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Uber und das EU-Recht: Informationsdienst oder Transportdienstleister?

Uber und das EU-Recht: Informationsdienst oder Transportdienstleister?

Leo Besutti
von 
Leo Besutti
4 Minuten gelesen
Geschäftsreisen
Februar 07, 2025

In der sich entwickelnden Landschaft der digitalen Plattformen ist eine zentrale Frage aufgetaucht: Sollten Dienste wie Uber lediglich als "Dienste der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2015/1535 eingestuft werden, oder sind sie Verkehrsdienste, die strengeren Vorschriften unterliegen? Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen darauf, wie solche Plattformen in der Europäischen Union operieren.

Die Richtlinie 2015/1535 definiert einen "Dienst der Informationsgesellschaft" als einen solchen:

  1. Vorgesehen für die Vergütung,
  2. Aus der Ferne,
  3.  Mit elektronischen Mitteln,
  4. Auf individuellen Antrag eines Empfängers.

Im Allgemeinen ist es den EU-Mitgliedstaaten untersagt, Beschränkungen für diese Dienste vorzuschreiben, z. B. eine vorherige Genehmigung oder Lizenzierung, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein spezielles Verfahren erfordern, das auch die Benachrichtigung der Europäischen Kommission einschließt.

Umgekehrt sind Transportdienstleistungen vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen und unterliegen besonderen Vorschriften. Die Erbringer solcher Dienstleistungen müssen unter Umständen Lizenzen und Vorabgenehmigungen einholen, und die Fahrer benötigen möglicherweise Sondergenehmigungen. Darüber hinaus können für Taxidienste Anforderungen wie visuelle Identifizierung, feste Preise, Taxameter und obligatorische Vertragsverpflichtungen gelten. Diese Vorschriften werden durch nationale Gesetze bestimmt, da es keine einheitlichen EU-Rechtsvorschriften für die Personenbeförderung gibt.

Der Aufstieg digitaler Plattformen wie Uber, die die sofortige Buchung von Personenbeförderungen ermöglichen, hat zu rechtlichen Debatten über ihre Einstufung geführt. Sind sie lediglich Vermittler, die Informationsdienste anbieten, oder sind sie vollwertige Transportanbieter? Diese Unterscheidung ist von entscheidender Bedeutung, da sie im letzteren Fall umfassenden Beförderungsvorschriften unterliegen würden, wodurch der Einwand, lediglich Informationsdienstleister zu sein, entfiele.

Der Fall Uber: Eine rechtliche Prüfung

Im Dezember 2017 befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dieser Frage in der Rechtssache *Asociación Profesional Elite Taxi v. Uber Systems Spain SL* (Rechtssache C-434/15). In der Rechtssache ging es darum, ob der Dienst von Uber, der nichtberufliche Fahrer, die ihre eigenen Fahrzeuge nutzen, über eine Smartphone-Anwendung mit Fahrgästen verbindet, als Dienst der Informationsgesellschaft oder als Beförderungsdienst einzustufen ist.

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass der Dienst von Uber mehr ist als ein einfacher Vermittlungsdienst. Der Gerichtshof stellte fest, dass Uber:

  1.  Bietet eine Smartphone-Anwendung, die sowohl für Fahrer als auch für Fahrgäste unverzichtbar ist,
  2. Er hat entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen, unter denen die Fahrer ihre Dienste anbieten,
  3. Bestimmt den Höchsttarif,
  4. Kontrolliert die Qualität der Fahrzeuge, der Fahrer und deren Verhalten,

Auf der Grundlage dieser Faktoren stellte der Gerichtshof fest, dass der Vermittlungsdienst von Uber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, deren Hauptbestandteil eine Beförderungsdienstleistung ist. Folglich ist Uber nicht als Dienst der Informationsgesellschaft einzustufen, sondern als Dienst im Bereich der Beförderung. Aufgrund dieser Einstufung unterliegt Uber den nationalen Vorschriften für Verkehrsdienste, einschließlich möglicher Genehmigungs- und Zulassungsanforderungen.

Es ist jedoch wichtig, dieses Urteil nicht auf alle digitalen Plattformen zu verallgemeinern. Die Einstufung einer Plattform hängt von spezifischen Kriterien ab. Der EuGH hat in anderen Fällen anders entschieden, z. B. im Fall von AirBnB und Star Taxi, wo die Plattformen als Vermittler und nicht als Dienstleistungsanbieter anerkannt wurden. 

Der EuGH hat festgestellt, dass Plattformen, die keine Kontrolle über die Preisgestaltung, das Verhalten der Fahrer und die Servicebedingungen ausüben - wie AirBnB, das lediglich die kurzfristige Vermietung erleichtert, ohne die Bedingungen vorzuschreiben - als Dienste der Informationsgesellschaft gelten können. In ähnlicher Weise hat das Gericht in der Rechtssache Star Taxi den Dienst als Vermittler anerkannt, weil er den Fahrern keine Betriebsbedingungen vorschreibt.

Auswirkungen auf digitale Plattformen

Das Urteil des EuGH hat erhebliche Auswirkungen auf digitale Plattformen, die im Verkehrssektor tätig sind. Plattformen, die wie Uber eine wesentliche Kontrolle über die Beförderungsleistung ausüben, können als Anbieter von Verkehrsdienstleistungen und nicht als bloße Vermittler eingestuft werden. Diese Einstufung unterwirft sie den entsprechenden nationalen Vorschriften, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Wie jedoch Fälle wie AirBnB und Star Taxi zeigen, können Plattformen, die lediglich die Verbindung zwischen Dienstleistern und Kunden erleichtern, ohne die Dienstleistung selbst zu kontrollieren, nach EU-Recht immer noch als Vermittler eingestuft werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtliche Einstufung digitaler Plattformen im Verkehrssektor vom Grad der Kontrolle abhängt, die sie über die Dienstleistung ausüben. Plattformen, die eine wesentliche Rolle bei der Organisation und Verwaltung von Transportdienstleistungen spielen, werden wahrscheinlich als Transportdienstleister eingestuft und unterliegen damit den entsprechenden nationalen Vorschriften. Diese Rechtslage erfordert eine sorgfältige Prüfung durch digitale Plattformen, um die Einhaltung der geltenden Gesetze zu gewährleisten.