbescheinigung für die Mitarbeiter der Taxizentrale;

(d) eine Kopie der von der zuständigen Behörde erteilten Lizenz zur Nutzung von Funkfrequenzen.

...

  1. Zugelassene Verkehrsunternehmer, die Taxidienste erbringen, nutzen eine Buchungszentrale im Sinne dieses Gesetzes auf der Grundlage einer mit dieser Zentrale zu nichtdiskriminierenden Bedingungen geschlossenen Abfertigungsvereinbarung.
  2. Der Fahrdienst ist für alle Taxis zugelassener Verkehrsunternehmer, die in einem Gebiet tätig sind, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Gebiete, in denen weniger als 100 Taxikonzessionen erteilt wurden oder in denen dieser Dienst fakultativ ist.

...

  1. Die mit den zugelassenen Beförderungsunternehmen geschlossenen Taxiverkehrsverträge müssen Bestimmungen enthalten, die die Parteien zur Einhaltung der Vorschriften über die Qualität und Rechtmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen und der vereinbarten Tarife verpflichten.
  2. Taxis, die von einer Buchungszentrale bedient werden, können Beförderungsleistungen auf der Grundlage eines Pauschaltarifs oder einer Tarifstaffel je nach Fahrzeugkategorie gemäß dem Dispatching-Vertrag erbringen.
  3. Die Buchungszentrale stellt den von ihr betreuten zugelassenen Verkehrsunternehmen auf der Grundlage eines zu nichtdiskriminierenden Bedingungen abgeschlossenen Mietvertrags ein Funkgerät zum Einbau in Taxis zur Verfügung.
  4. In der Stadt Bukarest (Rumänien) werden die Taxidienste durch die Hotărârea Consiliului General al Municipiului București nr. 178/2008 privind aprobarea Regulamentului-cadru, a Caietului de sarcini și a contractului de atribuire în gestiune delegată pentru organizarea și executarea serviciului public de transport local în regim de taxi (Beschluss Nr. 178/2008 des Bukarester Stadtrats zur Genehmigung der Rahmenverordnung, zur Genehmigung der Rahmenregelung, der Vertragsunterlagen und der Konzessionsvereinbarung für die delegierte Verwaltung der Organisation und Erbringung von öffentlichen Nahverkehrsdiensten im Taxigewerbe) vom 21. April 2008 ("Beschluss Nr. 178/2008"). Art. 21 Abs. 1 des Anhangs 1 dieses Beschlusses hatte ursprünglich den folgenden Wortlaut:

In der Stadt Bukarest ist der Fahrdienst für alle Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen obligatorisch und darf nur von Buchungsstellen erbracht werden, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde der Stadt Bukarest zugelassen sind, wobei gewährleistet sein muss, dass die Kunden diese Dienste telefonisch oder auf andere Weise über die Buchungsstellen anfordern können.

  1. Der Beschluss Nr. 178/2008 wurde durch die Hotărârea Consiliului General al Municipiului București nr. 626/19.12.2017 pentru modificarea și completarea Hotărârii Consiliului General al Municipiului București nr. 178/2008 privind aprobarea Regulamentului-cadru, a Caietului de sarcini și a contractului de atribuire în gestiune delegată pentru organizarea și executarea serviciului public de transport local în regim de taxi (Beschluss Nr. 626/19.12.2017 des Bukarester Stadtrats zur Änderung und Ergänzung des Beschlusses Nr. 178/2008) vom 19. Dezember 2017 ("Beschluss Nr. 626/2017").
  2. Artikel 3 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 in der geänderten Fassung, der sich aus Artikel I des Beschlusses Nr. 626/2017 ergibt, lautet:

Die im Gesetz Nr. 38/2003 verwendeten und definierten Begriffe und Konzepte haben hier dieselbe Bedeutung und für die Zwecke dieser Rahmenverordnung gelten die folgenden Definitionen:

...

(Ia) Abfertigung auf anderem Wege: Tätigkeit, die von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Buchungszentrale ausgeübt wird, um Buchungen von Kunden über eine IT-Anwendung oder Buchungen auf der Website einer zugelassenen Buchungszentrale entgegenzunehmen und sie über ein Zweiwege-Funkgerät an Taxifahrer weiterzuleiten.

(Ib) IT-Anwendung: Software, die auf einem mobilen oder festen Gerät installiert ist und funktioniert, das ausschließlich der zugelassenen Buchungsstelle gehört und deren Namen trägt.

...'

  1. Artikel 21 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 in der geänderten Fassung, der sich aus den Artikeln II und III des Beschlusses Nr. 626/2017 ergibt, wird wie folgt formuliert:

'1. In der Stadt Bukarest sind Abfertigungsdienste für alle Taxis zugelassener Beförderer obligatorisch und dürfen nur von Buchungszentren erbracht werden, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde der Stadt Bukarest zugelassen sind, und zwar unter Bedingungen, die gewährleisten, dass die Kunden diese Dienste telefonisch oder auf andere Weise anfordern können, einschließlich über Anwendungen, die mit dem Internet verbunden sind und den Namen des Buchungszentrums tragen müssen, der in der von der zuständigen Genehmigungsbehörde der Stadt Bukarest erteilten Abfertigungsgenehmigung aufgeführt ist.

...

3a. Dispatching-Dienste sind für alle Taxis zugelassener Unternehmen, die in der Stadt Bukarest ein Taxi betreiben, obligatorisch und dürfen nur von Buchungszentralen erbracht werden, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde der Stadt Bukarest zugelassen sind, und zwar unter Bedingungen, die gewährleisten, dass die Kunden diese Dienste telefonisch oder auf anderem Wege (IT-Anwendungen, Buchungen auf der Website einer Buchungszentrale) anfordern und über ein Zwei-Wege-Funkgerät an die Taxifahrer weiterleiten können.

  1. Nach Art. 41 Abs. 2a des Anhangs 1 dieses Beschlusses in der geänderten Fassung, der sich aus Art. IV des Beschlusses Nr. 626/2017 ergibt, sind Taxifahrer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit u. a. verpflichtet, bei der Erbringung von Beförderungsleistungen auf die Benutzung von Telefonen oder anderen mobilen Geräten zu verzichten.
  2. Artikel 59 Absatz 6a des Anhangs 1 dieses Beschlusses in der geänderten Fassung, die sich aus Artikel V des Beschlusses Nr. 626/2017 ergibt, lautet:

Die Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 3a festgelegten Verpflichtungen, die für alle vergleichbaren Tätigkeiten unabhängig von der Art und Weise und den Umständen ihrer Ausübung gelten, und die dazu führt, dass ein nicht zugelassener Fahrer oder ein zugelassener Taxifahrer mit der Beförderung einer Person oder einer Personengruppe in der Stadt Bukarest beauftragt wird, wird mit einer Geldstrafe zwischen 4 500 und 5 000 [rumänische Lei (RON) (zwischen ca. 929 und 1 032 EUR)] geahndet.

Rechtsstreit in der Hauptsache, Verfahren und Vorabentscheidungsfragen

  1. Die S.C. Star Taxi App SRL (im Folgenden: Star Taxi App), eine nach rumänischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Bukarest, betreibt eine gleichnamige Smartphone-Applikation, die Nutzer von Taxidiensten direkt mit Taxifahrern in Kontakt bringt.
  2. Diese Anwendung ermöglicht es, eine Suche durchzuführen, die eine Liste der für eine Fahrt verfügbaren Taxifahrer anzeigt. Der Kunde kann sich dann für einen bestimmten Fahrer entscheiden. Die Star Taxi App leitet die Buchungen nicht an die Taxifahrer weiter und legt auch nicht den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer gezahlt wird.
  3. Star Taxi App schließt Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen direkt mit Taxifahrern ab, die zur Erbringung von Taxidienstleistungen berechtigt und zugelassen sind, ohne ein Auswahl- oder Einstellungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dieser Verträge erhalten die Fahrer gegen eine monatliche Zahlung des Taxifahrers an Star Taxi App Zugang zu einer IT-Anwendung und werden mit einem Smartphone ausgestattet, auf dem die Anwendung installiert ist, sowie mit einer SIM-Karte, die eine begrenzte Datenmenge für die Nutzung der Anwendung enthält. Außerdem kontrolliert dieses Unternehmen weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten der Fahrer.
  4. Am 19. Dezember 2017 nahm der Stadtrat von Bukarest den Beschluss Nr. 626/2017 an, mit dem der Anwendungsbereich der Pflicht zur Beantragung einer Genehmigung für die Tätigkeit des "Dispatching" auf Betreiber von IT-Anwendungen wie Star Taxi App ausgeweitet wurde. Star Taxi App wurde wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschriften mit einer Geldstrafe von 4 500 RON (ca. 929 EUR) belegt.
  5. Star Taxi App war der Ansicht, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, auf den der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 niedergelegte Grundsatz des Ausschlusses einer vorherigen Genehmigung anwendbar sei, und legte eine vorherige Verwaltungsbeschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2017 beantragte. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die angefochtene Regelung zum einen wegen des erheblichen Umfangs, in dem nicht zugelassene juristische Personen rechtswidrig Buchungen entgegengenommen hätten, erforderlich geworden sei und zum anderen nicht gegen die Freiheit der Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege verstoße, da sie einen Rahmen für einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Personenbeförderung mit Taxis biete.
  6. Star Taxi App erhob daher beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 626/2017.
  7. Unter diesen Umständen hat das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

(1) Sind die Bestimmungen der Richtlinie [98/34] (Art. 1 Abs. 2) in der durch die Richtlinie [98/48] geänderten Fassung und der Richtlinie [2000/31] (Art. 2 Buchst. a), wonach ein Dienst der Informationsgesellschaft eine "Dienstleistung ... die gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht wird", so auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die der Star Taxi App SRL (d. h. eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxifahrgäste über eine elektronische Anwendung direkt mit Taxifahrern in Kontakt zu bringen) als spezifisch anzusehen ist, (wobei zu berücksichtigen ist, dass Star Taxi App SRL nicht die Kriterien für ein Verkehrsunternehmen erfüllt, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnr. 39 seines Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, unter Bezugnahme auf Uber)?

(Für den Fall, dass [die von] Star Taxi App SRL betriebene Anwendung als Dienst der Informationsgesellschaft anzusehen ist: Führen die Art. 4 der Richtlinie [2000/31], die Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie [2006/123] und Art. 56 AEUV zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die von Star Taxi App SRL ausgeübte Tätigkeit? Falls diese Frage zu bejahen ist: Stehen diese Bestimmungen einer Regelung wie der in den Art. I, II, III, IV und V des Beschlusses Nr. 626/2017 enthaltenen entgegen?

(Für den Fall, dass die Richtlinie [2000/31] auf den von der Star Taxi App SRL erbrachten Dienst anwendbar ist: Sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft, die die Erbringung solcher Dienste vom Besitz einer Genehmigung oder Lizenz abhängig machen, gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie [2000/31] gültige Maßnahmen, die von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie abweichen?

(4) Stehen die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie [2015/1535] dem Erlass von Verordnungen wie den in den Artikeln I, II, III, IV und V des [Beschlusses Nr. 626/2017] genannten entgegen, ohne dass die Europäische Kommission zuvor unterrichtet wurde?

  1. Das Ersuchen um Vorabentscheidung ist am 29. Januar 2019 beim Gerichtshof eingegangen. Star Taxi App, Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General (Territoriale Verwaltungseinheit Bukarest), die niederländische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Star Taxi App und die Kommission haben ebenfalls schriftlich auf die Fragen des Gerichts geantwortet, das beschlossen hat, die Rechtssache wegen der mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Risiken ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Analyse
  2. Das vorlegende Gericht hat vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung mehrerer Vorschriften des Unionsrechts in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens betreffen. Ich werde diese Fragen in der Reihenfolge prüfen, in der sie gestellt wurden, und dabei die zweite und die dritte Frage gemeinsam behandeln. Es ist jedoch festzustellen, dass nicht alle vom vorlegenden Gericht genannten Vorschriften des Unionsrechts in einer Situation wie der vorliegenden anwendbar sind. Die Vorlagefragen sind daher neu zu formulieren. Zur ersten Vorlagefrage Vorbemerkungen
  3. Erstens führt das vorlegende Gericht in der ersten Vorlagefrage Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung an. Die Richtlinie 98/34 wurde jedoch aufgehoben und durch die Richtlinie 2015/1535 ersetzt, bevor der Beschluss Nr. 626/2017 erlassen wurde. Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/1535 sind Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2015/1535 zu verstehen.
  4. Wie die Kommission in ihren Bemerkungen zu Recht feststellt, hat das Konzept der "kollaborativen Wirtschaft" im EU-Recht keine rechtliche Bedeutung, da das EU-Recht nur den Diensten der Informationsgesellschaft einen besonderen Status verleiht.
  5. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass ein Dienst, der darin besteht, Taxifahrgäste über eine elektronische Anwendung unmittelbar mit Taxifahrern in Kontakt zu bringen, einen "Dienst der Informationsgesellschaft" darstellt. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535
  6. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31 den Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2015/1535 definiert.
  7. Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Dienst der Informationsgesellschaft "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung". Diese Begriffe sind selbst definiert. Insbesondere wird ein Dienst auf elektronischem Wege erbracht, wenn er "mittels elektronischer Einrichtungen für die Verarbeitung ... und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Zielort empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen, weitergeleitet und empfangen wird".
  8. Es scheint kein Zweifel daran zu bestehen, dass ein Dienst wie der von Star Taxi App angebotene die oben genannte Definition erfüllt.
  9. Erstens wird diese Dienstleistung gegen Entgelt erbracht, da die Taxifahrer für ihre Nutzung eine Gebühr zahlen. Obwohl diese Nutzung für die Fahrgäste kostenlos ist, sind auch sie als Empfänger der Dienstleistung anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von Star Taxi App erbrachte Dienstleistung entgeltlich ist. Es genügt, wenn diese Dienstleistung für eine der Benutzergruppen, in diesem Fall die Taxifahrer, kostenpflichtig ist. (9)
  10. Zweitens wird die fragliche Dienstleistung im Fernabsatz erbracht: Sie erfordert nicht die gleichzeitige Anwesenheit des Dienstleistungserbringers (Star Taxi App) und der Dienstleistungsempfänger (Fahrer und Fahrgäste). Die gleichzeitige Anwesenheit beider Kategorien von Nutzern dieses Dienstes ist natürlich für die Erbringung der nachfolgenden Beförderungsdienstleistung erforderlich. Diese Dienstleistung ist jedoch von der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Verbindungsdienstleistung getrennt.
  11. Drittens wird der im vorliegenden Fall in Rede stehende Dienst auch auf individuellen Wunsch eines Empfängers des Dienstes erbracht. Konkret ist hier die gleichzeitige Anfrage von zwei Empfängern erforderlich: die Anfrage des Fahrers, wenn er mit dem Dienst verbunden ist, und die Anfrage eines Fahrgastes, der Informationen über verfügbare Fahrer erhalten möchte.
  12. Viertens und letztens wird der Dienst mit elektronischen Mitteln erbracht. Er funktioniert über eine Anwendung, nämlich eine Smartphone-Software, und nutzt somit elektronische Geräte für die Verarbeitung und Speicherung von Daten. Er wird über Mobiltelefonie oder andere Formen des Internetzugangs übertragen und nutzt somit elektronische Kommunikationsmittel.
  13. Nach den vom vorlegenden Gericht vorgelegten Informationen stellt Star Taxi App den Taxifahrern zwar auch Smartphones zur Verfügung, auf denen ihre Anwendung installiert ist, damit sie den fraglichen Dienst nutzen können. Dieser Aspekt der Dienstleistung wird jedoch nicht im Fernabsatz oder auf elektronischem Wege erbracht und entspricht daher nicht der oben genannten Definition. Die Bereitstellung von Smartphones ist jedoch ein Nebenaspekt der Dienstleistung, der dazu dient, die Erbringung der Hauptdienstleistung der Verbindung von Fahrern und Fahrgästen zu erleichtern. Sie berührt daher nicht den Charakter der Tätigkeit von Star Taxi App als Dienstleistung im Fernabsatz.
  14. Daher fällt eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App betriebene unter die Definition des Begriffs "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535. (10) Urteil in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi
  15. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass ein Dienst unter bestimmten Umständen nicht als unter den Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" fallend angesehen werden kann, auch wenn er zumindest in Bezug auf einige seiner Bestandteile die in der Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 enthaltenen Merkmale aufweist. (11)
  16. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung mit der Erbringung einer anderen Dienstleistung verbunden ist, die die Hauptdienstleistung darstellt und nicht auf elektronischem Wege erbracht wird, wie z. B. eine Verkehrsdienstleistung. (12)
  17. Diese inhärente Verbindung ist nach Ansicht des Gerichtshofs dadurch gekennzeichnet, dass der Erbringer der elektronisch erbrachten Dienstleistung die wesentlichen Aspekte der anderen Dienstleistung, einschließlich der Auswahl (13) der Erbringer dieser anderen Dienstleistung, kontrolliert. (14)
  18. Bei einem Dienst wie dem von Star Taxi App scheint die Situation jedoch anders zu sein. Erstens braucht Star Taxi App keine Taxifahrer einzustellen, da sie über eine Lizenz und die notwendigen Mittel verfügen, um städtische Verkehrsdienste anzubieten. Star Taxi App bietet ihnen lediglich seinen Dienst als Zusatzleistung an, um die Effizienz ihrer eigenen Dienste zu steigern. Nach Angaben von Star Taxi App sind die Taxifahrer keine Angestellten wie die Fahrer von Uber, sondern Kunden, d. h. Empfänger der Dienstleistung. Zweitens übt Star Taxi App weder eine Kontrolle noch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, zu denen die Taxifahrer die Beförderungsleistungen erbringen; diese können diese Bedingungen vorbehaltlich der durch die geltenden Rechtsvorschriften auferlegten Grenzen frei festlegen. (15)
  19. Ich teile daher nicht die Auffassung der Stadt Bukarest, dass die Situation im Ausgangsverfahren mit derjenigen in dem Fall vergleichbar ist, der dem Urteil Asociación Profesional Elite Taxi zugrunde lag. (16)
  20. Es trifft zu, dass der Dienst von Star Taxi App eine Ergänzung zu den Taxibeförderungsdiensten darstellt und wirtschaftlich von diesen abhängig ist, da er ohne sie keinen Sinn machen würde.
  21. Diese Abhängigkeit unterscheidet sich jedoch völlig von der Abhängigkeit, die das Verhältnis zwischen dem Betreiber der Anwendung UberPop und den im Rahmen dieser Anwendung tätigen Fahrern kennzeichnet. Um ihren Vermittlungsdienst über diese Anwendung erbringen zu können, musste Uber nämlich den entsprechenden - zuvor nicht existierenden - Beförderungsdienst, der von nicht berufsmäßigen Fahrern erbracht wird, ex nihilo schaffen und folglich seinen allgemeinen Betrieb organisieren. (17) Die UberPop-Anwendung konnte also ohne die von den Fahrern erbrachten Dienstleistungen nicht funktionieren, und die Fahrer konnten diese Dienstleistungen ohne diese Anwendung nicht auf wirtschaftlich tragfähige Weise anbieten. Aus diesem Grund erfordern das Wirtschaftsmodell und die Geschäftsstrategie von Uber, dass das Unternehmen die wesentlichen Bedingungen der Beförderungsdienstleistungen, angefangen beim Preis, festlegt, so dass es, wenn auch indirekt, zum faktischen Anbieter dieser Dienstleistungen wird. (18)
  22. Im Gegensatz dazu ist der von Star Taxi App erbrachte Dienst eine Ergänzung zu einem bereits bestehenden und organisierten Taxitransportdienst. Die Rolle von Star Taxi App beschränkt sich auf die eines externen Anbieters einer Nebenleistung, die zwar wichtig, aber für die Effizienz der Hauptleistung, d. h. des Beförderungsdienstes, nicht unerlässlich ist. Obwohl die von Star Taxi App erbrachte Dienstleistung somit wirtschaftlich von der Beförderungsdienstleistung abhängig ist, kann sie funktional unabhängig sein und von einem anderen Dienstleister als den Beförderungsdienstleistern erbracht werden. Diese beiden Dienstleistungen sind daher nicht im Sinne der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs miteinander verbunden. (19)
  23. Die Stadt Bukarest macht geltend, dass der Dienst von Star Taxi App als integraler Bestandteil des Taxibeförderungsdienstes anzusehen sei, da die nationalen Rechtsvorschriften einen solchen Dienst als ³eDispatcherdienst³c einstuften, der für alle Anbieter von Taxibeförderungen verbindlich sei.
  24. Es genügt der Hinweis, dass es den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorschriften über Verkehrsdienste freisteht, den Verkehrsunternehmern vorzuschreiben, andere Dienste, einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft, in Anspruch zu nehmen. Diese Verpflichtung kann jedoch nicht dazu führen, dass die letztgenannten Dienste aus dem Anwendungsbereich der in der Richtlinie 2000/31 festgelegten Regeln ausgeschlossen werden und die Mitgliedstaaten von den sich daraus ergebenden Verpflichtungen befreit werden. Antwort auf die erste Vorlagefrage
  25. Ein Vermittlungsdienst zwischen Berufstaxifahrern und Fahrgästen mittels einer Smartphone-Anwendung wie der von Star Taxi App erbrachten weist daher die Merkmale eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 auf, ohne jedoch im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs von Natur aus mit der Verkehrsdienstleistung verbunden zu sein. (20)
  26. Ich schlage daher vor, die erste Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass ein Dienst, der darin besteht, Taxifahrgäste über eine elektronische Anwendung direkt mit Taxifahrern in Kontakt zu bringen, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, wenn dieser Dienst nicht von Natur aus mit dem Taxibeförderungsdienst verbunden ist, so dass er nicht integraler Bestandteil des Taxibeförderungsdienstes im Sinne des Urteils Asociación Profesional Elite Taxi ist. (21. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
  27. Mit seiner zweiten und dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, den Beschluss Nr. 626/2017 im Licht der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2000/31, der Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123 und des Art. 56 AEUV zu beurteilen. Ich werde diese Fragen in Bezug auf jeden vom vorlegenden Gericht genannten Rechtsakt prüfen, beginnend mit dem Rechtsakt, dessen Bestimmungen sich am stärksten auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nämlich die Richtlinie 2000/31. Richtlinie 2000/31
  28. Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die wie der Beschluss Nr. 178/2008 in der durch den Beschluss Nr. 626/2017 geänderten Fassung die auf elektronischem Wege erbrachten Vermittlungsdienste zwischen Taxifahrern und potenziellen Fahrgästen der gleichen Genehmigungspflicht unterwirft wie diejenige, die für die Betreiber von auf anderem Wege, einschließlich über Funk, erbrachten Taxi-"Dispatching"-Diensten gilt.

- Artikel 3 der Richtlinie 2000/31

  1. Vorab ist festzustellen, dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist, da Star Taxi App eine Gesellschaft rumänischen Rechts mit Sitz in Bukarest ist.
  2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, dafür zu sorgen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbietern erbracht werden, den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie fallen. Außerdem verbietet Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 den Mitgliedstaaten grundsätzlich, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat zu beschränken, wobei Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 Ausnahmen von diesem Verbot vorsieht.
  3. Artikel 3 der Richtlinie 2000/31 legt daher eine Art Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten fest. Daraus folgt, dass dieser Artikel nicht auf die Situation eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft in seinem Herkunftsmitgliedstaat anwendbar ist. Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ist daher auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

- Artikel 4 der Richtlinie 2000/31

  1. Nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/31 ist es den Mitgliedstaaten untersagt, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft von einer vorherigen Genehmigung oder von einer anderen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig zu machen.
  2. Diese Bestimmung findet sich in Kapitel II der Richtlinie 2000/31 mit dem Titel "Grundsätze" in Abschnitt 1 "Niederlassungs- und Informationspflichten". Kapitel II enthält eine Reihe von Rechten und Pflichten für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, deren Einhaltung die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen. Mit diesen Bestimmungen sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über diese Dienste harmonisiert werden, um die Wirksamkeit des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, der sich aus Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ergibt. Die Bestimmungen des Kapitels II dieser Richtlinie harmonisieren daher die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegen. (22)
  3. Dasselbe gilt logischerweise auch für das Verbot jeglicher Genehmigungsregelung für solche Dienste. Dieses Verbot gilt daher für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat. Somit ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 grundsätzlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.
  4. Nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gilt das Verbot des Artikels 4 Absatz 1 jedoch unbeschadet von Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind. Es ist daher zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigungsregelung speziell und ausschließlich auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet ist.
  5. Zunächst muss ich feststellen, dass Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31 strenger ist als der ähnliche Vorbehalt in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2015/1535 in der Definition des Begriffs "Vorschrift für Dienste". Letztere Bestimmung schließt alle Vorschriften aus, die nicht speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31 gilt das in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Verbot hingegen nur für Genehmigungsregelungen, die speziell und ausschließlich auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind.
  6. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich nach rumänischem Recht das Erfordernis einer Genehmigung für die Aufnahme der Tätigkeit des Taxidienstes aus Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 38/2003. Der Rest dieses Artikels regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Vorschriften.
  7. Diese Bestimmungen werden anschließend auf lokaler Ebene von den verschiedenen Behörden umgesetzt, die zur Erteilung von Genehmigungen befugt sind, in diesem Fall von der Stadt Bukarest. Zu diesem Zweck erließ die Stadt Bukarest den Beschluss Nr. 178/2008. Dieser Beschluss wurde später durch den Beschluss Nr. 626/2017 geändert, der durch die Einführung des Begriffs "Dispatching auf andere Weise"(23) klarstellte, dass das Erfordernis einer Genehmigung für Dienste der Art gilt, wie sie von Star Taxi App erbracht werden, nämlich für Dienste der Informationsgesellschaft, die in der Vermittlung zwischen Taxifahrern und Fahrgästen bestehen.
  8. Die zu beantwortende Rechtsfrage lautet daher, ob eine nationale Vorschrift, die zur Folge hat, dass die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eine Genehmigung einholen müssen - eine Anforderung, die im Übrigen bereits für Anbieter ähnlicher Dienste, die keine Dienste der Informationsgesellschaft sind, besteht -, eine speziell und ausschließlich auf die Anbieter dieser zweiten Kategorie von Diensten ausgerichtete Genehmigungsregelung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 darstellt.
  9. Ich glaube, diese Frage muss mit Nein beantwortet werden.
  10. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31 zielt darauf ab, eine Ungleichbehandlung zwischen Diensten der Informationsgesellschaft und ähnlichen Diensten, die nicht unter diesen Begriff fallen, zu verhindern. Wenn eine Allgemeingenehmigungsregelung auch für elektronisch im Fernabsatz erbrachte Dienste gelten soll, ist es wahrscheinlich, dass diese Dienste in wirtschaftlicher Hinsicht ein Substitut für die auf "traditionellem" Wege erbrachten Dienste darstellen und folglich in direktem Wettbewerb mit dieser zweiten Kategorie von Diensten stehen. Ohne eine Genehmigungspflicht würden die Dienste der Informationsgesellschaft in eine bevorzugte Wettbewerbsposition versetzt, was einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung darstellen würde. (24) Mit anderen Worten: Der EU-Gesetzgeber wollte mit dem Erlass der Richtlinie 2000/31 zwar die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft fördern, nicht aber den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geben, sich allen rechtlichen Verpflichtungen zu entziehen, nur weil sie "online" tätig sind. Meines Erachtens waren diese Bedenken in dem Fall, der zu dem Urteil Asociación Profesional Elite Taxi geführt hat, implizit vorhanden. (25)
  11. Da die Dienste der Informationsgesellschaft das Ergebnis der besonders raschen technologischen Entwicklung der letzten Jahre sind, treten sie häufig in Märkte ein, die bereits von "traditionellen" Diensten besetzt sind. Für diese traditionellen Dienste können Genehmigungsregelungen gelten. Je nach Gegenstand und Wortlaut der betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften kann es mehr oder weniger offensichtlich sein, dass einige Vorschriften, einschließlich der Genehmigungsregelungen, die für nicht im Fernabsatz und auf elektronischem Wege erbrachte Dienste gelten, auch für ähnliche Dienste gelten, die auf diese Weise erbracht werden und somit unter den Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" fallen. Es kann daher notwendig sein, die bestehenden Vorschriften auf der Ebene der Gesetzgebung oder der Umsetzung zu klären, um ihre Anwendung auf die Dienste der Informationsgesellschaft zu bestätigen. Eine solche Rechts- oder Verwaltungsmaßnahme, die die Dienste der Informationsgesellschaft den bestehenden Vorschriften unterwirft, läuft jedoch nicht auf die Schaffung einer neuen Genehmigungsregelung hinaus, die speziell und ausschließlich auf diese Dienste ausgerichtet ist. Vielmehr handelt es sich um eine Anpassung der bestehenden Regelung an die neuen Gegebenheiten.
  12. Meines Erachtens würde es daher der Wirksamkeit von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31 zuwiderlaufen, wenn das Verbot des Absatzes 1 dieses Artikels infolge einer solchen "technischen" Maßnahme die Anwendung einiger bestehender Genehmigungsregelungen auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausschließen würde, während andere Regelungen dank Artikel 4 Absatz 2 proprio vigore auf sie anwendbar wären.
  13. Die gleiche Argumentation gilt, wenn die Ausweitung einer bereits bestehenden Genehmigungsregelung auf die Dienste der Informationsgesellschaft aufgrund der besonderen Merkmale dieser Dienste im Vergleich zu den Diensten, für die die Regelung ursprünglich konzipiert wurde, Anpassungen erfordert. Diese Anpassungen können u. a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung betreffen. Wie ich weiter unten zeigen werde, kann gerade das Fehlen solcher Anpassungen die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Genehmigungsregelung auf die Dienste der Informationsgesellschaft in Frage stellen.
  14. Schließlich bin ich nicht der Ansicht, wie die Kommission meint, dass der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Falbert u. a.(26) analog auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. In diesem Urteil(27) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Vorschrift, die das Ziel und den Zweck hat, eine bestehende Vorschrift auf die Dienste der Informationsgesellschaft auszudehnen, als "Vorschrift über Dienste" im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 98/34 einzustufen ist. (28) Wie ich jedoch bereits in Nr. 63 dieser Schlussanträge ausgeführt habe, sind Vorschriften über Dienste im Sinne der Richtlinie 2015/1535 Vorschriften, die speziell Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, während Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nur Genehmigungsregelungen verbietet, die speziell und ausschließlich diese Dienste betreffen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nationale Vorschriften, die lediglich die Bedingungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen festlegen, wie etwa Vorschriften, die die Ausübung einer Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 2015/1535 darstellen, da dieser Grundsatz auch für Vorschriften über Dienste gilt. (29) Es wäre daher widersprüchlich, eine Auslegungsanalogie zwischen Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 zu ziehen, der gerade Genehmigungsregelungen betrifft.
  15. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Vorschrift, die die Genehmigungspflicht auf die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ausdehnt - eine Pflicht, der die Anbieter ähnlicher Dienste, die keine Dienste der Informationsgesellschaft sind, bereits unterworfen waren -, keine speziell und ausschließlich auf die Anbieter dieser zweiten Kategorie von Diensten ausgerichtete Genehmigungsregelung darstellt. Das Verbot des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie steht daher der Anwendung einer solchen Regelung auf die Dienste der Informationsgesellschaft nicht entgegen.
  16. Diese Feststellung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die unter die bestehende Genehmigungsregelung fallenden Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden, und die Dienste der Informationsgesellschaft, auf die diese Regelung ausgedehnt wird, tatsächlich wirtschaftlich gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit ist aus der Sicht des Nutzers des Dienstes zu beurteilen, d. h. die Dienste müssen aus seiner Sicht austauschbar sein.
  17. Diese Frage scheint zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitig zu sein. Die Stadt Bukarest macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App ausgeübte der Tätigkeit der Taxizentrale im Sinne des Gesetzes Nr. 38/2003 gleichkomme und daher unter das Erfordernis einer Genehmigung der Reservierungszentrale nach diesem Gesetz falle. Folglich wurde der Beschluss Nr. 626/2017 ebenso wie der Beschluss Nr. 178/2008 auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen. Star Taxi App bestreitet dagegen diese Behauptung und macht geltend, dass ihre Tätigkeit anders geartet sei, sich darauf beschränke, Taxifahrer mit Kunden in Kontakt zu bringen, und daher nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/2003 falle.
  18. Bedauerlicherweise scheint diese Frage vom vorlegenden Gericht nicht geklärt worden zu sein, das zwar das Gesetz Nr. 38/2003 als einen der für die Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache maßgeblichen Rechtsakte anführt, aber auch feststellt, dass die Ausdehnung des Begriffs ³eVersand³c auf IT-Anwendungen ³eden rechtlichen Rahmen überschreitet³c. Die Auslegung der Richtlinie 2000/31 durch den Gerichtshof allein kann dieses Dilemma nicht lösen, da sie von Tatsachenfeststellungen abhängt, die nur das vorlegende Gericht zu treffen vermag.
  19. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 steht daher nationalen Vorschriften wie denen des Beschlusses Nr. 178/2008 in der durch den Beschluss Nr. 626/2017 geänderten Fassung nicht entgegen, sofern die in diesen Vorschriften geregelten Dienstleistungen als wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden. Sollte das nationale Gericht jedoch feststellen, dass Dienstleistungen wie die von Star Taxi App nicht wirtschaftlich gleichwertig mit Taxidienstleistungen sind, so dass der Beschluss Nr. 626/2017 de facto als eine eigenständige Genehmigungsregelung anzusehen wäre, würde diese Regelung unter das Verbot des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fallen. (30)

- Abschließende Bemerkung

  1. In ihren Bemerkungen stellt die Kommission fest, dass die kombinierten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 626/2017, insbesondere diejenigen, die sich auf die Verpflichtung zur Weiterleitung von Buchungen an die Fahrer per Funk und das Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen durch die Fahrer bei der Erbringung von Beförderungsleistungen beziehen(31), so ausgelegt werden können, dass die Erbringung von Dienstleistungen, wie sie von Star Taxi App angeboten werden, de facto verboten ist.
  2. Diese Frage hat das vorlegende Gericht jedoch in seinem Antrag, der das Erfordernis einer Genehmigung betrifft, nicht aufgeworfen. Im Übrigen hat Star Taxi App in ihrer Antwort auf eine konkrete Frage des Gerichtshofs zu diesem Thema eingeräumt, dass sie ihre Tätigkeit fortsetzen könne, sofern sie die für Buchungsstellen geltenden Anforderungen erfülle und eine Genehmigung erhalte.
  3. Ich bin daher der Ansicht, dass ein Verbot der Tätigkeit von Star Taxi App zu hypothetisch ist, als dass der vorliegende Fall unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden könnte. Außerdem verfügt der Gerichtshof nicht über ausreichende Informationen zu dieser Frage. Richtlinie 2006/123
  4. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist davon auszugehen, dass das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Verbot jeglicher Genehmigungsregelung nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung anwendbar ist, da diese Regelung nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betrifft, sondern auch ähnliche Dienste, die nicht unter diese Klassifizierung fallen. Diese anderen Dienste fallen jedoch möglicherweise unter die Richtlinie 2006/123. Es ist daher zu prüfen, ob diese Richtlinie auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und, wenn ja, ob sie einer Genehmigungsregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht.

- Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/123

  1. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 gilt diese Richtlinie für Dienstleistungen, die von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern erbracht werden, wozu die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen zweifellos gehören.
  2. Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie schließt jedoch bestimmte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus, insbesondere Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs, die in den Anwendungsbereich von Titel VI AEUV fallen. (32) Aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 geht hervor, dass der Begriff ³eBeförderung³c im Sinne dieser Bestimmung Taxis umfasst. Umfasst dieser Begriff auch Vermittlungsdienstleistungen zwischen Taxifahrern und ihren Kunden?
  3. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 ist vom Gerichtshof bereits ausgelegt worden. Er hat entschieden, dass diese Bestimmung in Bezug auf die Dienstleistungen der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen nicht nur jede physische Handlung der Beförderung von Personen oder Gütern von einem Ort zu einem anderen mit Hilfe eines Fahrzeugs, eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs erfasst, sondern auch jede Dienstleistung, die mit einer solchen Handlung verbunden ist. (33)
  4. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Dienstleistungen der technischen Überwachung untrennbar mit den Verkehrsdienstleistungen im engeren Sinne verbunden sind, da sie eine unerlässliche Voraussetzung für letztere sind, da sie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit beitragen. (34)
  5. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die Maßnahmen zur Harmonisierung dieser technischen Prüfdienste auf der Grundlage der Bestimmungen des AEUV über den Verkehr erlassen wurden. (35) Im Gegensatz zu der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vertretenen Auffassung scheint mir diese Feststellung für die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 entscheidend zu sein. Diese Bestimmung verweist nämlich ausdrücklich auf den Titel des AEU-Vertrags über den Verkehr (jetzt Titel VI AEUV). Denn nach Art. 58 Abs. 1 AEUV wird der freie Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs durch den Titel des AEUV über den Verkehr geregelt. Die Richtlinie 2006/123 kann daher den freien Dienstleistungsverkehr in diesem Bereich nicht regeln. Indem der Unionsgesetzgeber die Richtlinien über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage der Bestimmungen des Titels VI AEUV erlassen hat, hat er diese Dienstleistungen implizit in den Bereich des Verkehrs im Sinne sowohl von Art. 58 Abs. 1 AEUV als auch von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einbezogen. Diese Wahl der Rechtsgrundlage für die Harmonisierungsmaßnahmen ist daher ausschlaggebend für den Ausschluss der fraglichen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123. (36)
  6. Vermittlungsdienste, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, scheinen nicht von Natur aus mit Taxidienstleistungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes verbunden zu sein, da sie keine unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung der letztgenannten Dienstleistungen sind, ebenso wenig wie Verkehrsprüfungen. Es trifft zu, dass die rumänischen Rechtsvorschriften jeden Anbieter von Taxidienstleistungen zur Inanspruchnahme von Dispatcherdiensten verpflichten. Eine solche auf nationaler Ebene auferlegte Anforderung kann jedoch nicht für die Einstufung einer Dienstleistungskategorie unter dem Gesichtspunkt des EU-Rechts ausschlaggebend sein.
  7. Außerdem sind diese Vermittlungsdienste nicht Gegenstand einer spezifischen Harmonisierungsmaßnahme, die auf der Grundlage der Bestimmungen des AEUV über den Verkehr erlassen wurde.
  8. Ich sehe daher keinen Grund, diese Dienstleistungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 aus deren Anwendungsbereich auszuschließen.
  9. Darüber hinaus enthält Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 eine Regelung, wonach die Bestimmungen spezifischer Rechtsakte der Union, die den Zugang zu und die Ausübung von Dienstleistungen in bestimmten Bereichen regeln, im Fall eines Konflikts Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 haben. Auch wenn Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie in seinem Satz 2, der andere Richtlinien aufzählt, nicht ausdrücklich auf die Richtlinie 2000/31 verweist, scheint mir doch klar zu sein, dass diese Regelung auch die Richtlinie 2000/31 betrifft. Die Richtlinie 2000/31 stellt, soweit sie den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft und deren Inanspruchnahme regelt, eine lex specialis im Verhältnis zur Richtlinie 2006/123 dar. (37)
  10. Da jedoch das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Verbot jeglicher Genehmigungsregelung nicht für Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gilt, besteht kein Konflikt zwischen den beiden Richtlinien. Der Ausschluss der Anwendbarkeit dieses Verbots, der sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 ergibt, bedeutet nicht, dass den Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wird, in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen Genehmigungsregelungen anzuwenden. Nur Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist unanwendbar; diese Genehmigungsregelungen unterliegen weiterhin anderen Vorschriften des Unionsrechts wie der Richtlinie 2006/123, auch soweit sie Dienste der Informationsgesellschaft betreffen.
  11. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 steht daher der Anwendung dieser Richtlinie auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Genehmigungsregelung auch insoweit nicht entgegen, als sie Dienste der Informationsgesellschaft betrifft.
  12. In seiner Vorabentscheidungsfrage führt das vorlegende Gericht die Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123 an. Art. 16 dieser Richtlinie betrifft jedoch den freien Dienstleistungsverkehr in anderen Mitgliedstaaten als dem des Ortes der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Wie in Nr. 56 dieser Schlussanträge ausgeführt, betrifft der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit durch eine rumänische Gesellschaft im rumänischen Hoheitsgebiet. Art. 16 der Richtlinie 2006/123 ist daher auf diesen Rechtsstreit nicht anwendbar.
  13. Dagegen sind die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit, nämlich die Artikel 9 bis 15, anwendbar. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Artikel auf rein interne Sachverhalte anwendbar sind. (38)

- Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2006/123

  1. Artikel 9 der Richtlinie 2006/123 beruht auf dem Grundsatz, dass Dienstleistungstätigkeiten keinen Genehmigungsregelungen unterworfen werden dürfen. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten jedoch die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit einer solchen Regelung unterwerfen. (39) Diese Bedingungen sind folgende: Die Regelung darf nicht diskriminierend sein, sie muss durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, und es darf keine weniger restriktiven Maßnahmen geben, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann.
  2. Es wurden keine Informationen zur Begründung der Genehmigungsregelung für Taxizentralen nach dem Gesetz Nr. 38/2003 vorgelegt. In Bezug auf den Beschluss Nr. 626/2017 beruft sich die Stadt Bukarest in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für "traditionelle" Taxizentralen und elektronische Vermittlungsdienste zu gewährleisten. Dies erklärt jedoch nicht die Gründe für die Genehmigungsregelung als solche.
  3. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, die die Genehmigungsregelung für Taxidienstleistungen rechtfertigen. Ich weise nur darauf hin, dass diese Regelung einen Vermittlungsdienst auf einem Markt betrifft, der bereits einer Genehmigungsregelung unterliegt, nämlich dem für die Erbringung von Taxibeförderungsleistungen. (40) So scheint das öffentliche Interesse am Verbraucherschutz bereits erfüllt zu sein. Aufgabe des nationalen Gerichts wird es daher sein, zu prüfen, welche anderen zwingenden Gründe diese zusätzliche Genehmigungsregelung rechtfertigen können.
  4. Abschließend sollten noch folgende Bemerkungen gemacht werden. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 muss die Genehmigung auf der Grundlage von Kriterien erteilt werden, die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel des Allgemeininteresses stehen.
  5. Um eine Genehmigung zu erhalten, muss der Antragsteller nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 38/2003 u. a. über ein Zwei-Wege-Funkgerät, eine gesicherte Funkfrequenz, Personal mit einem Zertifikat als Funktelefonist und eine Lizenz zur Nutzung von Funkfrequenzen verfügen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, ob diese Anforderungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten zwischen Taxifahrern und Kunden mittels einer Smartphone-Anwendung gelten. Diese Möglichkeit scheint jedoch nicht ausgeschlossen zu sein.
  6. Diese Anforderungen, die für funkgestützte Taxizentralen konzipiert sind, sind für elektronisch erbrachte Dienste eindeutig ungeeignet, da sie den Anbietern ungerechtfertigte Belastungen und Kosten aufbürden. Daher können sie per definitionem nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder als verhältnismäßig im Hinblick auf ein Ziel des Allgemeininteresses angesehen werden, wenn sie für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Nach diesen Anforderungen müssen die Anbieter nicht nur über die von ihnen verwendeten Technologien verfügen, sondern auch über die für eine andere Technologie spezifischen Fähigkeiten und Ausrüstungen.
  7. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass eine Genehmigungsregelung nicht auf Kriterien beruht, die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wie es Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123 verlangt, wenn die Erteilung der Genehmigung an Anforderungen geknüpft ist, die für den vom Antragsteller beabsichtigten Dienst technologisch ungeeignet sind. Artikel 56 AEUV
  8. In der Vorlagefrage verweist das vorlegende Gericht auch auf Art. 56 AEUV, der den freien Dienstleistungsverkehr regelt. Wie in Nr. 56 dieser Schlussanträge ausgeführt, betrifft der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren jedoch die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit durch eine rumänische Gesellschaft im rumänischen Hoheitsgebiet. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf eine Situation anwendbar, die in jeder Hinsicht auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist. (41) Artikel 56 AEUV ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Antwort auf die zweite und die dritte Vorlagefrage
  9. Ich schlage vor, die zweite und die dritte Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Genehmigungsregelung auf einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die für Anbieter wirtschaftlich gleichwertiger Dienste, die keine Dienste der Informationsgesellschaft sind, gilt, nicht entgegensteht. Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 stehen der Anwendung einer solchen Genehmigungsregelung entgegen, es sei denn, sie entspricht den in diesen Artikeln festgelegten Kriterien, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Eine Genehmigungsregelung entspricht nicht den in Art. 10 der Richtlinie 2006/123 aufgestellten Kriterien, wenn die Erteilung der Genehmigung an Anforderungen geknüpft ist, die für den vom Antragsteller beabsichtigten Dienst technologisch ungeeignet sind. Art. 3 der Richtlinie 2000/31, Art. 16 der Richtlinie 2006/123 und Art. 56 AEUV sind in der Situation eines Anbieters, der Dienste der Informationsgesellschaft in dem Mitgliedstaat erbringen will, in dem er niedergelassen ist, nicht anwendbar. Zur vierten Vorlagefrage
  10. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Beschluss Nr. 626/2017 eine technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 darstellt, die der Kommission nach Art. 5 dieser Richtlinie hätte mitgeteilt werden müssen.
  11. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/1535 gilt diese Bestimmung für technische Vorschriften, die von den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden erlassen werden und in einer Liste aufgeführt sind, die von der Kommission im Rahmen des in Art. 2 der Richtlinie genannten Ausschusses erstellt und gegebenenfalls aktualisiert wird. Diese Liste wurde am 31. Mai 2006(42), also vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, veröffentlicht und enthält daher nicht die rumänischen Behörden. Dennoch stellt die Kommission in ihrer Stellungnahme fest, dass Rumänien zum Zeitpunkt seines Beitritts mitgeteilt habe, dass nur seine zentralen Behörden befugt seien, technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 2015/1535 zu erlassen. Handlungen der Stadt Bukarest unterliegen daher nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 5 dieser Richtlinie.
  12. Damit ist das Problem jedoch nicht vollständig gelöst, da, wie ich bereits erwähnt habe, Zweifel daran bestehen, ob sich die Genehmigungspflicht für die Erbringung von Dienstleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden allein aus dem Beschluss Nr. 626/2017 oder aus Art. 15 des Gesetzes Nr. 38/2003 ergibt, von dem dieser Beschluss lediglich eine Durchführungsmaßnahme ist. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Gesetz der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen.
  13. Meiner Meinung nach muss die Antwort jedoch "nein" lauten. Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 schließt vom Begriff der "Vorschrift für Dienste" - der einzigen Kategorie technischer Vorschriften, die hier in Betracht kommt - alle Vorschriften aus, die nicht speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 2 sind Vorschriften speziell auf solche Dienste ausgerichtet, wenn ihr spezifisches Ziel und Zweck darin besteht, diese Dienste ausdrücklich und gezielt zu regeln. Dagegen gelten Vorschriften, die diese Dienste nur implizit oder beiläufig betreffen, nicht als speziell auf sie ausgerichtet.
  14. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz Nr. 38/2003 keinen Hinweis auf die Dienste der Informationsgesellschaft enthält. Im Gegenteil, es geht so weit, dass es sogar vorschreibt, dass jeder Anbieter von Taxidienstleistungen über Frequenzen und Funkgeräte verfügen muss, unabhängig davon, ob er per Funk oder mit Hilfe von IT-Mitteln arbeitet. Wenn dieses Gesetz, wie die Stadt Bukarest behauptet, auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbar ist, ist es meines Erachtens daher offensichtlich, dass es nicht darauf abzielt, diese Dienste ausdrücklich und gezielt zu regeln, sondern dass es sie nur implizit, wohl durch Trägheit, betrifft.
  15. Dies lässt sich im Übrigen leicht dadurch erklären, dass das Gesetz Nr. 38/2003 aus dem Jahr 2003 stammt, während das Unternehmen Uber, ein Pionier bei der Buchung von Fahrdiensten per Smartphone, erst 2009 gegründet wurde.
  16. Artikel 15 des Gesetzes Nr. 38/2003 ist daher nicht speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2015/1535 ausgerichtet.
  17. Folglich ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass der Beschluss Nr. 626/2017 keine technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 darstellt. Schlussfolgerung
  18. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

(1) Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass ein Dienst, der darin besteht, Taxifahrgäste über eine elektronische Anwendung unmittelbar mit Taxifahrern in Kontakt zu bringen, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, wenn dieser Dienst nicht inhärent mit dem Taxibeförderungsdienst verbunden ist, so dass er nicht integraler Bestandteil des Taxibeförderungsdienstes ist.

(2) Art. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Genehmigungsregelung, die für Anbieter wirtschaftlich gleichwertiger Dienste, die keine Dienste der Informationsgesellschaft sind, gilt, auf einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht entgegensteht.

Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer solchen Genehmigungsregelung entgegenstehen, es sei denn, sie entspricht den in diesen Artikeln festgelegten Kriterien, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Eine Genehmigungsregelung entspricht nicht den in Art. 10 der Richtlinie 2006/123 aufgestellten Kriterien, wenn die Erteilung der Genehmigung an Anforderungen geknüpft ist, die für den vom Antragsteller beabsichtigten Dienst technologisch ungeeignet sind.

Artikel 3 der Richtlinie 2000/31, Artikel 16 der Richtlinie 2006/123 und Artikel 56 AEUV sind nicht anwendbar, wenn ein Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, Dienste der Informationsgesellschaft anbieten möchte.

(3) Die Hotărârea Consiliului General al Municipiului București nr. 626/2017 pentru modificarea și completarea Hotărârii Consiliului General al Municipiului București nr. 178/2008 privind aprobarea Regulamentului-cadru, a Caietului de sarcini și a contractului de atribuire în gestiune delegată pentru organizarea și executarea serviciului public de transport local în regim de taxi (Beschluss Nr. 626/2017 vom 19. Dezember 2017 des Bukarester Stadtrats zur Änderung und Ergänzung des Beschlusses Nr. 178/2008 vom 21. April 2008 zur Genehmigung der Rahmenverordnung, zur Genehmigung der Rahmenregelung, der Vertragsunterlagen und der Konzessionsvereinbarung für die delegierte Verwaltung der Organisation und Erbringung von öffentlichen Nahverkehrs-Taxidiensten) stellt keine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2015/1535 dar.

1 Originalsprache: Französisch.

2 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981).

3 Siehe im Zusammenhang mit einem ähnlichen Zweifel das Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 28 bis 31), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Rn. 93 bis 99).

4 ABl. 2000 L 178, S. 1.

5 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18).

6 ABl. 2006 L 376, S. 36.

7 ABl. 2015 L 241, S. 1.

8 Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 45, vom 28. Januar 2003.

9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 46).

10 Siehe in diesem Sinne auch das Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

11 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Randnrn. 38 bis 42).

12 Siehe in diesem Sinne das Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Tenor).

13 Obwohl der Gerichtshof den Begriff "Einstellung" nicht verwendet hat, vermutlich um die Kontroverse über den arbeitsrechtlichen Status der Fahrer von Uber zu umgehen, ist der Begriff "Auswahl" in diesem Sinne zu verstehen.

14 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39).

15 Die Stadt Bukarest trägt in ihren Erklärungen vor, dass Star Taxi App am 1. Februar 2018 neue Dienste eingeführt habe, die die Zahlung mit Bankkarte und die Festlegung eines Mindestpreises ermöglichten. Star Taxi App hat diese Behauptung jedoch in ihrer Antwort auf eine konkrete Frage des Gerichtshofs zu diesem Thema energisch bestritten. Es handelt sich also um einen Sachverhalt, der im Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden ist. Jedenfalls scheinen diese zusätzlichen Dienstleistungen nicht geeignet zu sein, die Gesamtbeurteilung der Tätigkeit von Star Taxi App zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Randnrn. 58 bis 64).

16 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

17 Wie der Gerichtshof in Randnr. 38 seines Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), festgestellt hat. Siehe zum Zusammenhang zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Ausübung der Kontrolle über diese Dienstleistungen auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, Rn. 64 und 65).

18 Für eine ausführlichere Beschreibung der Funktionsweise von Uber verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

19 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 55), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Rn. 57 bis 59).

20 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981).

21 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

22 Vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31, wonach "diese Richtlinie bestimmte nationale Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft im Bereich des Binnenmarkts, der Niederlassung von Diensteanbietern, der kommerziellen Kommunikation, der elektronischen Verträge, der Verantwortlichkeit von Vermittlern, der Verhaltenskodizes, der außergerichtlichen Streitbeilegung, der gerichtlichen Verfahren und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in dem für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlichen Maße an[gleicht]".

23 D. h., außer im Rundfunk, in der Praxis mit Hilfe von IT-Mitteln.

24 Ich erinnere daran, dass nach EU-Recht zwar alle Genehmigungsregelungen für Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sind, dass aber solche Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen für andere Kategorien von Diensten gemäß den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 oder Art. 49 AEUV zulässig sind.

25 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

26 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-255/16, EU:C:2017:983).

27 Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a. (C-255/16, EU:C:2017:983, Rn. 35).

28 Jetzt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2015/1535.

29 Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a. (C-255/16, EU:C:2017:983, Randnrn. 16 bis 18).

30 In diesem Fall würde sich auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 626/2017 nach nationalem Recht stellen, da das Gesetz Nr. 365/2002 privind comerļul electronic (Gesetz Nr. 365/2002 über den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 7. Juni 2002 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 483, vom 5. Juli 2002), das die Richtlinie 2000/31 in rumänisches Recht umsetzt, in seinem Art. 4 Abs. 1 das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Verbot übernimmt.

31 Siehe Nummern 18 und 19 der vorliegenden Schlussanträge.

32 Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123.

33 Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 46).

34 Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 47).

35 Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 49).

36 Siehe auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Rn. 27 und 28).

37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Randnrn. 40 bis 42).

38 Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 3 des Tenors). Siehe auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Rn. 44 bis 57) sowie in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Rn. 106 ff.).

39 Der Begriff ³eGenehmigungsregelung³c wird in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2006/123 definiert als ³ejedes Verfahren, nach dem ein Dienstleistungserbringer oder -empfänger faktisch verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um von einer zuständigen Behörde eine förmliche Entscheidung oder eine stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erhalten³c. Meines Erachtens besteht kein Zweifel daran, dass die Tätigkeit des Taxidienstes nach rumänischem Recht einer Genehmigungsregelung im Sinne dieser Definition unterliegt. Diese Regelung beruht auf Art. 15 des Gesetzes Nr. 38/2003 und wurde auf der Ebene der Stadt Bukarest durch den Beschluss Nr. 178/2008 in der Fassung des Beschlusses Nr. 626/2017 umgesetzt.

40 Da es sich im vorliegenden Fall um eine Verkehrsdienstleistung handelt, ist dieses System vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 ausgenommen.

41 Siehe zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions (C-298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 ABl. 2006 C 127, S. 14

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=1B1ECA1D19F674B9B5A28F3FFB93686C?text=&docid=234921&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=27754592

3. Dezember 2020 (*)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Anwendbarkeit - Rein interner Sachverhalt - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" - Art. 3 Abs. 2 und 4 - Art. 4 - Anwendbarkeit - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen - Kapitel III (Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer) und IV (Freier Dienstleistungsverkehr) - Anwendbarkeit - Art. 9 und 10 freier Dienstleistungsverkehr) - Anwendbarkeit - Art. 9 und 10 - Richtlinie (EU) 2015/1535 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und f - Begriff der "Vorschrift über Dienste" - Begriff der "technischen Vorschrift" - Art. 5 Abs. 1 - Unterlassene Vorabmitteilung - Durchsetzbarkeit - Tätigkeit des Verbindens von Personen, die Fahrten im städtischen Bereich unternehmen wollen, mit zugelassenen Taxifahrern, mittels einer Smartphone-Anwendung - Einstufung - Nationale Regelung, die diese Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht)

In der Rechtssache C-62/19,

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2019, in dem Verfahren

Star Taxi App SRL

v

Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General,

Consiliul General al Municipiului Bucureşti,

interessierte Parteien:

IB,

Camera Naţională a Taximetriştilor din România,

D'Artex Star SRL,

Auto Cobălcescu SRL,

Cristaxi Service SRL,

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richterin N. Piçarra und der Richter D. Šváby (Berichterstatter), S. Rodin und K. Jürimäe,

Generalanwältin: M. Szpunar,

Kanzler: R. Șereș, Verwalter,

unter Beachtung des schriftlichen Verfahrens,

in Anbetracht der Bemerkungen, die im Namen von:

- Star Taxi App SRL, zunächst von C. Băcanu, dann von G.C.A. Ioniţă, avocați,

- Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General, vertreten durch M. Teodorescu als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

- der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda, L. Malferrari, L. Nicolae und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2020,

ergibt sich folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) ("Richtlinie 98/34"), Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Absätze 2 und 4 und Artikel 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1), die Artikel 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) und schließlich Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241, S. 1).

2 Der Antrag wurde in einem Rechtsstreit zwischen der Star Taxi App SRL einerseits und der Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul București prin Primar General (Territoriale Verwaltungseinheit der Stadt Bukarest, Rumänien; Die Stadt Bukarest") und der Consiliul General al Municipiului București (Generalrat der Stadt Bukarest, Rumänien) betreffend Regelungen, nach denen für die über eine Smartphone-Applikation ausgeübte Tätigkeit, Personen, die eine Stadtfahrt unternehmen wollen, mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, eine vorherige Genehmigung erforderlich ist.

Rechtlicher Hintergrund

Recht der Europäischen Union

Richtlinie 98/34

3 Mit der Richtlinie 2015/1535 wurde die Richtlinie 98/34 mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 aufgehoben und ersetzt, und Verweise auf die letztgenannte Richtlinie sind gemäß Art. 10 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie nunmehr als Verweise auf die Richtlinie 2015/1535 zu verstehen.

4 Insbesondere wurde Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34 wortgleich durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2015/1535 ersetzt.

Richtlinie 2000/31

5 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 definiert "Dienste der Informationsgesellschaft" als "Dienste im Sinne von Art. 1[(1)(b) der Richtlinie 2015/1535]".

6 Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 lauten wie folgt:

'2. Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

...

  1. (3) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um in bezug auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abzuweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Maßnahmen müssen sein:

(i) aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

- die öffentliche Ordnung, insbesondere die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Schutzes von Minderjährigen und des Kampfes gegen jegliche Aufstachelung zum Hass aus Gründen der Ethnie, des Geschlechts, der Religion oder der Nationalität sowie gegen die Verletzung der Menschenwürde einzelner Personen,

- den Schutz der öffentlichen Gesundheit,

- die öffentliche Sicherheit, einschließlich des Schutzes der nationalen Sicherheit und Verteidigung,

- den Schutz der Verbraucher, einschließlich der Investoren;

(ii) gegen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft ergriffen werden, der die unter Ziffer i) genannten Ziele beeinträchtigt oder eine ernste und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

(iii) in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen;

(b) der Mitgliedstaat hat, bevor er die betreffenden Maßnahmen ergreift, unbeschadet von Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Handlungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen:

- den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser diese Maßnahmen nicht ergriffen hat oder sie unzureichend waren,

- die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat von seiner Absicht unterrichtet, solche Maßnahmen zu ergreifen".

7 Artikel 4 dieser Richtlinie bestimmt:

'1. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht von einer vorherigen Genehmigung oder einer anderen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig gemacht werden darf.

  1. (2) Absatz 1 berührt nicht die Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind oder unter die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste [ABl. Richtlinie 2006/123

8 In Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2006/123 heißt es:

Verkehrsdienste, einschließlich des städtischen Nahverkehrs, Taxis und Krankenwagen sowie Hafendienste, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

9 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie gilt sie nicht für Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs, einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Dritten Teils des EG-Vertrags fallen, der jetzt Titel VI des Dritten Teils des AEU-Vertrags ist.

10 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

Stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsakts, der bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Berufe regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsakts Vorrang und gilt für diese bestimmten Sektoren oder Berufe. Dazu gehören:

(a) Richtlinie 96/71/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1)];

(b) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung];

(c) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [ABl. 1989, L 298, S. 23];

(d) Richtlinie 2005/36/ΕC [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22)].

11 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 definiert ³eDienstleistung³c als jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, im Sinne von Art. 57 AEUV.

12 Kapitel III dieser Richtlinie mit der Überschrift "Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer" enthält die Artikel 9 bis 15. Artikel 9 bestimmt:

'1. Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann von einer Genehmigungsregelung abhängig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Genehmigungsregelung den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminiert;

(b) die Notwendigkeit einer Genehmigungsregelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist;

(c) das angestrebte Ziel kann nicht durch eine weniger restriktive Maßnahme erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirklich wirksam zu sein.

  1. In dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Bericht geben die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungsregelungen an und begründen deren Vereinbarkeit mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
  2. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aspekte der Genehmigungsregelungen, die direkt oder indirekt durch andere Gemeinschaftsinstrumente geregelt sind.

13 Gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123:

'1. Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung der Beurteilungsbefugnis durch die zuständigen Behörden ausschließen.

  1. Die in Absatz 1 genannten Kriterien lauten:

(a) nicht diskriminierend;

(b) durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist;

(c) in einem angemessenen Verhältnis zu diesem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel stehen;

(d) klar und unmissverständlich;

(e) Ziel;

(f) im Voraus veröffentlicht werden;

(g) transparent und zugänglich".

14 Kapitel IV dieser Richtlinie, das den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, enthält Artikel 16, der vorsieht:

'1. Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sie niedergelassen sind, zu erbringen.

Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet den freien Zugang zu einer Dienstleistungstätigkeit und deren freie Ausübung in seinem Hoheitsgebiet.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von der Erfüllung von Anforderungen abhängig machen, die nicht den folgenden Grundsätzen entsprechen:

(a) Nichtdiskriminierung: Die Anforderung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - im Falle juristischer Personen - aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, führen;

(b) Erforderlichkeit: Die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sein;

(c) Verhältnismäßigkeit: Die Anforderung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

  1. Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht dadurch einschränken, dass sie eine der folgenden Anforderungen stellen:

(a) die Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet zu unterhalten;

(b) die Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, eine Genehmigung ihrer zuständigen Behörden einzuholen, einschließlich der Eintragung in ein Register oder der Registrierung bei einer Berufsorganisation oder einem Berufsverband in ihrem Hoheitsgebiet, sofern dies nicht in dieser Richtlinie oder in anderen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist;

(c) das Verbot für den Dienstleistungserbringer, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich eines Büros oder einer Kammer, die der Dienstleistungserbringer für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen benötigt;

(d) die Anwendung spezifischer vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die die Erbringung von Dienstleistungen durch Selbstständige verhindern oder einschränken;

(e) die Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, ein von seinen zuständigen Behörden ausgestelltes Ausweisdokument zu besitzen, das speziell für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gilt;

(f) Anforderungen, mit Ausnahme derjenigen, die für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind, die sich auf die Verwendung von Ausrüstungen und Materialien auswirken, die fester Bestandteil der erbrachten Dienstleistung sind;

(g) Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 19".

Richtlinie 2015/1535

15 Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, e und f der Richtlinie 2015/1535 bestimmt:

'1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

...

(b) "Dienst": jede Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Für die Zwecke dieser Definition:

(i) "im Fernabsatz" bedeutet, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird;

(ii) "auf elektronischem Wege" bedeutet, dass die Dienstleistung mittels elektronischer Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Zielort empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen, weitergeleitet und empfangen wird;

(iii) "auf individuellen Antrag eines Dienstleistungsempfängers" bedeutet, dass die Dienstleistung durch die Übermittlung von Daten auf individuellen Antrag erbracht wird.

...

(e) "Vorschrift betreffend Dienste": eine Vorschrift allgemeiner Art für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten im Sinne des Buchstabens b), insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, mit Ausnahme von Vorschriften, die nicht speziell auf die in diesem Buchstaben definierten Dienste abzielen.

Für die Zwecke dieser Definition:

(i) Eine Vorschrift gilt als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn unter Berücksichtigung ihrer Begründung und ihres verfügenden Teils das spezifische Ziel und der spezifische Zweck aller oder einiger ihrer Einzelbestimmungen darin besteht, diese Dienste ausdrücklich und gezielt zu regeln;

(ii) eine Vorschrift gilt nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet, wenn sie diese Dienste nur implizit oder beiläufig berührt;

(f) "Technische Vorschrift": Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

...'

16 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

Vorbehaltlich des Artikels 7 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mit, es sei denn, es handelt sich lediglich um die Umsetzung des vollen Wortlauts einer internationalen oder europäischen Norm; in diesem Fall genügt die Angabe der betreffenden Norm; sie übermitteln der Kommission auch eine Begründung, aus der die Notwendigkeit der Festlegung einer solchen technischen Vorschrift hervorgeht, sofern diese Gründe nicht bereits aus dem Entwurf hervorgehen.

17 Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie:

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie [98/34] gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen".

rumänisches Recht

Gesetz Nr. 38/2003

18 Art. 11 des Legea nr. 38/2003 privind transportul în regim de taxi și în regim de închiriere (Gesetz Nr. 38/2003 über den Taxi- und Mietwagenverkehr) vom 20. Januar 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 45 vom 28. Januar 2003) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt:

'...

(j) "Taxidisposition": eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung mit Taxis, die darin besteht, Kundenbestellungen telefonisch oder auf anderem Wege entgegenzunehmen und sie über ein Funkgerät an einen Taxifahrer weiterzuleiten.

19 Artikel 15 dieses Gesetzes bestimmt:

(1) Die Abfertigung von Taxis darf im Geltungsbereich der Genehmigung nur von einer juristischen Person ("Buchungsstelle") durchgeführt werden, die über eine von der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung verfügt.

(2) Eine Genehmigung für die Abfertigung von Taxis kann durch die Vorlage der folgenden Unterlagen erlangt werden:

(a) eine Kopie der vom Handelsregister ausgestellten Anmeldebescheinigung;

(b) eine eidesstattliche Erklärung des Taxi- oder Mietwagenunternehmers, dass die Buchungszentrale mit den erforderlichen technischen Mitteln, einem Zwei-Wege-Funkgerät, einer sicheren Funkfrequenz, befugtem Personal und den erforderlichen Räumen ausgestattet ist;

(c) eine Kopie der von der zuständigen Kommunikationsbehörde ausgestellten Funktelefonie-Betreiberbescheinigung für die Mitarbeiter der Taxizentrale;

(d) eine Kopie der von der zuständigen Behörde erteilten Lizenz zur Nutzung von Funkfrequenzen.

...

(5) Zugelassene Verkehrsunternehmer, die Taxidienste erbringen, haben eine Buchungszentrale nach diesem Gesetz auf der Grundlage einer mit dieser Zentrale zu nichtdiskriminierenden Bedingungen geschlossenen Abfertigungsvereinbarung zu nutzen.

(6) Der Fahrdienst ist für alle Taxis zugelassener Verkehrsunternehmer, die in einem Gebiet tätig sind, obligatorisch; ausgenommen sind Gebiete, in denen weniger als 100 Taxikonzessionen erteilt wurden, in denen dieser Dienst fakultativ ist.

...

(8) Die mit den zugelassenen Verkehrsunternehmern geschlossenen Verträge über die Abfertigung von Taxis müssen Bestimmungen enthalten, die die Verpflichtung der Parteien zur Einhaltung der Vorschriften über die Qualität und Rechtmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen und der vereinbarten Tarife festlegen.

(9) Taxis, die von einer Buchungszentrale bedient werden, können Beförderungsleistungen auf der Grundlage eines Pauschaltarifs oder einer Tarifstaffel je nach Fahrzeugkategorie gemäß dem Dispatching-Vertrag erbringen.

(10) Die Buchungszentrale stellt den von ihr betreuten zugelassenen Verkehrsunternehmen auf der Grundlage eines zu nichtdiskriminierenden Bedingungen abgeschlossenen Mietvertrags ein Funkgerät zum Einbau in Taxis zur Verfügung.

Beschluss Nr. 178/2008

20 In der Stadt Bukarest wird der Taxidienst durch die Hotărârea Consiliului General al Municipiului București nr. 178/2008 privind aprobarea Regulamentului cadru, a Caietului de sarcini și a contractului de atribuire în gestiune delegată pentru organizarea și executarea serviciului public de transport local în regim de taxi (Beschluss Nr. 178/2008 des Generalrats der Stadt Bukarest zur Genehmigung der Rahmenverordnung, zur Genehmigung der Rahmenverordnung, der Vertragsunterlagen und der Konzessionsvereinbarung für die delegierte Verwaltung der Organisation und Erbringung von öffentlichen Nahverkehrsdiensten im Taxigewerbe) vom 21. April 2008, geändert durch den Beschluss Nr. 626/2017 des Generalrats der Stadt Bukarest vom 19. Dezember 2017 ("Beschluss Nr. 178/2008").

21 Art. 3 Abs. 1 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 bestimmt:

Die im Gesetz Nr. 38/2003 verwendeten und definierten Begriffe und Konzepte haben hier dieselbe Bedeutung und für die Zwecke dieser Rahmenverordnung gelten die folgenden Definitionen:

...

(i1) Abfertigung auf anderem Wege: Tätigkeit, die von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Buchungszentrale ausgeübt wird, um Buchungen von Kunden über eine IT-Anwendung oder Buchungen auf der Website einer zugelassenen Buchungszentrale entgegenzunehmen und sie über ein Zweiwege-Funkgerät an Taxifahrer weiterzuleiten.

(i2) IT-Anwendung: Software, die auf einem mobilen oder festen Gerät installiert ist und funktioniert, das ausschließlich der zugelassenen Buchungsstelle gehört und deren Namen trägt.

...'

22 Artikel 21 dieses Anhangs hat den folgenden Wortlaut:

(1) In der Stadt Bukarest sind Abfertigungsdienste für alle Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen obligatorisch und dürfen nur von Buchungszentren erbracht werden, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde der Stadt Bukarest zugelassen sind, und zwar unter Bedingungen, die gewährleisten, dass die Kunden diese Dienste telefonisch oder auf andere Weise anfordern können, einschließlich über Anwendungen, die mit dem Internet verbunden sind und den Namen des Buchungszentrums tragen müssen, der in der von der zuständigen Genehmigungsbehörde der Stadt Bukarest erteilten Abfertigungsgenehmigung aufgeführt ist.

...

(31) Dispatching-Dienste sind für alle Taxis zugelassener Unternehmen, die in der Stadt Bukarest ein Taxi betreiben, obligatorisch und dürfen nur von Buchungszentralen erbracht werden, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde der Stadt Bukarest zugelassen sind, und zwar unter Bedingungen, die gewährleisten, dass die Kunden diese Dienste telefonisch oder auf anderem Wege (IT-Anwendungen, Buchungen auf der Website einer Buchungszentrale) anfordern und über ein Zwei-Wege-Funkgerät an die Taxifahrer weiterleiten können.

23 Artikel 41 Absatz 21 dieses Anhangs bestimmt:

Bei der Ausübung der Tätigkeit der Erbringung von Taxidienstleistungen sind die Taxifahrer unter anderem verpflichtet, während der Erbringung der Beförderungsleistung auf die Benutzung von Telefonen oder anderen mobilen Geräten zu verzichten".

24 Artikel 59 Nummer 61 desselben Anhangs bestimmt:

Die Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 31 festgelegten Verpflichtungen, die für alle vergleichbaren Tätigkeiten unabhängig von der Art und Weise und den Umständen ihrer Ausübung gelten, und die dazu führt, dass ein nicht zugelassener Fahrer oder ein zugelassener Taxifahrer mit der Beförderung einer Person oder Personengruppe in der Stadt Bukarest beauftragt wird, wird mit einer Geldstrafe zwischen 4 500 und 5 000 [rumänische Lei (RON) (ca. 925 und 1 025 EUR)] geahndet.

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen

25 Star Taxi App ist ein nach rumänischem Recht gegründetes Unternehmen mit Sitz in Bukarest, das eine gleichnamige Smartphone-Anwendung betreibt, die Nutzer von Taxidiensten direkt mit Taxifahrern verbindet.

26 Das vorlegende Gericht beschreibt die Funktionsweise der Anwendung, die kostenlos heruntergeladen werden kann, wie folgt.

27 Eine Person, die eine Stadtfahrt machen möchte, sucht über die Anwendung und erhält eine Liste verfügbarer Taxifahrer mit fünf oder sechs Fahrzeugtypen zu unterschiedlichen Tarifen. Der Fahrgast kann auf der Grundlage der Kommentare und Bewertungen früherer Fahrgäste einen Fahrer aus der Liste auswählen und hat auch die Möglichkeit, die Buchung nicht vorzunehmen. Star Taxi App leitet jedoch weder die Buchungen an die Taxifahrer weiter, noch legt es den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer gezahlt wird.

28 Star Taxi App erbringt diese Dienstleistung, indem sie direkte Dienstleistungsverträge mit Taxifahrern abschließt, die zur gewerbsmäßigen Beförderung mit Taxis berechtigt sind. Sie wählt diese Fahrer nicht aus. Zweck der Verträge ist es, den Fahrern gegen eine monatliche Abonnementgebühr eine IT-Anwendung mit der Bezeichnung "STAR TAXI - driver", ein Smartphone, auf dem die Anwendung installiert ist, und eine SIM-Karte mit einer begrenzten Datenmenge zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übt Star Taxi App keine Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge oder ihrer Fahrer oder über das Verhalten der Fahrer aus.

29 Am 19. Dezember 2017 verabschiedete der Generalrat der Stadtverwaltung Bukarest den Beschluss Nr. 626/2017 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 38/2003.

30 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass mit dieser Entscheidung Art. 3 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 um die Buchst. i1 und i2 ergänzt worden sei, wodurch die Definition der der vorherigen Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 38/2003 unterliegenden "Dispatching"-Tätigkeit auf Tätigkeiten derselben Art erweitert worden sei, die mit Hilfe einer IT-Anwendung durchgeführt würden. Durch eine Änderung von Art. 21 dieses Anhangs wurde mit dem Beschluss Nr. 626/2017 auch die Erbringung von Abfertigungsdiensten für alle Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen verbindlich vorgeschrieben. Demnach dürfen diese Dienste nur von Taxizentralen erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, und zwar unter Bedingungen, die gewährleisten, dass die Kunden diese Dienste per Telefon oder auf anderem Wege, einschließlich mit dem Internet verbundener Anwendungen, anfordern können. Diese müssen den Namen der Buchungszentrale tragen, der in der von der zuständigen Behörde erteilten Abfertigungsgenehmigung aufgeführt ist. Schließlich wurde mit demselben Beschluss Art. 59 Nr. 61 in den Beschluss Nr. 178/2008 eingefügt, der vorsieht, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen künftig mit einer Geldbuße zwischen 4 500 und 5 000 RON (ca. 925 und 1 025 EUR) geahndet wird.

31 Star Taxi App wurde wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften mit einer Geldbuße von 4 500 RON (etwa 925 Euro) belegt.

32 Da Star Taxi App jedoch der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, der nach Art. 4 der Richtlinie 2000/31 nicht von einer vorherigen Genehmigung oder einem anderen Erfordernis gleicher Wirkung abhängig gemacht werden könne, erhob sie eine Verwaltungsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung Nr. 626/2017 beantragte. Diese Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die streitigen Verordnungen durch die beträchtliche Zahl von Buchungen bei nicht zugelassenen juristischen Personen erforderlich geworden seien und dass die Verordnungen nicht gegen die Freiheit der Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege verstießen, da sie einen Rahmen für einen Vermittlungsdienst für die Beförderung von Fahrgästen mit Taxis festlegten.

33 Star Taxi App erhob daraufhin beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 626/2017.

34 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich die Dienstleistung, um die es in dem von ihm behandelten Verfahren geht, von derjenigen unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), in der der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Vermittlungsdienst, dessen Zweck darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation und gegen Entgelt nicht berufsmäßige Fahrer, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, mit Personen zu verbinden, die Fahrten in der Stadt unternehmen wollen, als "Dienstleistung im Bereich des Verkehrs" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen ist und damit nicht in den Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen und des freien Dienstleistungsverkehrs im Besonderen der Richtlinien 2006/123 und 2000/31 fällt. Im Gegensatz zu dem in dieser Rechtssache in Rede stehenden Dienstleistungserbringer wählt Star Taxi App keine nicht berufsmäßigen Fahrer aus, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, sondern schließt Dienstleistungsverträge mit Fahrern ab, die zur gewerbsmäßigen Beförderung mit Taxis befugt sind, wobei sie weder den Fahrpreis festlegt noch ihn beim Fahrgast einzieht, der ihn direkt an den Fahrer zahlt, noch eine Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge oder ihrer Fahrer oder über das Verhalten der Fahrer ausübt.

35 Das vorlegende Gericht ist sich jedoch nicht sicher, ob der von Star Taxi App erbrachte Dienst als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen ist und, falls dies der Fall ist, ob eine Regelung, die die Erbringung eines solchen Dienstes von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, mit der Richtlinie 2000/31 vereinbar ist und der Kommission gemäß Art. 5 der Richtlinie 2015/1535 vor ihrem Erlass mitgeteilt werden muss.

36 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) beschlossen, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, wonach ein Dienst der Informationsgesellschaft eine "in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" ist, dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App SRL ausgeübte (d. h. eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxifahrgäste über eine elektronische Anwendung direkt mit Taxifahrern in Kontakt zu bringen) als eine spezifische Dienstleistung der Informationsgesellschaft und der Solidarwirtschaft anzusehen ist? (wobei zu berücksichtigen ist, dass Star Taxi App SRL nicht die Kriterien erfüllt, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnr. 39 seines Urteils [vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981)] unter Bezugnahme auf Uber festgestellt hat, nicht erfüllt?)

(Für den Fall, dass die von Star Taxi App SRL betriebene Anwendung als Dienst der Informationsgesellschaft anzusehen ist: Führen die Bestimmungen des Art. 4 der Richtlinie 2000/31, der Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123 sowie des Art. 56 AEUV zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die von Star Taxi App SRL ausgeübte Tätigkeit? Falls diese Frage bejaht wird: Stehen diese Bestimmungen einer Regelung wie der in [Art. 3, Art. 21 Abs. 1 und 31, Art. 41 Abs. 21 und Art. 59 Nr. 61 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 178/2008] vorgesehenen entgegen?

(Falls die Richtlinie [2000/31] auf den von der Star Taxi App SRL erbrachten Dienst anwendbar ist, handelt es sich dann bei den von einem Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft, die die Erbringung solcher Dienste vom Besitz einer Genehmigung oder Lizenz abhängig machen, um Maßnahmen, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie abweichen können?

(4) Stehen die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie [2015/1535] dem Erlass von Verordnungen wie [die in Artikel 3, Artikel 21 Absätze 1 und 31, Artikel 41 Absatz 21 und Artikel 59 Nummer 61 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 178/2008 genannten] entgegen, ohne dass die ... Kommission zuvor unterrichtet wurde?

Verfahren vor dem Gerichtshof

37 Nachdem der Gerichtshof beschlossen hatte, wegen der mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Gesundheitsrisiken ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hat er den Beteiligten nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Reihe von Fragen zur schriftlichen Beantwortung übermittelt. Die Antworten gingen von Star Taxi App und der Kommission ein.

Die Fragen

Die erste Frage

38 Zunächst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage auf Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 verweist. Diese Richtlinie wurde jedoch aufgehoben und vor dem Erlass des Beschlusses Nr. 626/2017 durch die Richtlinie 2015/1535 ersetzt. Art. 10 Abs. 2 der letztgenannten Richtlinie bestimmt, dass Bezugnahmen auf die Richtlinie 98/34 als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2015/1535 zu verstehen sind. Für die Zwecke dieser Frage ist daher auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der letztgenannten Richtlinie Bezug zu nehmen.

39 Zweitens beschränkt sich das vorlegende Gericht in seiner Frage auf die Feststellung, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeit um einen Dienst handelt, der darin besteht, Taxifahrgäste über eine elektronische Anwendung direkt mit Taxifahrern in Kontakt zu bringen, der jedoch nicht die vom Gerichtshof in Randnr. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), genannten Kriterien erfüllt.

40 Wie in den Randnrn. 26 bis 28 und 34 des vorliegenden Urteils dargelegt, wird jedoch die Organisation der streitigen Tätigkeit im Vorlagebeschluss näher beschrieben. Im Ausgangsverfahren geht es nämlich um einen Vermittlungsdienst, der über eine Smartphone-Anwendung erbracht wird und Personen, die ein Taxi nehmen möchten, mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt bringt. Die Fahrer müssten für die Nutzung der Anwendung eine monatliche Gebühr entrichten, aber der Dienstleister leite die Buchungen nicht unmittelbar an sie weiter, lege nicht den Fahrpreis fest und vermittle auch nicht die Bezahlung. Diese Angaben sind daher bei der Beantwortung der ersten Frage in vollem Umfang zu berücksichtigen.

41 Daher ist die erste Frage so zu verstehen, dass sie im Wesentlichen darauf abzielt, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, mittels einer Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, wozu der Diensteanbieter mit diesen Fahrern Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, gegen Zahlung einer monatlichen Abonnementgebühr mit diesen Fahrern Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen hat, aber die Buchungen nicht an diese weiterleitet, den Fahrpreis nicht festlegt und ihn nicht von den Fahrgästen einzieht, die ihn direkt an den Taxifahrer zahlen, und keine Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer oder über das Verhalten der Fahrer ausübt, stellt einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der genannten Bestimmungen dar.

42 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 ist ein "Dienst der Informationsgesellschaft" "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers von Diensten erbrachte Dienstleistung".

43 Es ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungstätigkeit unter den Begriff "Dienstleistung" im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV fällt, was weder von den Parteien noch von den anderen am vorliegenden Verfahren Beteiligten bestritten wird.

44 Außerdem steht zum einen fest, dass eine solche Vermittlungsleistung die erste Voraussetzung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 erfüllt, nämlich dass sie gegen Entgelt erbracht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 46).

45 Insoweit ist es unerheblich, dass eine solche Dienstleistung für denjenigen, der eine Fahrt im Stadtverkehr unternehmen möchte oder durchführt, unentgeltlich erbracht wird, wenn sie zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem einzelnen zugelassenen Taxifahrer führt, in dessen Rahmen der Fahrer eine monatliche Gebühr entrichtet. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Vergütung einer Dienstleistung, die ein Dienstleistungserbringer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, nicht voraus, dass die Dienstleistung von allen Personen, für die sie erbracht wird, bezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 36).

46 Sodann ist diese Dienstleistung als elektronisch und im Fernabsatz erbracht anzusehen, wenn die Person, die eine Fahrt im Stadtverkehr unternehmen möchte, und ein zugelassener Taxifahrer über eine elektronische Plattform in Kontakt treten, ohne dass der Vermittlungsdienstleister einerseits und der beabsichtigte Fahrgast oder Fahrer andererseits gleichzeitig anwesend sind (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 47), und zwar für die Zwecke der zweiten und dritten Voraussetzung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535.

47 Schließlich wird ein Dienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Sinne der vierten Voraussetzung dieser Vorschrift auf individuellen Wunsch der Empfänger des Dienstes erbracht, da er gleichzeitig eine Anfrage desjenigen, der eine Fahrt im städtischen Bereich durchführen möchte, über die Software Star Taxi und eine Verbindung des zugelassenen Taxifahrers zu dieser Anwendung umfasst, mit der er mitteilt, dass er verfügbar ist.

48 Ein solcher Dienst erfüllt daher die vier in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannten kumulativen Voraussetzungen und stellt daher grundsätzlich einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2000/31 dar.

49 Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, stellt ein Vermittlungsdienst, der alle diese Voraussetzungen erfüllt, zwar grundsätzlich einen Dienst dar, der sich von dem nachfolgenden Dienst, auf den er sich bezieht, im vorliegenden Fall einem Verkehrsdienst, unterscheidet, und ist daher als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen, doch kann dies nicht der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass dieser Vermittlungsdienst integraler Bestandteil eines Gesamtdienstes ist, dessen Hauptbestandteil ein Dienst ist, der unter eine andere rechtliche Einstufung fällt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass dann, wenn der Erbringer eines Vermittlungsdienstes städtische Verkehrsdienste anbietet, die er insbesondere mit Hilfe von Softwaretools zugänglich macht und deren allgemeinen Betrieb er zugunsten von Personen, die dieses Angebot annehmen wollen, organisiert, der erbrachte Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung anzusehen ist, deren Hauptbestandteil eine Verkehrsdienstleistung ist, und daher nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, sondern als "Dienstleistung im Bereich des Verkehrs" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen, auf die die Richtlinie 2000/31, die Richtlinie 2006/123 und Art. 56 AEUV nicht anwendbar sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Randnrn. 38 bis 44).

51 Eine Vermittlungsleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann jedoch in Anbetracht ihrer Merkmale entgegen dem Vorbringen der Stadt Bukarest nicht als "Dienstleistung im Bereich des Verkehrs" eingestuft werden.

52 Erstens geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungsdienst im Gegensatz zu dem im Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), der städtische Beförderungsdienste, die von nicht berufsmäßigen Fahrern betrieben werden, die zuvor nicht auf dem Markt waren, angeboten und zugänglich gemacht hat, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienst, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf beschränkt ist, Personen, die städtische Fahrten durchführen wollen, ausschließlich mit zugelassenen Taxifahrern, die diese Tätigkeit bereits ausüben, in Kontakt zu bringen, und für die der Vermittlungsdienst nur eine von mehreren Methoden der Kundenakquise ist, und im Übrigen keine, die sie in irgendeiner Weise zu nutzen verpflichtet sind.

53 Zweitens kann ein solcher Vermittlungsdienst nicht als Organisation des allgemeinen Betriebs der anschließend erbrachten städtischen Verkehrsdienstleistung angesehen werden, da der Dienstleistungserbringer weder die Taxifahrer auswählt noch den Fahrpreis festlegt oder entgegennimmt und auch keine Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer oder das Verhalten der Fahrer ausübt.

54 Daraus folgt, dass ein Vermittlungsdienst wie der von Star Taxi App angebotene nicht als integraler Bestandteil eines Gesamtdienstes angesehen werden kann, dessen Hauptbestandteil eine Beförderungsleistung ist, und daher als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 einzustufen ist.

55 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, Personen, die Fahrten im Stadtverkehr unternehmen wollen, über eine Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, wozu der Diensteanbieter mit diesen Fahrern Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, gegen Zahlung einer monatlichen Abonnementgebühr mit diesen Fahrern Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, aber die Buchungen nicht an sie weiterleitet, den Fahrpreis nicht festlegt und ihn nicht von den Fahrgästen einzieht, die ihn direkt an den Taxifahrer zahlen, und keine Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge oder ihrer Fahrer oder über das Verhalten der Fahrer ausübt, stellt einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der genannten Bestimmungen dar.

Die vierte Frage

56 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 dem Erlass von Verordnungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. den in Art. 3, Art. 21 Abs. 1 und 31, Art. 41 Abs. 21 und Art. 59 Nr. 61 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 178/2008 genannten, ohne vorherige Unterrichtung der Kommission entgegensteht.

57 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission grundsätzlich jeden Entwurf einer "technischen Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie unverzüglich übermitteln müssen und dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur vorherigen Übermittlung eines solchen Vorschriftsentwurfs nicht nachkommt, die "technische Vorschrift" gegenüber Einzelnen nicht durchsetzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 49 und 50), sei es in einem Strafverfahren (vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84), sei es in einem Verfahren zwischen Einzelnen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Die Verpflichtung, den Entwurf vorab zu übermitteln, gilt daher nur, wenn es sich um eine technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie handelt.

59 Daher ist die vierte Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass es im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine kommunale Regelung, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, mittels einer Smartphone-Applikation und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen und die als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 eingestuft wird, von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, die bereits für andere Anbieter von Taxibuchungsdiensten gilt, eine "technische Vorschrift" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, und, wenn ja, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass die Nichtübermittlung des Entwurfs dieser Regelung an die Kommission im Voraus zur Unanwendbarkeit der Regelung führt.

60 Was die Einstufung solcher Vorschriften anbelangt, so geht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/1535 hervor, dass eine "technische Vorschrift" "technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen verbindlich ist, Erbringung einer Dienstleistung, der Niederlassung eines Dienstleistungserbringers oder der Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates rechtlich oder de facto verbindlich vorgeschrieben ist, sowie - mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung einer Dienstleistung oder die Niederlassung als Dienstleistungserbringer verbieten".

61 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft betrifft, nur dann als "technische Vorschrift" eingestuft werden kann, wenn sie nicht nur als "Vorschrift über Dienste" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 eingestuft wird, sondern auch de jure oder de facto zwingend ist, u. a. für die Erbringung des betreffenden Dienstes oder seine Nutzung in einem Mitgliedstaat oder einem größeren Teil dieses Staates.

62 Art. 1 Abs. 1 Buchst. e Unterabs. 1 dieser Richtlinie definiert eine "Vorschrift betreffend Dienste" als "eine Vorschrift allgemeiner Art für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten [im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft], insbesondere Vorschriften betreffend den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Vorschriften, die nicht speziell für [Dienste der Informationsgesellschaft] bestimmt sind".

63 In Unterabsatz 2 dieser Bestimmung heißt es: "Eine Vorschrift gilt als speziell für die Dienste der Informationsgesellschaft bestimmt, wenn nach ihrer Begründung und ihrem Tenor das spezifische Ziel und der spezifische Zweck aller oder einiger ihrer Einzelbestimmungen darin besteht, diese Dienste ausdrücklich und gezielt zu regeln". Ferner heißt es: "Eine Vorschrift gilt nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet, wenn sie diese Dienste nur implizit oder beiläufig berührt".

64 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende rumänische Regelung, sei es das Gesetz Nr. 38/2003 oder der Beschluss Nr. 178/2008, keinen Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft nimmt. Außerdem beziehen sich Art. 3, Art. 21 Abs. 1 und 31 sowie Art. 41 Abs. 21 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 178/2008 unterschiedslos auf alle Arten von Versanddiensten, unabhängig davon, ob sie per Telefon oder auf anderem Wege, z. B. durch eine Softwareanwendung, erbracht werden.

65 Im Übrigen verlangt das Gesetz Nr. 38/2003, wie der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, von den Erbringern von Abfertigungsdiensten, die über eine Smartphone-Anwendung arbeiten, wie von allen anderen Erbringern von Abfertigungsdiensten den Besitz von Geräten, im vorliegenden Fall von Funkgeräten, die angesichts der für die Erbringung des Dienstes verwendeten Technologie keinen sinnvollen Zweck erfüllen.

66 Da sie nicht speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielen, berühren Verordnungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen solche Dienste nur implizit oder beiläufig. Eine solche Regelung kann daher nicht als "Vorschrift für Dienste" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 und folglich auch nicht als "technische Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie angesehen werden.

67 Daraus folgt, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorgesehene Verpflichtung, der Kommission die Entwürfe von "technischen Vorschriften" vorab zu übermitteln, für solche Vorschriften nicht gilt, so dass die Nichtübermittlung eines solchen Entwurfs nach dieser Bestimmung keine Folgen für die Durchsetzbarkeit der beabsichtigten Vorschriften in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens haben kann.

68 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine kommunale Regelung, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, mittels einer Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, mit zugelassenen Taxifahrern zu vermitteln, und der als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 eingestuft wird, von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, die bereits für andere Anbieter von Taxibuchungsdiensten gilt, keine "technische Vorschrift" im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt.

Die zweite und dritte Frage

69 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und 4 sowie Art. 4 der Richtlinie 2000/31, die Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123 und Art. 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten in der Stadt unternehmen wollen, mittels einer Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, zum Gegenstand hat, mit zugelassenen Taxifahrern zu vermitteln, und der als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 eingestuft wird, auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 verweist, von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, die bereits für andere Anbieter von Taxibuchungsdiensten gilt, wobei diese Genehmigung u. a. davon abhängt, dass die Buchungen den Fahrern über Funk mitgeteilt werden.

70 Vorab ist festzustellen, dass der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zwischen Star Taxi App, einer nach rumänischem Recht gegründeten und in Rumänien niedergelassenen Gesellschaft, und zwei rumänischen Behörden, nämlich der Stadt Bukarest und dem Generalrat der Stadt Bukarest, anhängig ist und sich daher in jeder Hinsicht auf das Gebiet Rumäniens beschränkt.

71 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf eine Situation anwendbar, die in jeder Hinsicht auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15. EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72 Auch aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 ergibt sich, dass diese Bestimmung nur für Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gilt, wobei Art. 3 Abs. 4 den Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt, von dieser Bestimmung abweichende Maßnahmen zu ergreifen.

73 Das Gleiche gilt für Art. 16 der Richtlinie 2006/123, der in Kapitel IV dieser Richtlinie über den freien Dienstleistungsverkehr enthalten ist und nur für Dienstleistungen gilt, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbracht werden, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, im Gegensatz zu den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer, d. h. den Art. 9 bis 15 der Richtlinie, die auch für den Fall gelten, dass alle relevanten Elemente auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sind (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments und HX, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74 Folglich sind Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 und Art. 16 der Richtlinie 2006/123 auf einen Rechtsstreit wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht anwendbar.

75 Zu den anderen vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen, nämlich Art. 4 der Richtlinie 2000/31, aus dessen Wortlaut und Kontext nicht hervorgeht, dass er nur für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Informationsdiensten gelten würde (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 99 und 100), und die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123, die, wie oben in Rn. 73 ausgeführt, auch für rein innerstaatliche Sachverhalte gelten, ist festzustellen, dass sie in unterschiedlicher Weise einen Grundsatz des Verbots von Genehmigungsregelungen aufstellen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, welche dieser Bestimmungen auf Verordnungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sein können.

76 Wie sich aus den Randnrn. 43 und 48 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungsdienst nicht nur eine "Dienstleistung" im Sinne von Art. 57 AEUV und damit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123, sondern auch ein "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist.

77 Die Vorschriften eines Mitgliedstaats, die eine solche Dienstleistung regeln, können daher sowohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 als auch in den der Richtlinie 2006/123 fallen, soweit sich aus den Randnrn. 49 und 54 des vorliegenden Urteils ergibt, dass es sich bei dieser Dienstleistung nicht um eine ³eDienstleistung im Bereich des Verkehrs³c handelt, die nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 im Licht von deren Erwägungsgrund 21 ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.

78 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 ist diese Richtlinie jedoch nicht anwendbar, wenn ihre Bestimmungen einer Vorschrift eines anderen Unionsrechtsakts widersprechen, die bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Berufe regelt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 41).

79 Es ist daher zu prüfen, ob eine Regelung, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, über eine Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, und der als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535, die in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 genannt ist und einer vorherigen Genehmigung bedarf, die bereits für andere Anbieter von Taxibuchungsdiensten gilt, wobei diese Genehmigung u. a. davon abhängt, dass die Buchungen den Fahrern über ein Zwei-Wege-Funkgerät mitgeteilt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 4 der Richtlinie 2000/31 fallen, und, wenn ja, ob diese letztgenannte Bestimmung im Widerspruch zu den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 steht.

80 Was die Anwendbarkeit von Art. 4 der Richtlinie 2000/31 angeht, so ergibt sich aus der Zusammenschau der Abs. 1 und 2 dieses Artikels, dass die Mitgliedstaaten zwar die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht von einer vorherigen Genehmigung oder einem anderen Erfordernis gleicher Wirkung abhängig machen dürfen, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot jedoch nur Regelungen der Mitgliedstaaten betrifft, die speziell und ausschließlich auf "Dienste der Informationsgesellschaft" gerichtet sind.

81 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Beschluss Nr. 626/2017 zwar unzweifelhaft hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschließlich, Vermittlungsdienste betrifft, deren Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, mittels einer Smartphone-Applikation und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, dass er aber nicht mehr tut, indem sie den Anwendungsbereich des Begriffs "Dispatching", wie er in Art. 3 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 definiert ist, auf diese Art von Diensten ausweitet, als dass sie ein bereits bestehendes Erfordernis einer vorherigen Genehmigung, das für die Tätigkeiten von Taxizentralen gilt, die nicht unter die Klassifizierung der "Dienste der Informationsgesellschaft" fallen, auf diesen Dienst der Informationsgesellschaft ausdehnt.

82 Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellen diese Verordnungen, die, wie das vorlegende Gericht feststellt, bewirken, dass Star Taxi App für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einholen muss, daher keine neue Regelung für eine vorherige Genehmigung dar, die speziell und ausschließlich auf einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgerichtet ist.

83 Daraus folgt, dass das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 aufgestellte Verbot einer vorherigen Genehmigung oder eines anderen Erfordernisses gleicher Wirkung nicht für Verordnungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gilt.

84 Folglich besteht keine Möglichkeit eines Konflikts zwischen dieser Bestimmung und den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123, die daher auf solche Regelungen anwendbar sind.

85 Es ist daher zu prüfen, ob diese Artikel dahin auszulegen sind, dass sie einer solchen Regelung entgegenstehen.

86 Insoweit ergibt sich aus Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/123, dass die Übereinstimmung einer nationalen Genehmigungsregelung mit den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen insbesondere voraussetzt, dass eine solche Regelung, die ihrem Wesen nach die Freiheit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung beschränkt, die in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, d. h. nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und angemessen ist, und verhältnismäßig ist, sondern auch, dass die Kriterien für die Erteilung der in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungen mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie in Einklang stehen, d. h. dass sie nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, diesem Ziel des Allgemeininteresses angemessen, klar und eindeutig, objektiv, im Voraus bekannt gegeben sowie transparent und zugänglich sind (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments und HX, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 57).

87 Daraus folgt, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen eine solche Genehmigungsregelung eingeführt wird, mit den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Artikeln, die klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen mit unmittelbarer Wirkung vorsehen, voraussetzt, dass zum einen die Rechtfertigung des Grundsatzes der Einführung dieser Regelung selbst und zum anderen die Kriterien für die Erteilung der in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungen getrennt und nacheinander geprüft werden müssen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments und HX, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 58).

88 Insoweit ist festzustellen, dass der Vorlagebeschluss nur wenige Angaben enthält, die es dem Gerichtshof ermöglichen könnten, eine für das vorlegende Gericht nützliche Antwort zu geben.

89 Es ist daher Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu prüfen, ob die mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verordnungen eingeführte Regelung über die vorherige Genehmigung tatsächlich die beiden oben in den Randnrn. 86 und 87 genannten Anforderungen erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments und HX, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Randnr. 78).

90 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Kriterien für die Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden gerechtfertigt sind, ist jedoch, wie der Generalanwalt in den Nrn. 99 und 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass es nicht mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 vereinbar sein kann, die Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung von der Erfüllung technischer Anforderungen abhängig zu machen, die für die betreffende Dienstleistung unangemessen sind und daher für die Erbringer der Dienstleistung ungerechtfertigte Belastungen und Kosten mit sich bringen.

91 Dies kann insbesondere der Fall sein - was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist - bei einer Verpflichtung, die den Anbietern eines Vermittlungsdienstes auferlegt wird, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, über eine Smartphone-Anwendung gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen und den Fahrern über ein Zwei-Wege-Funkgerät Buchungen zu übermitteln.

92 Eine solche Verpflichtung, die sowohl vom Vermittlungsdienstleister als auch von den Taxifahrern verlangt, dass sie über ein solches Funkgerät verfügen, und gleichzeitig vom Vermittlungsdienstleister verlangt, dass er über spezielles Personal verfügt, um den Fahrern die Buchungen zu übermitteln, ist nicht nur zwecklos, sondern steht auch in keinem Verhältnis zu den Merkmalen eines Dienstes, der sich vollständig auf die technischen Möglichkeiten von Smartphones stützt, die es ermöglichen, ohne unmittelbares menschliches Zutun den Standort von Taxifahrern und ihren potenziellen Kunden zu bestimmen und sie automatisch miteinander in Kontakt zu bringen.

93 Nach alledem sind die zweite und die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

- Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 und Art. 16 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Streitigkeit anwendbar sind, bei der sich alle relevanten Elemente auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

- Art. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Regelungen eines Mitgliedstaats anwendbar ist, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Bereich unternehmen wollen, über eine Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, und der als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, eingestuft wird, von der Einholung einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die bereits für andere Anbieter von Taxibuchungsdiensten gilt.

- Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Bereich durchführen wollen, über eine Smartphone-Anwendung gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, von der Einholung einer vorherigen Genehmigung für die Ausübung ihrer Tätigkeit abhängig machen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht den in diesen Artikeln festgelegten Anforderungen entsprechen, weil sie u. a. technische Anforderungen vorsehen, die für die betreffende Dienstleistung ungeeignet sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Kosten

94 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts. Die durch die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten sind mit Ausnahme der Kosten dieser Parteien nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

  1. Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, Personen, die Fahrten in der Stadt unternehmen wollen, in Kontakt zu bringen, der darin besteht, dass Personen, die Fahrten in der Stadt unternehmen wollen, über eine Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt gebracht werden, zu deren Zweck der Diensteanbieter mit diesen Fahrern gegen Zahlung einer monatlichen Abonnementgebühr Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, aber die Buchungen nicht an diese Fahrer weiterleitet, den Fahrpreis nicht festlegt und ihn nicht bei den Fahrgästen einzieht, die ihn unmittelbar an den Taxifahrer zahlen, und keine Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge oder ihrer Fahrer oder über das Verhalten der Fahrer ausübt, einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
  2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass eine kommunale Regelung, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Raum unternehmen wollen, mittels einer Smartphone-Applikation und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen und der als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 eingestuft wird, von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, die bereits für andere Anbieter von Taxibuchungsdiensten gilt, stellt keine "technische Vorschrift" im Sinne der erstgenannten Bestimmung dar.
  3. Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Streitigkeit anwendbar sind, bei der sich alle relevanten Elemente auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

Art. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Regelungen eines Mitgliedstaats anwendbar ist, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Bereich unternehmen wollen, über eine Smartphone-Anwendung und gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, und der als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, eingestuft wird, von der Einholung einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die bereits für andere Anbieter von Taxibuchungsdiensten gilt.

Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Erbringung eines Vermittlungsdienstes, dessen Zweck darin besteht, Personen, die Fahrten im städtischen Bereich durchführen wollen, über eine Smartphone-Anwendung gegen Entgelt mit zugelassenen Taxifahrern in Kontakt zu bringen, von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, von der Einholung einer vorherigen Genehmigung für die Ausübung ihrer Tätigkeit abhängig machen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht den in diesen Artikeln festgelegten Anforderungen entsprechen, weil sie u. a. technische Anforderungen vorsehen, die für die betreffende Dienstleistung ungeeignet sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.