
1. Keine Rechtspflicht für Passagiere, VIP-Status offenzulegen
Mangelnde Offenlegungspflicht: Nach französischem Recht sind Fahrgäste – auch Regierungsbeamte oder VIPs – nicht verpflichtet, einem Taxi- oder VTC-Fahrer (Chauffeur-Fahrzeug) ihre Identität oder ihren offiziellen Status mitzuteilen. Weder die Code des transports noch die Gesetzbuch der Inneren Sicherheit erlegt den Fahrgästen keine solche Pflicht auf. In der Praxis bucht eine Person einen privaten Transport als Privatperson; es gibt kein Gesetz oder eine Verordnung, die sie dazu zwingt, den Fahrer über ihren Rang oder ihre Rolle in der Regierung zu informieren. Dies gilt auch für Autoritätspersonen. Zum Beispiel ist ein Minister oder ein ausländischer Würdenträger, der ein privates Taxi/VTC benutzt, nicht rechtlich verpflichtet, seine Position preiszugeben – er hat das Recht, inkognito zu reisen, wenn er dies wünscht. Im Gegensatz dazu liegt die Verantwortung auf dem Fahrer und Bediener um Lizenz- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, nicht um von den Fahrgästen die Offenlegung persönlicher Daten zu verlangen.
Offizielle Anweisungen: Verbraucher- und Transportbehörden führen die Selbstidentifizierung von Fahrgästen nicht als Anforderung auf. Die Hinweise des französischen Wirtschaftsministeriums für VTC-Nutzer konzentrieren sich auf die Einhaltung der Vorschriften durch das Fahrzeug und den Fahrer (Vignette, Versicherung usw.) sowie auf die Preistransparenz, sagen aber nichts über eine Verpflichtung der Fahrgäste, ihre Identität preiszugeben. Kurz gesagt, Passagiere haben ein Recht auf PrivatsphäreSofern ein Strafverfolgungsbeamter nicht rechtmäßig die Ausweispapiere eines Fahrgastes verlangt (aus Sicherheitsgründen oder zur Fahrkartenkontrolle im öffentlichen Nahverkehr), kann ein privater Fahrer die Vorlage eines Ausweises oder die Offenlegung des Status nicht als Bedingung für die Dienstleistung verlangen. VIPs genießen die gleiche Privatsphäre wie jeder andere Kunde; tatsächlich wird die Offenlegung des offiziellen Status gegenüber einem privaten Fahrer aus Sicherheits- und Protokollgründen oft vermieden.
Fazit: Da ist kein französisches Gesetz oder Verordnung das einen Fahrgast verpflichtet, einem Taxi-/VTC-Fahrer mitzuteilen, dass er ein Beamter oder VIP ist. Jede gegenteilige Erwartung ist rechtlich unbegründet. Daher kann ein Fahrer Fahrgästen rechtlich keinen Vorwurf machen, wenn diese ihren Status bei der Buchung einer Fahrt „nicht erwähnen“.
2. „Transportrisiko“ – Definition im französischen Recht und in der Versicherung
Allgemeine Bedeutung: Der Begriff “Transportrisiko” bezieht sich im französischen Recht in der Regel auf Risiken, die mit dem Transport verbunden sind, wie z. B. Unfälle, Beschädigung der Ladung oder gefährliche Güter. Sie kommt in Kontexten wie der Seefrachtversicherung und dem Transport gefährlicher Güter vor – nicht im Zusammenhang mit der Identität eines Fahrgastes. Im Personentransport bedeutet "Risiko" in der Regel die normalen Risiken des Strassenverkehrs (Haftpflicht bei Unfällen usw.), die durch die obligatorische Versicherung abgedeckt sind. Es gibt keine Rechtskategorie „Transportrisiko“ im Zusammenhang mit dem Transport hochrangiger Personen. Mit anderen Worten, das französische Transportrecht erkennt "VIP-Passagier" nicht als ein besonderes Risiko an, das den rechtlichen Rahmen einer Fahrt verändert.
Pflichtversicherung deckt Fahrgäste ab: Alle zugelassenen Fahrer (Taxi oder VTC) müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die Personenschäden und Sachschäden an Fahrgästen abdeckt. Dies ist eine Anforderung von Artikel L3120-4 des Code des transports. Die Versicherung muss gültig sein für alle zahlende Fahrgäste, unabhängig davon, wer sie sind. Entscheidend ist, dass das Gesetz keinen Unterschied aufgrund des Status eines Fahrgastes macht – ein normaler Fahrgast und ein Regierungsbeamter sind gleichermaßen durch die Police des Fahrers abgedeckt. Wenn ein bestimmter Fahrgast ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko darstellt (z. B. ein bekanntes Ziel von Gewalt), ist dies kein Standardausschluss in der Versicherung; vielmehr wäre dies eine Angelegenheit für spezialisierte Dienste (siehe unten). Im Allgemeinen, Versicherungs- und Haftungsregelungen gehen davon aus, dass der Fahrer normale Fahrgäste befördert und die Prämien entsprechend anpassen. Wenn ein Fahrer beabsichtigt, regelmäßig VIPs zu befördern, die außergewöhnliche Sicherheitsbedenken mit sich bringen, liegt es in der Verantwortung des Fahrers, im Voraus eine spezielle Versicherung abzuschließen oder Vorkehrungen zu treffen – und nicht den Fahrgast später mit einem Aufpreis zu belasten.
VIPs und Sicherheitsdienste: In Frankreich fällt die Situation, wenn ein echtes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit dem Transport einer VIP-Person besteht (z. B. Angriffs- oder Entführungsgefahr), unter Sicherheitsprotokolle, nicht grundlegendes Transportrecht. Hochrangige Beamte reisen in der Regel mit offiziellen Sicherheitsfahrern oder Schutzbeamten des Schutzdienstes des Innenministeriums, um diese Risiken zu managen. Alternativ können private "Personenschutz"-Chauffeure angeheuert werden; dies sind im Wesentlichen Leibwächter, die fahren, und sie müssen gemäß den Gesetzen über private Sicherheit (Livre VI des Code de la sécurité intérieure) lizenziert sein. Solche Dienstleistungen umfassen geschulte Sicherheitsfahrer, gepanzerte Fahrzeuge, Begleitfahrzeuge usw. und sind natürlich mit höheren Kosten verbunden – aber Sie unterliegen Sicherheitsbestimmungen und privaten Verträgen, nicht nach den üblichen Taxi-/VTC-Tarifbestimmungen. Insbesondere ist die Bereitstellung von Personenschutz (protection rapprochée) eine separate, lizenzierte Tätigkeit. Ein normaler VTC-Fahrer ist nicht befugt, eine Fahrt einseitig zu einem "Sicherheitstransport" aufzuwerten und ohne vorherige Vereinbarung zusätzliche Gebühren zu erheben. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das französische Recht dies anerkennt jemanden unter Androhung zu transportieren, ist eine besondere Situation, aber die Handhabung erfordert Voraussicht (und oft die Einbeziehung von Strafverfolgungsbehörden oder lizenzierten Sicherheitsdiensten) und nicht eine nachträgliche Fahrpreiserhöhung.
Kein automatischer Risikozoll: Weder in französischen Gesetzen noch in Standardversicherungspolicen gibt es einen vordefinierten „Transportrisiko“-Zuschlag für die Beförderung von VIPs oder Beamten. Anders als beispielsweise bei Gefahrgut (wo zusätzliche Versicherungen und Protokolle erforderlich sind), werden Passagiere im Transportrecht nicht nach Risikostufen kategorisiert. Die Behauptung eines Fahrers, der offizielle Status eines Passagiers „stellt ein Transportrisiko dar, daher ist der Tarif nicht derselbe“ findet keine Unterstützung in französischen Rechtsdefinitionen. Es ist ein selbst erfundenes Konzept in diesem Kontext.
3. Tarifbestimmungen für Taxis und VTC – Keine VIP-Zuschläge
Das französische Recht regelt die Festlegung der Fahrpreise für Taxis und VTCs (Fahrzeuge mit Fahrer) streng und lässt keinen Raum für Ad-hoc-Erhöhungen aufgrund der Identität eines Fahrgastes:
- Taxitarife sind reguliert: Konzessionierte Taxis müssen gemäß den offiziellen Tarifen abrechnen. Die Präfektur jedes Departements legt die Höchsttarife jährlich per Arrêté (Präfekturverordnung) fest. Diese decken die Grundgebühr für die Abholung, den Preis pro Kilometer und die zeitabhängigen Tarife sowie alle zulässigen Zuschläge ab (z. B. Nachtservice, zusätzliche Fahrgäste, Gepäck oder Vorbuchungsgebühren). Es gibt keinen genehmigten Zuschlag für den Transport eines VIPs oder eines "Hochrisiko"-Passagiers. Das Wirtschaftsministerium (DGCCRF) weist ausdrücklich darauf hin: "Die Tarife der Taxikurse sind reguliert. Les tarifs maximums sont fixés par arrêtés préfectoraux". - Die Taxitarife sind durch staatlich festgelegte Höchstpreise geregelt. Taxifahrer dürfen zwar Rabatte anbieten (oder in seltenen Kulanzfällen auf den Fahrpreis verzichten), können sie nicht rechtmäßig mehr als den gemessenen/genehmigten Betrag verlangen. Einen Aufschlag von 700 € zu verlangen, weil es sich bei einem Fahrgast um einen Würdenträger handelt, würde gegen diese Vorschriften verstoßen und wahrscheinlich als illegale Überbezahlung oder sogar als versuchter Betrug angesehen werden. Es könnte auch eine Form der Diskriminierung oder missbräuchlichen Praxis darstellen. Tatsächlich wurden Taxifahrer in der Vergangenheit wegen überhöhter Preise für Touristen oder schutzbedürftige Fahrgäste bestraft; erst recht hat die Erfindung einer "VIP-Risikogebühr" keine rechtliche Grundlage. Jeder Taxifahrer ist gesetzlich verpflichtet, alle Kunden nach der gleichen Tarifstruktur zu behandeln, unabhängig davon, ob es sich um Einheimische, Touristen, Prominente oder Regierungsmitglieder handelt.
- VTC-Tarife (Chauffeur-Fahrzeug) sind vertraglich festgelegt und werden im Voraus bezahlt: Im Gegensatz zu Taxis haben VTC-Dienste (Uber-ähnliche oder private Mietfahrzeuge) frei festgelegte Tarifeaber auch sie sind durch Vertrags- und Verbraucherrecht eingeschränkt. Der Code des transports verlangt, dass VTC-Dienste angeboten werden "unter den im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien festgelegten Bedingungen".. In der Praxis bedeutet dies, dass der Preis oder eine klare Preisformel vor Beginn der Fahrt vereinbart werden muss. Üblicherweise bieten Plattformen oder Chauffeure bei der Buchung einen Pauschalpreis an (insbesondere bei langen Fahrten zwischen Städten) oder eine Preisformel (Entfernung/Zeit), der der Kunde zustimmt. Der Fahrer kann den Fahrpreis nicht einseitig während oder nach der Fahrt ändern es sei denn, der Kunde wünscht eine Änderung der Fahrt (z. B. ein neues Ziel oder einen zusätzlichen Halt, der eine Anpassung des Fahrpreises gemäß den Vertragsbedingungen erfordert). Der französische Verbraucherschutz betrachtet einen vereinbarten Beförderungstarif als verbindlich; der Versuch, ihn später ohne triftigen, vertraglich festgelegten Grund zu erhöhen, würde im besten Fall als Vertragsbruch und im schlimmsten Fall als betrügerische Geschäftspraktik betrachtet werden.
- Dynamische Preisobergrenzen: Während VTC-Plattformen dynamische Preise verwenden können, ist die rechtlich relevanter Punkt ist, dass das Preismodell im Voraus offengelegt wird und allgemein und nicht persönlich gilt. So kann eine Plattform beispielsweise bei Nachfragespitzen oder schlechtem Wetter mehr verlangen - das Ministerium stellt fest, dass die Preise für VTC "librement fixés" und kann steigen aufgrund von "Verschiedene Motive, wie z. B. die der Zeit oder die der Gräser". (verschiedene Faktoren wie Wetter oder Streiks im Transitverkehr, die die Nachfrage erhöhen). Diese Zuschläge sind unpersönlich und abhängig von den Marktbedingungenund nicht darauf, wer der Fluggast ist. Nirgendwo erlauben die Regeln "Sie sind VIP, also 700 € extra". Wenn im vorliegenden Fall für eine Fernfahrt mit der VTC ein Preis im Voraus festgelegt wurde (z. B. X € für eine Strecke von 360 Meilen), ist dieser Preis endgültig. Auch der Preisaufschlag muss dem Fahrgast zum Zeitpunkt der Buchung bekannt sein (die App oder der Fahrer würde den höheren Preis vor der Bestätigung angeben). Eine nachträgliche Forderung nach mehr Geld, nur weil der Fahrer die Identität des Fahrgastes herausgefunden hat, verstößt gegen den Grundsatz der vorherigen Vereinbarung und der Transparenz der Preisgestaltung.
- Keine versteckten Gebühren: Sowohl die Taxi- als auch die VTC-Vorschriften legen Wert auf Preistransparenz. Taxis müssen ihre Tarife aushängen und Quittungen vorlegen, aus denen alle genehmigten Zuschläge hervorgehen. VTCs müssen einen klaren Kostenvoranschlag oder Vertrag vorlegen. Eine nicht ausgewiesene "Risikopauschale" ist kein zulässiger Zuschlag auf einer Quittung. Sollte ein Fahrer versuchen, einen solchen Zuschlag zu erheben, könnte der Fahrgast dies zu Recht ablehnen, und die Behörden (DGCCRF oder Polizei) würden den Fahrgast unterstützen. Kurz und gut, der Preis ist der Preis - sie kann nicht rückwirkend aufgrund der Identität des Kunden erhöht werden.
Professionelle Standards: Branchenverbände und Berufsethik spiegeln diese Regeln wider. Von den Fahrern wird erwartet, dass sie die Kunden gleich behandeln und keine persönlichen Informationen ausnutzen. Die französische Nationale Gruppe für VIP-Chauffeure (SNCTP) beispielsweise ist stolz darauf, hochrangige Kunden mit Diskretion und ProfessionalitätDie Tradition der alten "Grande Remise"-Luxus-Chauffeure wird beibehalten. Nirgendwo in den Berufsstandards wird vorgeschlagen, dass ein Fahrer einen unvorhergesehenen Aufschlag verlangen sollte, wenn sich ein Kunde als VIP herausstellt. Im Gegenteil, ein Kennzeichen der Professionalität ist es, die vereinbarten Servicebedingungen einzuhalten, unabhängig davon, wer in das Auto einsteigt.
4. Widerlegung der Forderung von Herrn Mimun nach französischem Recht und französischer Praxis
Die Behauptung von Herrn Nasim Mimun - "Als ich den Beförderungsantrag erhielt, wurde weder der Name der Opfer noch die Tatsache erwähnt, dass es sich um Behördenvertreter handelte, was ein Beförderungsrisiko darstellt, so dass der Tarif nicht der gleiche ist. - ist nach französischem Recht unhaltbar. Mehrere Argumente sprechen gegen diese Behauptung:
- Keine Offenlegungspflicht für Kunden: Wie festgestellt, waren die Kunden nicht verpflichtet, ihre Identität bekannt zu geben. Die Tatsache, dass bei der Buchung weder der Name noch der Status der Passagiere genannt wurde, ist normal und rechtmäßig. Privatpersonen (auch wenn sie Beamte sind) haben das Recht, Beförderungen ohne großes Aufsehen zu buchen. Daher ist die Prämisse, dass die Kunden sollte ihren VIP-Status nicht offengelegt zu haben, ist rechtlich falsch. Der Fahrer kann den Kunden nicht die Schuld für seine eigene Unkenntnis geben, wenn sie nicht verpflichtet waren, ihn überhaupt zu informieren.
- "Transportrisiko" für VIPs nicht erkannt: Die Auffassung von Herrn Mimun, dass die Beförderung einer hochrangigen Person "ein Beförderungsrisiko darstellt", wird durch keinerlei Beförderungs- oder Versicherungsvorschriften gestützt. Die Beförderung einer hochrangigen Person verwandelt eine normale Fahrt nicht auf magische Weise in eine andere rechtliche Kategorie. Es sei denn, der Fahrer hatte spezifische Sicherheitsbedenken mitgeteilt und vereinbart werden (was praktisch einen separaten Dienstleistungsvertrag darstellen würde), bleibt die Fahrt ein normaler Beförderungsvertrag. Es gibt keinen gesetzlichen Tarifplan, der zwischen "normaler Fahrt" und "VIP-Fahrt mit hohem Risiko" für Taxis oder VTCs unterscheidet. Das persönliche Gefühl des Fahrers, ein erhöhtes Risiko einzugehen, ist für den Fahrpreis irrelevant - der Fahrpreis muss den vereinbarten Bedingungen oder dem regulierten Tarif entsprechen. Wenn Herr Mimun wirklich glaubte, dass die Fahrt außergewöhnlich gefährlich war (z. B. behauptete er, dass er befürchtete, dass der Fahrgast eine Waffe hatte und verfolgt wurde), wäre es die richtige Vorgehensweise gewesen, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten oder den Fahrpreis von vornherein zu verweigern, und nicht, eine zusätzliche Zahlung zu erpressen. Indem er die Fahrt fortsetzte, akzeptierte er das normale Vertragsrisiko, das mit der Tätigkeit als Fahrer verbunden ist.
- Vertrag und Fahrpreis wurden festgelegt: Berichten zufolge wurde der Fahrpreis vor der Abfahrt bezahlt oder in voller Höhe vereinbart. Gemäß Artikel L3122-1 des Beförderungsgesetzes erfolgt der Einsatz von VTC-Diensten zu im Voraus vereinbarten Bedingungen. Herr Mimun, ein "erfahrener VIP-Taxifahrer", hat vermutlich einen Preis für die 360 Meilen lange Fahrt von Italien nach Frankreich genannt (oder akzeptiert). Sobald dieser Vertrag zustande gekommen war, war er daran gebunden. Wenn er mitten in der Fahrt einseitig erklärt, dass der Preis nun höher ist, weil er festgestellt hat, dass es sich bei dem Fahrgast um den britischen Außenminister handelt, ist das ein Vertragsbruch. Nach den Grundsätzen des französischen Zivilgesetzbuches (Artikel 1103 Code civil: Verträge, die rechtmäßig zustande gekommen sind, haben zwischen den Parteien Gesetzeskraft) wäre die ursprüngliche Vereinbarung in der vorliegenden Form einklagbar. Der Versuch, unter Zwang neu zu verhandeln - "zahle mir 700 € mehr oder sonst" - hat keine rechtliche Grundlage. Tatsächlich führte das Verhalten von Herrn Mimun zu einer Strafanzeige (Diebstahl), was unterstreicht, dass die Behörden seine Forderung eher als nachträgliche Ausrede denn als legitimes Recht betrachten.
- Keine Tarifausnahme rechtfertigt 700 € Aufschlag: Unabhängig davon, ob es sich um ein Taxi oder einen VTC handelt, gibt es keinen rechtmäßigen Preisbildungsmechanismus, der allein für den VIP-Status einen Zuschlag von 700 € vorsieht. Wäre er ein Taxifahrer, würde der Fahrpreis nach dem Taxameter und den zulässigen Zuschlägen berechnet; 700 € darüber hinaus zu verlangen, wäre ein Verstoß gegen die Preisvorschriften. Wäre er ein VTC-Fahrer, wären nur die vereinbarten Zuschläge (z. B. Mautgebühren, Wartezeit, falls vertraglich vereinbart) oder die von der Plattform genehmigten Zuschläge (z. B. Aufschlag bei der Buchung) möglich. Eine nachträgliche "VIP-Gebühr" findet sich weder in der Taxitarifliste noch in den VTC-Dienstbedingungen. Es scheint sich um eine willkürliche Zahl zu handeln, die Herr Mimun erfunden hat. Ein solches Vorgehen könnte als Vertrauensmissbrauch (Vertrauensmissbrauch) oder Handelspraktikum Trompete (irreführende Praxis) nach dem Verbraucherschutzgesetz, da die Kunden unter einem falschen Vorwand zu höheren Zahlungen aufgefordert wurden.
- Industrienormen und guter Glaube: Von Berufskraftfahrern in Frankreich wird erwartet, dass sie in gutem Glauben handeln und für den Komfort und die Sicherheit der Fahrgäste sorgen, ohne sie auszubeuten. Wenn ein Fahrer wirklich besondere Vorkehrungen für bestimmte Kunden benötigt (z. B. bewaffnete Begleitfahrzeuge oder zusätzliche Sicherheit), muss dies vorgeschlagen und ausgehandelt werden im Voraus als eigenständige Dienstleistung (oft über Unternehmen, die sich auf den sicheren VIP-Transport spezialisiert haben). Indem er eine normale Buchung akzeptierte und erst später darauf bestand, dass der Preis aufgrund des "Risikos" höher hätte sein müssen, verletzte Herr Mimun das dem Beförderungsvertrag innewohnende Vertrauen. Mit seiner Argumentation räumt er im Wesentlichen ein, dass er versucht hat, den Preis für die Dienstleistung rückwirkend zu erhöhen, was nach keiner Vorschrift zulässig ist. Nach dem französischen Verbraucherschutzgesetz (Artikel L121-1 ff.) ist es Dienstleistern untersagt, den Preis nach Vertragsabschluss zum Nachteil der Verbraucher zu ändern, es sei denn, die Parteien haben dies vereinbart. Eine solche Vereinbarung gab es hier nicht.
- Relevanz des Sicherheitsrechts: Wenn Herr Mimun wirklich der Meinung war, dass die Fahrt ein Sicherheitsrisiko darstellte (z. B. erwähnte er, dass er glaubte, der Fahrgast habe eine Schusswaffe und dass sie von Autos verfolgt würden), dann hat er wohl außerhalb des Aufgabenbereichs eines normalen Fahrers gehandelt, indem er sich in den Bereich der Sicherheitsbedenken einmischte. Nach französischem Recht gehört der Umgang mit einem bewaffneten Fahrgast oder das Ausweichen vor Verfolgern nicht zu den Aufgaben eines normalen Fernfahrers, sondern fällt in den Bereich der Sicherheitsdienste. Wie bereits erwähnt, erfordern diese Dienste eine besondere Zulassung und Ausbildung. Herr Mimun hat weder einen Schutzdienst noch einen gepanzerten Wagen zur Verfügung gestellt; er war nur ein Fahrer. Er kann nicht rückwirkend eine "Sicherheitsprämie" verlangen, wenn er rechtlich gesehen nie als Sicherheitsdienstleister tätig war. Seine eigenen Aussagen würden ihn sogar entlarven: Wenn er wirklich um sein Leben fürchtete, weil es sich um einen Kunden handelte, würde man sich fragen, warum er die Fahrt nicht abbrach oder die Behörden verständigte, anstatt zusätzliches Geld zu verlangen. Seine Rechtfertigung mit dem "Transportrisiko" erscheint nicht nur rechtlich unbegründet, sondern auch im Widerspruch zum beruflichen Verhalten.
Unterstützende Behörde: Keine französische Verkehrsbehörde und kein seriöser Branchenverband würde die Position von Herrn Mimun gutheißen. Im Gegenteil, es wird erwartet, dass die Fahrer ihre Angebote einhalten und alle Kunden fair behandeln. Der französische Nationale Verband der Verkehrsnutzerverbände (FNAUT) unterrichtet die Fahrgäste über ihre Rechte und betont, dass VTC-Tarife sind im Voraus festgelegt und dass etwaige Probleme geschlichtet oder rechtlich verfolgt werden können, wenn der Fahrer den Vertrag nicht einhält. Auch Diskriminierung oder die Verweigerung von Dienstleistungen ohne triftigen Grund werden strikt abgelehnt. Zwar ist "VIP sein" kein geschützter Grund in der klassischen Diskriminierungsliste, aber jemandem willkürlich mehr zu berechnen wegen ihrer Identität würde wahrscheinlich als unlautere Geschäftspraxis angesehen werden. Die Pariser Polizeipräfektur beispielsweise warnt Taxifahrer, dass überhöhte Preise oder die Verweigerung von Dienstleistungen zu Sanktionen führen können, und das Gesetz sieht Strafen für Taxi-/VTC-Fahrer vor, die gegen Preisvorschriften verstoßen oder sich betrügerisch verhalten.
Schließlich spricht die Strafanzeige wegen Diebstahls gegen Herrn Mimun Bände: Indem er mit dem Gepäck der Passagiere davonfuhr, als diese den unrechtmäßigen Aufpreis verweigerten, machte er aus einem zivilrechtlichen Verstoß eine Straftat. Seine Begründung des "Transportrisikos" hat die französischen Staatsanwälte nicht überzeugt. Rechtlich gesehen ist seine Forderung ein rechtlich nicht haltbare Ausrede. Ein französisches Gericht oder eine französische Aufsichtsbehörde würde sie aus allen genannten Gründen ablehnen - keine Offenlegungspflicht, kein risikobasierter Tarif, Verstoß gegen die Tarifvereinbarung und potenzielle Verstöße gegen das Verbraucherrecht.
5. Schlussfolgerung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die französischen Verkehrsgesetze und -verordnungen keine Unterstützung für einen Fahrer, der einseitig den Fahrpreis erhöht, weil ein Fahrgast ein Beamter oder VIP ist. Passagiere, einschließlich VIPs, haben das Recht, ihre Identität zu verheimlichen; dies verstößt gegen kein Gesetz und keinen Vertrag. Das Konzept eines erhöhten "Transportrisikos" aufgrund eines VIP-Passagiers ist weder im französischen Recht noch in der Standardversicherung anerkannt - es existiert nur in speziellen Sicherheits-Transportvereinbarungen, die im Voraus getroffen werden, niemals als Überraschungsgebühr. Sowohl die Code des transports und Industriestandards machen deutlich, dass der Preis für eine Fahrt durch objektive Faktoren (Entfernung, Zeit, Nachfragebedingungen) bestimmt und im Voraus vereinbart oder reguliert werden muss. nie danach, wer der Passagier ist. Jede gegenteilige Behauptung, wie die von Herrn Mimun, kann durch den gesetzlichen Rahmen entschieden widerlegt werden: von den regulierten Taxitarifregeln bis zu den VTC-Vorvertragsanforderungen und dem übergreifenden Vertragsrecht weisen alle auf dasselbe Ergebnis hin. Der Versuch, ad hoc einen "VIP-Zuschlag" zu erheben, ist rechtswidrig und verstößt gegen die Berufsethik.
Quellen:
- Code des transports (insbesondere Artikel L3122-1 über die Bedingungen der VTC) ; Artikel L3120-4 (Versicherungspflicht) .
- Wirtschaftsministerium - Leitfaden der DGCCRF zur Taxi- und VTC-Verordnung .
- SNCTP (Chauffeurs de protection) - Berufsverband für VIP-Fahrer (Beispiel aus der Praxis) .
- Pressebericht über Tarifstreit Lammy gegen Mimun (The Sun, 17. Mai 2025) - mit Zitaten aus Herrn Mimuns Behauptungen und dem Kontext des Falls.
- Materialien der FNAUT und der Verbraucherrechte zu Fahrgastrechten und Tarifregelungen .
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