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Digitale Plattformen in der EU: Der rechtliche Status von Airbnb erklärt

Digitale Plattformen in der EU: Der rechtliche Status von Airbnb wird erklärt

Leo Besutti
von 
Leo Besutti
4 Minuten gelesen
Trends
Februar 10, 2025

Die Einstufung digitaler Plattformen hat sich in den zwanziger Jahren zu einem wichtigen rechtlichen Thema entwickelt, insbesondere in Sektoren, in denen sich traditionelle Rechtsrahmen und technologische Innovation überschneiden. Eine der am meisten diskutierten Fragen ist, ob Plattformen wie Airbnb lediglich als "Dienste der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2015/1535 betrachtet werden sollten oder ob sie den nationalen Vorschriften für Immobilien- und Beherbergungsdienstleistungen unterliegen sollten, so dass sie sozusagen Enddienstleister sind. Diese Unterscheidung beeinflusst die Verpflichtungen, die solchen Plattformen auferlegt werden, und das Ausmaß, in dem nationale Behörden ihren Betrieb regulieren können.

DIgitales Design

EU-Rechtsrahmen

Die Richtlinie 2015/1535 definiert einen "Dienst der Informationsgesellschaft" als einen solchen:

  1. Vorgesehen für die Vergütung,
  2. Aus der Ferne,
  3. Mit elektronischen Mitteln,
  4. Auf individuellen Antrag eines Empfängers.

Im Allgemeinen können die EU-Mitgliedstaaten solche Dienste nicht willkürlich einschränken und eine vorherige Genehmigung oder Lizenzierung der Anbieter verlangen, außer in Ausnahmefällen nach einem besonderen Verfahren, das die Unterrichtung der Europäischen Kommission beinhaltet.

Umgekehrt können Dienstleistungen, die nicht unter diese Klassifizierung fallen, wie z. B. die Vermietung von Immobilien oder die Bewirtung von Gästen, nationalen Vorschriften unterliegen, einschließlich der Erteilung von Lizenzen, der Besteuerung und der Einhaltung lokaler Gesetze zur Nutzung von Immobilien. Diese Anforderungen variieren von Land zu Land innerhalb der EU.

Der Fall Airbnb: rechtliche Prüfung (C-390/18)

Im Dezember 2019 befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dieser Frage in Airbnb Irland UC vs. AHTOP (Rechtssache C-390/18). Der Fall geht auf eine Anfechtung durch den französischen Tourismusverband AHTOP zurück, der argumentierte, dass Airbnb den für Immobilienmakler geltenden nationalen Vorschriften unterliegen sollte.

Der EuGH entschied zugunsten von Airbnb und kam zu dem Schluss, dass die Hauptdienstleistung von Airbnb in der Erbringung einer "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" und nicht in der Erbringung einer Immobiliendienstleistung besteht. Der Gerichtshof kam zu dieser Schlussfolgerung auf der Grundlage mehrerer Schlüsselfaktoren:

  1. Airbnb fungiert als Vermittler zwischen Gastgebern und Gästen über eine digitale Plattform.
  2. Sie legt keine Mietpreise fest und schreibt keine besonderen Bedingungen für Mietverträge vor. Sie ist nicht an der Zusammensetzung des Endprodukts beteiligt. 
  3. Das Unternehmen besitzt oder verwaltet die auf seiner Plattform aufgeführten Immobilien nicht.
  4. Sie erbringt keine unmittelbaren Bewirtungsdienstleistungen wie Reinigung, Instandhaltung oder Empfang.
  5. Sie verlangt von den Gastgebern keine besondere Genehmigung oder Qualifikation, die über die Einhaltung der örtlichen Gesetze hinausgeht.

Auf der Grundlage dieser Faktoren entschied der Gerichtshof, dass die Hauptdienstleistung von Airbnb die Vermittlung ist und sich von der eigentlichen Bereitstellung von Mietunterkünften unterscheidet und als Dienst der Informationsgesellschaft eingestuft werden sollte. Daher genießt Airbnb den Schutz der Richtlinie 2000/31 (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), die die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten einschränkt, restriktive Vorschriften zu erlassen, ohne die EU-Notifizierungsverfahren einzuhalten.

Auswirkungen auf digitale Plattformen

Das Urteil des EuGH hat erhebliche Auswirkungen auf digitale Plattformen, die im Beherbergungs- und Dienstleistungssektor tätig sind. Im Gegensatz zu Uber, das als Beförderungsdienst eingestuft und aufgrund seiner Beteiligung an der Preis- und Produktgestaltung und seiner Kontrolle über Fahrer und Fahrpreise nicht als ISS anerkannt wurde, übt Airbnb keine vergleichbare Kontrolle über Immobilieneigentümer und Mietbedingungen aus, und Airbnb kontrolliert auch keine Preise. Daher wurde Airbnb als Vermittler und nicht als Anbieter von Immobiliendienstleistungen anerkannt.

Diese Regelung gilt jedoch nicht generell für alle Plattformen. Die Klassifizierung hängt von bestimmten Kriterien ab, darunter:

  1. ob die Plattform die Kontrolle über die Dienstleistungsanbieter ausübt (z. B. Preise festlegt, Bedingungen diktiert oder den Betrieb verwaltet).
  2. Ob die Plattform über die Vermittlung von Partnerschaften hinaus direkt Kerndienstleistungen anbietet (z. B. den Besitz von Vermögenswerten, die Bereitstellung von Transportmitteln oder die Verwaltung von Mietobjekten).
  3. ob Diensteanbieter (z. B. Hosts oder Fahrer) unabhängig außerhalb der Plattform operieren können.
  4. ob der Diensteanbieter versucht, die geltenden Rechtsvorschriften (über Lizenzierung, Registrierung usw.) zu umgehen.

Der Gerichtshof hat in anderen Fällen anders entschieden, z. B. im Fall von Uber, wo festgestellt wurde, dass das Unternehmen eine wesentliche Rolle bei der Organisation und Erbringung von Verkehrsdienstleistungen spielt. In ähnlicher Weise wurde in der Star Taxi App hat der EuGH die Rolle einer Ride-Hailing-App untersucht und festgestellt, dass es sich um einen Informationsdienst oder einen Verkehrsdienstleister handelt.

Die rechtliche Einstufung digitaler Plattformen hängt also in hohem Maße von ihrem Betriebsmodell und dem Grad der Kontrolle über die Diensteanbieter ab. Der Fall Airbnb zeigt, dass Plattformen, die in erster Linie als Vermittler fungieren, ohne Preise festzulegen oder wichtige Bedingungen für Dienstleistungen zu diktieren, nach EU-Recht als Dienste der Informationsgesellschaft eingestuft werden können. Plattformen, die eine erhebliche Kontrolle über die Erbringung von Dienstleistungen ausüben - wie Uber - können jedoch als Diensteanbieter eingestuft werden, die strengeren nationalen Vorschriften unterliegen.